Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 60, S. 125:
Art. 7 Abs. 3 BauG i.V. mit Art. 9 Abs. 2 BauR Alpnach.
Bemessung der Gebäudehöhe; Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander (Erwägung 2b).
Art. 10 Abs. 1 i.V. mit Art. 8 Abs. 3 BauG.
Bemessung des Gewässerabstandes; unter Ufer im Sinne des Gesetzes ist der obere Böschungsrand zu verstehen (Erwägung 2c).
Verhältnis von Art. 10 Abs. 1 BauG zu Art. 8 Abs. 3 BauG bei unterirdischen Bauten (Erwägung 2d).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. September 1986.
Aus den Erwägungen:
Indessen übersieht die Beschwerdeführerin, dass durch den Verweis in Art. 5 Abs. 3 BauR auf den Mehrhöhenzuschlag gemäss Art. 7 BauG sich die hiefür massgebliche Gebäudehöhe nach dem kant. BauG bestimmt, das BauR dagegen hinsichtlich der maximal zulässigen Gebäudehöhe eigene Bestimmungen enthält. So bestimmt Art. 9 Abs. 2 BauR, dass in bezug auf den Grenzabstand sich die Gebäudehöhe bei talwärts gerichtetem Giebel bis zur halben Giebelhöhe bemesse. Art. 7 Abs. 3 BauG lässt dagegen die Gebäudehöhe nur bis Oberkant Decke über dem obersten Geschoss bemessen (vgl. auch Art. 12 BauG). Damit deckt sich der Begriff der Gebäudehöhe im Sinne des BauR nicht mit demjenigen des BauG. Letzteren hat der Regierungsrat richtigerweise bei der Prüfung des Grenzabstandes beigezogen und ist von einer in diesem Verfahren nicht mehr zu prüfenden Höhe von 12 m ausgegangen. Bei der Prüfung, ob die gemäss Art. 22 Abs. 2 BauR zulässige Gebäudehöhe eingehalten ist, ist dagegen allein Art. 9 Abs. 2 BauR massgebend. Auf den ersten Blick erscheint diese Bestimmung fragwürdig, da sie die für die Ermittlung der Gebäudehöhe erforderliche Messstelle anders umschreibt als der Kanton. Der Sinn der abweichenden kommunalen Regelung ist indessen klar: Sie bezweckt eine Verminderung der zulässigen Gebäudehöhe bei Gebäulichkeiten mit zum Hang verlaufendem Giebel, weil bei so gestellten Gebäulichkeiten mehr Masse in Erscheinung tritt. Anstatt das Problem durch eine starre Regelung zu lösen, indem für solche Fälle die maximale Gebäudehöhe gegenüber der kantonalen Regelung reduziert wird, wählte man eine flexiblere Methode, indem bei solchen Gebäuden der Messpunkt höher gestellt wird, nämlich auf halbe Giebelhöhe. Eine solche Verschärfung der kantonalen Bestimmungen über die höchstzulässigen Gebäulichkeiten im Baureglement ist zulässig, denn nach Art. 21 Abs. 2 BauG ist der Gemeinde lediglich die Milderung der kantonalen Bestimmungen untersagt. Im vorliegenden Fall beträgt die nach BauR anrechenbare Gebäudehöhe 12,7 m. Das zulässige Mass wird also überschritten.
c) Gemäss Art. 10 Abs. 1 BauG ist bei Fehlen einer Baulinie an öffentlichen und unter öffentliche Aufsicht gestellten Flüssen und Bächen vom Ufer ein Abstand von wenigstens 4 m einzuhalten. Im vorliegenden Verfahren ist der Abstand zum Hühnerbach umstritten. Die Bauherrin und Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Gewässerabstand vom Schnittpunkt der Sohle mit der Böschung aus zu messen sei - diesfalls wäre er eingehalten -, die Gemeinde ist - unter Berufung auf Art. 8 Abs. 3 BauR - der Auffassung, dass vom sog. mittleren Wasserstand aus zu messen sei, der Regierungsrat wiederum misst vom oberen Böschungsrand aus.
Nach Art. 10 Abs. 1 BauG.ist der baugesetzliche Abstand vom Ufer einzuhalten. Das BauG umschreibt nicht näher, was unter Ufer zu verstehen ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 110 Ib 117 ff, wonach das Ufer dem Schwankungsbereich des Wasserspiegels gleichkomme. Im erwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht die Frage zu prüfen, welche Vegetation als sog. geschützte Ufervegetation im Sinne von Art. 21 NHG gelte. Dabei ging es davon aus, dass die Pflanzen im Uferbereich geschützt seien, d.h. im Übergangsbereich zwischen Wasser und Erde, während es umgekehrt zu weit ginge, die Schutzbestimmungen auf die Vegetation einer nahe beim Ufer liegenden Wiese auszudehnen. Dabei hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass auch über den unmittelbaren Uferbereich hinaus Pflanzen geschützt würden, sofern sie sich im Schwankungsbereich des Spiegels eines stehenden oder fliessenden Gewässers befinden, wobei auch hohe Wasserbestände zu berücksichtigen seien, mit Ausnahme aussergewöhnlicher, nur ganz selten vorkommender Hochwasserstände.
