VVGE 1985/86 Nr. 6
VVGE 1985/86 Nr. 6Ow Verwaltungsbehoerde16.09.1986
VVGE 1985/86 Nr. 6, S. 8: Verwaltungsverfahren. Nichtigkeit einer Verfügung infolge fehlender Zuständigkeit der verfügenden Behörde. Entscheid des Regierungsrates vom 16. September 1986 (Nr. 585). Aus den Erwägungen: 4. Formfehler beziehun
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 6, S. 8:
Verwaltungsverfahren. Nichtigkeit einer Verfügung infolge fehlender Zuständigkeit der verfügenden Behörde.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. September 1986 (Nr. 585).
Aus den Erwägungen:
Ob Nichtigkeit einer Verfügung zu bejahen ist, hängt somit im einzelnen Fall von einer wertenden Lösung durch Abwägen der für und der gegen die praktische Folge der Unwirksamkeit sprechenden Interessen ab, von einer wertenden Abwägung aller sich gegenüberstehenden Gesichtspunkte. Vorliegend handelt es sich um eine "Allgemeinverfügung", das heisst um einen Akt, der sich nicht an einen individuell bestimmten Personenkreis, sondern an eine unbestimmte und grosse Anzahl von Bürgern richtet. Gerade deshalb muss aus Rechtssicherheitsgründen die mangelhaft publizierte Verfügung für ungültig erklärt, werden, zumal diese Allgemeinverfügung auch noch anlässlich von Einzelverfügungen, die darauf beruhen - insbesondere Bussen - jederzeit wegen dieses Mangels angefochten werden könnte. Ein Rechtsnachteil entsteht, anders als zum Beispiel bei einer einmal erteilten Baubewilligung, nicht. Die Rechtssicherheit wird somit nicht beeinträchtigt. Nichtigkeit bedeutet Unwirksamkeit des Erlasses. Die nichtige Vorschrift entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne besondere amtliche Aufhebung als nicht vorhanden und daher als unverbindlich zu betrachten. Dieser Fall liegt hier vor. Auf die Beschwerden ist daher materiell nicht einzutreten.