Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 62, S. 132:
Art. 47 i.V. mit Art. 52 Bst. g BauR Engelberg.
Aufstellen einer Reklametafel (Fremdreklame). Art. 47 BauR verbietet das Anbringen von Fremdreklamen nicht schlechthin. Bei der Bewilligung solcher Anlagen ist indessen ein strengerer Massstab anzulegen als bei Eigenreklamen (Erwägung 2).
Art. 22ter und Art. 31 BV und Gebot der Verhältnismässigkeit.
Verhältnis der Verweigerung einer Fremdreklame zur Eigentumsgarantie und zur Handels- und Gewerbefreiheit. Öffentliches Interesse sowie Verhältnismässigkeit des Reklameverbotes vorliegend bejaht (Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 1986.
Sachverhalt:
Die H AG beabsichtigte, an der Stützmauer einer Liegenschaft an der Dorfstrasse in Engelberg eine Orientierungstafel über die geschichtliche und/oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde Engelberg in der Grösse von ca. 200 x 125 cm anzubringen. Darauf sollten zu einem Drittel die geschichtliche Entwicklung der Gemeinde dargestellt und rund zwei Drittel der Darstellung der einzelnen Unternehmer gewidmet werden. Der Gemeinderat Engelberg verweigerte die nachgesuchte baupolizeiliche Bewilligung mit der Begründung, das BauR gestatte lediglich Reklameanlagen zur Kenntlichmachung des eigenen Geschäftes und zur Anpreisung von im Geschäft geführten Waren. Das Verwaltungsgericht hat eine dagegen eingereichte Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
"Die Bewilligung für Aussenreklamen, Leuchtschriften, Scheinwerfer, Schaukästen und Warenautomaten ist zu verweigern, wenn
- die Verkehrssicherheit gefährdet wird;
- das Strassen-, Orts- oder Landschaftsbild gestört wird;
- die gegenseitige Wirkung besonders auch bei Lichtreklamen in Form und Farbe störend wirkt.
Reklameanlagen zur Kenntlichmachung des eigenen Geschäftes und zur Anpreisung von im Geschäft geführten Waren können bewilligt werden, wenn sie am Gebäude des Geschäftsbetriebes und auf den zum Geschäftsbetrieb gehörenden und an ihn anstossenden Grundstücken angebracht werden.
An öffentlichen Anlagen, wie Laternen, Masten usw. dürfen keine Reklamen angebracht werden, ebenfalls nicht an Erkern und Balkonen, welche in das öffentliche Gebiet hineinragen.
Bewegliche Lichtreklamen, Leuchtschriften mit Farb- und Lichtwechsel sowie akustische Reklamevorrichtungen sind verboten."
Die sog. Fremdreklame, d.h. das Anbringen von Reklameanlagen, die nicht der Kenntlichmachung des eigenen Geschäftes, sondern vorab fremder Geschäfte dienen, wie dies bei der in Frage stehenden Anlage der Fall ist, wird in Art. 47 BauR nicht ausdrücklich untersagt. Die Vorinstanz hat allerdings aus dem Wortlaut der Bestimmung den Umkehrschluss gezogen, in Engelberg seien Reklameanlagen grundsätzlich nur statthaft, wenn damit das eigene Geschäft bzw. die darin geführten Waren kenntlich gemacht würden. Ob ein solcher Schluss gezogen werden kann, ist fraglich. Ganz allgemein soll der Umkehrschluss im öffentlichen Recht nur sehr zurückhaltend angewendet werden (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 20 IIId). Die formalistische Anwendung des Umkehrschlusses wird auch für den Bereich des Privatrechtes abgelehnt (Meier-Hayoz, N 191 zu Art. 1 ZGB). Ob das Schweigen des Gesetzes ein qualifiziertes ist, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu beantworten und bedarf einer sachlichen Begründung (a.a.O., N. 255).
Reklameanlagen einschränkende Bestimmungen dienen einerseits der Verkehrssicherheit und andererseits dem Schutz des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes (Art. 47 Abs. 1 Bst. a und b BauR). Nun liegt es ganz allgemein sowohl im Interesse der Verkehrssicherheit wie des Ortsbildschutzes und der Bauästhetik im besondern, dass mit dem Anbringen von Reklameanlagen an öffentliche Strassen und Plätze usw. Zurückhaltung geübt wird. Trotz der polizeilichen Natur der in Frage stehenden Massnahme ginge es indessen mit Rücksicht auf deren wirtschaftliche Auswirkungen - entgegen dem in BGE 87 I 357 E. 5 erweckten Eindruck - nicht an, diese nur unter dem Gesichtswinkel der Eigentumsgarantie und nicht auch unter jenem der Handels- und Gewerbefreiheit zu beurteilen. So würde das Prinzip der Verhältnismässigkeit, namentlich unter dem Gesichtspunkte der Handels- und Gewerbefreiheit, es verbieten, Reklameanlagen schlechthin zu untersagen. Die Auslegung, welche nun aber die Vorinstanzen dem Art. 47 BauR geben, verböte es, auf dem Gebiet der Gemeinde überhaupt noch irgendwo Fremdreklamen zu plazieren.