Die Grenzziehung zwischen Ufervegetation und übriger Vegetation braucht daher keineswegs mit dem "unmittelbaren Uferbereich" zusammenzufallen. Schon deshalb ist diese Umschreibung der räumlichen Begrenzung, innerhalb welcher Vegetation als Ufervegetation anzusprechen ist, für die Auslegung des Begriffes Ufer in Art. 10 Abs. 1 BauG nicht geeignet. Ähnliches gilt für den Begriff des Ufers in Art. 17 Abs. 1 Bst. a RPG. Diese Bestimmung umschreibt die Schutzzonen, welche nebst Flüssen, Bächen, Seen auch deren Ufer umfassen. Als Ufer soll auch der angrenzende Landstreifen gelten, soweit er mit dem Gewässer eine landschaftliche-Einheit bildet. Die Breite des geschützten Uferstreifens ist je nach der Schutzwürdigkeit im konkreten Fall unterschiedlich (Erläuterungen des EJPD zum RPG, N 14 zu Art. 17). Der Vergleich mit der Regelung in anderen Kantonen schliesslich ist insofern problematisch, als jene im Zusammenhang mit der Regelung des Abstandes von Gewässern nicht mit dem Begriff Ufer operieren, sondern die Stelle, ab der der Abstand zu messen ist, konkret umschreiben: So etwa im Kanton Bern "ab der oberen Böschungskante" (Art. 7 Abs. 2 BauG) und im Kanton Aargau "ab der Grenze der Gewässer" und wo diese nicht vermarkt sind, "ab den Uferlinien bei mittlerem Sommerwasserstand" (§ 106 Abs. 3).
Auszugehen ist vom üblichen Sprachgebrauch. Als Ufer gilt die Fläche, welche von der oberen Böschungskante und dem Wasserspiegel eingegrenzt wird. Man spricht denn auch von steil abfallenden oder flach auslaufenden Ufern etc. Das Ufer kann denn auch je nach der Höhe des Wasserspiegels mehr oder weniger breit sein. Wenn nun das BauG vorschreibt, dass der Abstand vom Ufer aus zu messen ist, so kann damit nur gemeint sein, dass er vom Rande jener Fläche aus zu messen ist, die als Ufer gilt, nämlich vom oberen Böschungsrand aus. Eine andere Messmethode, nämlich vom mittleren Wasserstand aus, mag namentlich bei stehenden Gewässern oder bei grösseren fliessenden Gewässern, wo dieser Wasserstand empirisch genau erfassbar ist, praktischer sein, bedarf aber angesichts des massgeblichen gesetzlichen Wortlautes einer ausdrücklichen Regelung.
Soweit die Gemeinde Alpnach strengere, d.h. grössere Abstände vorschreibt, kann sie allerdings auch die Messstelle abweichend umschreiben, da trotz anderer Messart, nämlich ab mittlerem Wasserstand, der minimale kantonale Abstand von 4 m ab Ufer bzw. oberer Böschungskante eingehalten ist.
Bei Wasserläufen hingegen, wo auch in der Gemeinde Alpnach der minimale viermetrige Abstand zum tragen kommt - zu diesen gehört der Hühnerbach -, bedeutete die in Art. 8 Abs. 3 BauR vorgesehene Messart eine Unterschreitung des kantonalrechtlichen vorgeschriebenen Minimalabstandes und damit eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 BauG. Das umstrittene Projekt hält den gesetzlichen Mindestabstand vom Hühnerbach nicht ein.
d) Umstritten ist ferner der Grenzabstand des unterirdischen Kellers. Dabei ist strittig, ob lediglich der in Art. 8 Abs. 3 BauG vorgeschriebene Grenzabstand für unterirdische Anlagen von 1 m, oder, da der Keller gegen den Hühnerbach hin geplant ist, auch der Gewässerabstand von 4 m gemäss Art. 10 Abs. 1 BauG einzuhalten ist. Der Regierungsrat ist zum Schluss gekommen, dass die Gewässerabstandsnorm von Art. 10 BauG vorgehe. Dieser Auffassung ist beizupflichten, denn Art. 10 Abs. 1 BauG unterscheidet nicht zwischen ober- und unterirdischen Bauten. Diese Bestimmung will die Baute vor möglichen Überschwemmungen schützen, denen die unterirdischen Anlagen sogar in einem höheren Masse ausgesetzt sind. Art. 10 Abs. 1 BauG gilt deshalb insbesondere auch für die unterirdischen Bauten. Die Beschwerdeführerin beruft sich vergebens auf Art. 8 Abs. 3 BauG, welcher für unterirdische Anlagen lediglich einen Grenzabstand von 1 m vorsieht. Mit Grenze ist hier die Grundstücksgrenze gemeint. Diesbezüglich ist der Minimalabstand denn auch eingehalten. Entscheidend ist jedoch nach dem Gesagten, dass der Gewässerabstand nicht eingehalten wird. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, wo die Grundstückgrenze verläuft.
Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde, soweit es darauf eintrat, abgewiesen (Urteil vom 30. April 1987).