Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 65, S. 150:
Art. 17 Abs. 2 GSchG; Art. 16 kant. GSchV.
Zuständigkeit zum Bau und Betrieb einer Kanalisationsanlage. Im vorliegenden Fall eine Zwangsgenossenschaft nach Art. 127 EG zum ZGB. Massgebende Grundlagen für die Gebührenerhebung (Erwägung 1a).
Art. 127 Abs. 2 EG zum ZGB.
Natur der Kanalisationsanschlussgebühr (Erwägung 1c).
Massgebend für das Bestehen einer Anschlusspflicht ist nicht die Zoneneinteilung - vorliegend Grünzone -, sondern der Anfall von Abwasser (Erwägung 3).
Kriterien zur Bemessung des Vorteils (Erwägung 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. September 1985.
Sachverhalt:
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft F sind Gesamteigentümer der Parzelle 871. Die Parzelle misst 1'811 m 2. Sie ist mit einem kleinen Häuschen überbaut und ist der Grünzone zugewiesen. Die Parzelle gehört zum Perimeter der Bodenverbesserungs- und Kanalisationsgenossenschaft R. Im Zusammenhang mit der Verlegung der Kosten der Kanalisationsanlagen wurde von der Perimeterkommission für diese Parzelle ein Beitrag von Fr. 24'473.80 errechnet. Dagegen wehren sich die Eigentümer. Sie machen nicht etwa geltend, dass das von der Genossenschaft beschlossene Beitragssystem von der Perimeterkommission falsch angewendet worden wäre. Hingegen sind sie der Auffassung, dass das Grundstück, da es in der Grünzone liege und nur mit einer provisorischen Farnisbaute überbaut sei, gar nicht beitragspflichtig sei. Eventualiter verlangen sie, dass der Beitrag unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten neu festzusetzen sei.
Der Regierungsrat hat die Beschwerde abgewiesen. In seiner Begründung führt er aus, dass einem Antrag auf Entlassung aus dem Perimeter - und auf das laufe der Antrag auf Aufhebung der Beitragspflicht hinaus - im jetztigen Zeitpunkt ohnehin nicht stattgegeben werden könnte. Da auf der Parzelle ein Ferienhaus stehe, sei die Beitragsveranlagung nicht zu beanstanden. Dagegen haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und ihre Anträge erneuert.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
b) Nach Art. 13 kant. GSchV erheben die Gemeinden für die Erstellung öffentlicher Abwasseranlagen von den Grundeigentümern des Einzugsgebietes angemessene einmalige Abschlussgebühren und für den Betrieb, den Unterhalt und die Amortisation solcher Anlagen von den Verursachern oder Grundeigentümern angemessene Betriebsgebühren. Die Kriterien für die Bemessung der Gebühren sind in den Reglementen der Gemeinden zu ordnen. In bezug auf die Sonderfälle, namentlich den Fall, da Bau und Betrieb der Anlage einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft übertragen werden, enthält die kant. GSchV keine Regelung der Abgabenfrage. Es gelten hiefür nach wie vor die im EG zum ZGB enthaltenen Grundsätze. Art. 127 Abs. 2 EG zum ZGB bestimmt, dass "bei der Lastenverteilung (...) sowohl auf den Wert des Grundbesitzes als auch auf gewerbliche Einrichtungen, welche aus der Kanalisation in besonderem Masse Vorteil ziehen, Rücksicht zu nehmen (ist) und überhaupt (...) hiebei alle in Betracht fallenden Verhältnisse zu würdigen sind". Art. 121, der nach Art. 127 Abs. 1 EG zum ZGB bei der Durchführung einer Kanalisation entsprechend Anwendung findet, sieht ferner vor, dass die Genehmigung von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag die Genossenschaft dazu berechtigt, die beteiligten Grundeigentümer zur Leistung eines verhältnismässigen Betrages anzuhalten.
c) Die Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die Kanalisation für das Ableiten des Abwassers zu benutzen. Zur Deckung des Aufwandes der Kanalisationsanlagen kann der Gesetzgeber aber auch die Erhebung von Kanalisationsbeiträgen vorsehen. Während die Anschlussgebühr geschuldet ist, wenn der Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist, wird der Beitrag bereits erhoben, wenn der Grundeigentümer die Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalisation besitzt. Anknüpfungspunkt für die Anschlussgebühr ist die Gegenleistung, Anknüpfungspunkt für den Beitrag ist der durch die Anschlussmöglichkeit geschaffene Mehrwert des Grundstücks (BGE 106 Ia 242 f.).