Art. 47 BauR erwähnt ausdrücklich, dass Reklameanlagen zur Kenntlichmachung des eigenen Geschäftes am Gebäude des Geschäftsbetriebes und auf zum Geschäftsbetrieb gehörenden oder an ihn angrenzenden Grundstücken grundsätzlich angebracht werden dürfen, wenn sie insbesondere weder die Verkehrssicherheit noch das Strassen- und Ortsbild gefährden. Daraus kann nun aber nicht der Schluss gezogen werden, dass andere als der Kenntlichmachung des eigenen Geschäftes dienende Reklameanlagen, sog. Fremdreklamen, grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Vielmehr ist die Bewilligung solcher Anlagen ebenfalls unter den in Abs. 1 Bst. a bis c von Art. 47 BauR namhaften Gesichtspunkten zu beurteilen. Dass indessen bei Fremdreklamen ein strengerer Massstab anzulegen ist als bei Eigenreklamen, lässt sich insofern begründen, als sich die Verweigerung einer sog. Fremdreklame wegen den daraus entstehenden (wirtschaftlichen) Folgen unter dem Gesichtspunkte der Verhältnismässigkeit in der Regel eher rechtfertigen lassen wird als ein Verbot von Eigenreklame. Im Folgenden gilt es nun zu prüfen, ob die Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung unter dem Gesichtspunkte der Eigentumsgarantie und der Handels- und Gewerbefreiheit standhält.
Das öffentliche Interesse, welches den Eingriff in das Eigentum rechtfertigt, darf nicht gegen andere Verfassungsnormen verstossen. Ob sich die Beschwerdeführerin als blosse Pächterin überhaupt auf die Eigentumsgarantie berufen kann, kann offen bleiben (BGE 106 Ia 410 f., E. 3;105 Ia 46). Jedenfalls kann sie sich auf die Handelsund Gewerbefreiheit berufen, deren Schutz vorliegend ebensoweit reicht wie jener der Eigentumsgarantie.
a) Es wurde bereits erwähnt, dass die Bewilligungspflicht und damit grundsätzlich auch die Möglichkeit der Bewilligungsverweigerung eine gesetzliche Grundlage hat, handelt es sich beim BauR Engelberg doch um ein Gesetz im materiellen Sinne.
b) Was das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Bewilligung betrifft, ist vorweg festzuhalten, dass die angefochtene Beschränkung keine (unerlaubten) wirtschaftspolitischen Zwecke verfolgt. Dies behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Als öffentliche Interessen fallen die Verkehrssicherheit und der Ortsbildschutz in Betracht. Die Verkehrssicherheit könnte indessen nicht als ausreichende Begründung herangezogen werden. In diesem Bereich der Dorfstrasse besteht nämlich ein grundsätzliches Fahrverbot mit dem Vorbehalt von Zubringerdiensten. Im übrigen wird dies von den Vorinstanzen auch nicht ins Feld geführt. Bleibt zu prüfen, ob das Interesse an einem möglichst intakten Strassen- und Ortsbild die Verweigerung der Reklameanlage rechtfertigt.
Reklameanlagen bilden grundsätzlich Fremdkörper an Gebäuden und Mauerwerken; dies jedenfalls dann, wenn sie für den Betrachter nicht in einem direkten, gewissermassen natürlichen Bezug zum Gebäude selber und zu dessen Funktion stehen. Von Bedeutung sind dabei auch Art und Grösse einer Reklameanlage (ZBl 1979, 231). Die nachgesuchte Anlage ist relativ gross dimensioniert, weist sie doch einen Grundriss von ca. 200 cm x ca. 125 cm auf. Aufgrund der Akten handelt es sich allerdings um eine eher zurückhaltende Graphik.
Ist eine Strasse oder ein Quartier durch andere Reklameanlagen oder sonstige Einrichtungen bereits weitgehend geprägt (ZBl 1956, 458) oder handelt es sich um eine Strasse, die namentlich unter dem Gesichtspunkte des Ortsbildes weder besonders charakteristisch noch sonstwie schützenswert ist, ist das öffentliche Interesse an der Nichtveränderung von Fassaden und Mauerwerken entsprechend gering oder überhaupt nicht vorhanden. Handelt es sich dagegen um eine für den Ort charakteristische Strasse, besteht an deren Erhaltung bzw. Nichtveränderung ein um so grösseres öffentliches Interesse.
Die Dorfstrasse zählt zu den wichtigsten Strassen in Engelberg. An ihr liegen Gaststätten, Geschäfts-, aber auch Wohnhäuser. Die Strasse wird noch von einigen alten, für Engelberg charakteristischen Holzbauten gesäumt. Mit erheblichem finanziellem Aufwand hat die Gemeinde die Dorfstrasse neu gestaltet. Sie wurde verkehrsfrei gemacht, die Trottoirs wurden beseitigt, so dass die Strasse in der ganzen Breite begehbar ist. Die Pflästerung gibt ihr ein charakteristisches Gepräge.
Ladengeschäfte und Gaststätten verfügen über Reklamevorrichtungen, die sich jedoch in verhältnismässig bescheidenem Rahmen halten. Trotz zahlreicher Ladengeschäfte mit Eigenreklame finden sich noch zahlreiche freie Stellen an Wänden und Mauerwerk, die nicht durch Reklamevorrichtungen genutzt sind. Nicht zuletzt dieser Umstand verhindert es, dass die Dorfstrasse zu einer mondänen Ladenstrasse wird, wie man sie oft in Städten, aber auch gelegentlich in Kurorten vorfindet, wo der Blick praktisch dauernd von Reklamen und Auslagen gefangen genommen wird. Die Dorfstrasse hat ihr dörfliches Gepräge zu einem guten Teil bewahren können. Das Bestreben der Gemeinde, die Dorfstrasse soweit wie möglich reklamefrei zu halten, liegt offensichtlich im öffentlichen Interesse und ist schützenswert. Dass bei diesem Bestreben in erster Linie Fremdreklamen zurückzustehen haben, versteht sich auf Grund des oben Gesagten eigentlich von selbst.
c) Man kann sich allerdings fragen, ob nicht die Verweigerung der nachgesuchten Reklame, da sie graphisch zurückhaltend gestaltet ist, unverhältnismässig sei. In der Tat liesse sich zunächst einmal die Auffassung durchaus vertreten, dass die Verweigerung dieser einen Reklame oder aber deren Bewilligung auf das Gesamtbild der Strasse kaum von wesentlichen Einfluss sein dürfte. Indes liegt einem solchen Entscheid auch immer ein präjudizielles Moment inne und das ist wesentlich. Würde diese Reklame gestattet, wäre nicht einzusehen, wie und mit welcher Begründung die nächste Fremdreklame an einem andern Ort der Dorfstrasse verweigert werden könnte, ohne dass die Rechtsgleichheit tangiert würde oder aber das Ziel, die Strasse möglichst reklamefrei zu halten, dann doch in Frage gestellt würde.
Würde die Reklameanlage um welche nachgesucht wurde, der Kenntlichmachung des eigenen Geschäftes dienen, bedeutete das Verbot namentlich unter dem Gesichtspunkte der Handels- und Gewerbefreiheit für einen Gewerbetreibenden eine einschneidende Massnahme, die eine besonders sorgfältige Abwägung der wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen einerseits und des öffentlichen Interesses an der Freihaltung andererseits geböte. Im vorliegenden Fall bedeutet nun aber die Verweigerung der Reklameanlage keine unverhältnismässige Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit. Es handelt sich um eine sog. Fremdreklame und nicht um eine Reklameanlage, welche der Kenntlichmachung des auf dem betreffenden oder benachbarten Grundstück liegenden Geschäftsbetriebes dienen soll. Insbesondere steht nicht die Handels- und Gewerbefreiheit des Grundeigentümers oder des Mieters zur Diskussion, der in dessen Räumlichkeiten ein Geschäft führt. Die Beschwerdeführerin, welche die umstrittene Reklameanlage an der Dorfstrasse anbringen möchte, treibt zwar selber mit der Herstellung und Plazierung solcher Reklameanlagen ein Gewerbe. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf dem ganzen Gebiet der Schweiz, also auch in Engelberg, ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit ausüben darf (BGE 100 Ia 169/175). Gleichwohl kann die im öffentlichen Interesse liegende konkrete Verweigerung der fraglichen Reklameanlage nicht als unverhältnismässiger Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerin betrachtet werden. Unter diesem Gesichtspunkte bringt sie zwar vor, dass sie, sollte das Beispiel der Gemeinde Engelberg Schule machen, ihren Betrieb schliessen könnte. Solche spekulative Überlegungen reichen indessen nicht aus, um die Unverhältnismässigkeit der Verweigerung der Reklameanlage im konkreten Fall darzulegen.