Ob es sich im vorliegenden Fall um eine Gebühr oder einen Beitrag handelt - das EG zum ZGB spricht einmal von Lasten, einmal von Beiträgen - bestimmt sich nicht in erster Linie nach der im Gesetz verwendeten Ausdrucksweise, sondern nach der konkreten Ausgestaltung der Abgabe (BGE 106 Ia 243). Immerhin spricht Art. 127 Abs. 2 EG zum ZGB, wenn auch im Zusammenhang mit den gewerblichen Einrichtungen, vom "Vorteil", der aus der Kanalisation gezogen wird. Nach Art. 121 Abs. 2 EG zum ZGB berechtigt die Genehmigung von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag dazu, die beteiligten Grundeigentümer zur Leistung eines verhältnismässigen Betrages anzuhalten. Daraus erhellt nun aber, dass die Beitragspflicht nicht erst mit der Erstellung des Werkes und dem erfolgten Anschluss entsteht, sondern nach Beendigung der Planung und vor Angriffnahme der Ausführung des Werkes. Damit erweist sich die Abgabe als Beitrag, als Vorzugslast. Der Beitrag, was genauso für die Gebühr gelten würde, darf weder das Kostendeckungsprinzip noch das Äquivalenzprinzip verletzen. Die Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Beteiligten muss nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet sein und darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (BGE 106 Ia 204 Erwägung 3).
Wenn dies im Bericht der Perimeterkommission vom August 1984 auch nicht ausdrücklich erwähnt wird, ging man bei der Festsetzung des Beitragssystems offensichtlich von überbauten oder aber überbaubaren Grundstücken aus. Dies ergibt sich eigentlich bereits aus dem Begriff der Vorzugslast als einer Kausal-Abgabe." Kausa" ist der durch das Werk der Genossenschaft bewirkte, dem einzelnen Grundeigentümer zurechenbare wirtschaftliche Sondervorteil.
Die Beschwerdeführer bestreiten ihre Beitragspflicht, da das Grundstück in der Grünzone liege, die darauf stehende Baute eine Fahrnisbaute sei und nur provisorisch auf dem Grundstück abgestellt worden sei. Da die Parzelle nicht in der Bauzone liege, bringe die Kanalisation für sie nicht den geringsten Nutzen. Jedenfalls dürfe der Wert der Parzelle 871 nicht mit dem Wert überbaubarer Parzellen gleichgesetzt werden.
b) Im Bereiche der öffentlichen und der öffentlichen Zwecken dienenden privaten Kanalisation sind alle Abwässer an diese anzuschliessen. Ausnahmsweise kann für Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind oder für die diese aus andern wichtigen Gründen nicht angezeigt ist, die zuständige kantonale Behörde besondere Arten der Behandlung und Ableitung vorsehen (Art. 18 Abs. 1 GSchG). Diese Regelung ist nicht auf die als Bauzonen oder GKP ausgeschiedenen Gebiete nach Art. 19 GSchG beschränkt, sondern gilt grundsätzlich für alle Abwässer, sofern sie im Bereiche der Kanalisation liegen (BGE 107 Ib 116 ff.), was hier der Fall ist. Deshalb können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihre Liegenschaft der Grünzone zugewiesen ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Massgebend für die Anschlusspflicht ist nicht die Zonenzuteilung, sondern ob Abwässer anfallen und eine Liegenschaft im Bereiche der Kanalisation liegt. Beides trifft zu. Der Hinweis, dass es eine Fahrnisbaute sei, ist irrelevant. Ebensowenig kann auf vage Zusicherungen, dass die Baute in absehbarer Zeit wieder beseitigt werde, abgestellt werden. Dies führt zur Abweisung des Hauptantrages.
Nach Art. 127 EG zum ZGB ist bei der Kostenverteilung auf den Wert des Grundbesitzes abzustellen. Es trifft zu, dass die Parzelle 871 nach der geltenden Zonenordnung der Grünzone zugehört, während fast alle andern zum Perimeter gehörigen Parzellen der Bauzone angehören. Es ist deshalb davon auszugehen, dass heute auf der Parzelle für andere als standortbedingte Bauten keine Baubewilligung erteilt werden könnte (Art. 24 Abs. 1 RPG; Art. 27 Abs. 1 BauR Sachseln). Immerhin können bestehende Bauten auch ausserhalb der Bauzonen erneuert, teilweise geändert oder wieder aufgebaut werden, wenn dies mit den wichtigsten Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Sie bedürfen einer Ausnahmebewilligung durch das Baudepartement (Art. 24 Abs. 2 RPG; Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Raumplanung vom 11. Dezember 1979). Auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Anwendung schematischer Kriterien zur Bewertung des Vorteils, der den einzelnen Parzellen und baulichen Anlagen aus einer Einrichtung erwächst, zulässig (BGE 109 Ia 327 ff.). Der Verteilungsschlüssel für den Kostenaufwand muss gerecht erscheinen, ohne dass der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil für das einzelne Grundstück noch konkret zu bemessen ist (a.a.O., 328 Erwägung 5). Unter diesen Gesichtspunkten muss der "Wert des Grundbesitzes" als geeignete oder zumindest zulässige Grundlage erachtet werden. Der Auffassung der Beschwerdeführer, dass der Wert ihrer Parzelle tiefer angesetzt werden müsse als bei den andern Parzellen, weil sie der Grünzone zugehöre, kann nicht gefolgt werden. Diese Annahme wäre dann zutreffend, wenn die Parzelle nicht nur nicht überbaubar, sondern auch nicht überbaut wäre. Diesfalls fehlte es schon an der "causa" der Abgabe (vgl. VGE vom 16. September 1985 i.S. D). Die Parzelle ist aber überbaut. Dass sie im Gegensatz zu den Parzellen in der Bauzone nicht intensiver überbaut werden kann als sie es heute ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht. In eigentlichen Wohngebieten oder gar in Ortskernen hängt der Bodenwert u.a. auch davon ab, ob eine dichte Überbauung zulässig ist und aus einem Grundstück eine entsprechend höhere Rendite gezogen werden kann. Solche Überlegungen treffen hingegen auf Ferienhaussiedlungen nicht oder kaum zu, wird doch in solchen Gebieten gerade auf den Freiraum zwischen den einzelnen Gebäulichkeiten in der Regel besonders grossen Wert gelegt. Hinzu kommt nun, dass die Parzelle direkten Seeanstoss hat; auch dies ist ein wichtiger Wertfaktor, über den ein grosser Teil der ebenfalls perimeterpflichtigen andern Parzellen nicht verfügt.
Dem Umstand, dass die einzelnen Parzellen unterschiedliche Grössen aufweisen und dass die anfallende Abwassermenge nicht ohne weiteres in einem proportionalen Verhältnis zur Parzellengrösse steht, trägt das von der Genossenschaft beschlossene und von der Perimeterkommission angewendete Bewertungssystem Rechnung, indem die die Basisfläche von 600 m 2 übersteigende Mehrfläche zu einem um 30 % reduzierten Quadratmeteransatz bewertet wird.
Mit der beanstandeten Veranlagung hat die Perimeterkommission weder das Gebot der Rechtsgleichheit noch jenes der Äquivalenz verletzt. Daher ist auch der Eventualantrag unter Kostenfolge abzuweisen.