Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 58, S. 116:
Art. 29 BauR der Gemeinde Engelberg.
Ausnützungsziffer.
Waldbegriff (Erwägung 2).
Dürfen Flächen, die zwar nicht als Wald gelten, aber aufgrund eines kantonalrechtlichen Rodungsverbots baulich nicht genutzt werden können, auf die massgebende Grundstücksfläche angerechnet werden? (Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1985.
Aus den Erwägungen:
Weder das BauG noch das BauR noch der Entwurf des neuen BauR kennen einen eigenen Waldbegriff. Der bundesrechtliche Waldbegriff gilt grundsätzlich auch für die kantonale Gesetzgebung, wo diese an den Wald rechtliche Folgen anknüpft, weshalb die Frage, ob die streitige Fläche der Parzelle 1048 Wald ist oder nicht, nach eidgenössischem Forstpolizeirecht zu prüfen ist (BGE 110 Ib 147 E. 2; VGE vom 14. Dezember 1981 i.S. G/D, Erwägung 2b). Der Wald wird in Art. 1 FPolV näher umschrieben. Danach gilt als Wald, "ungeachtet der Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch, jede mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche, die, unabhängig von der Grösse des Ertrages, Holz erzeugt oder geeignet ist, Schutz- und Wohlfahrtswirkungen auszuüben. Inbegriffen sind auch vorübergehend unbestockte sowie ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes" (Abs. 1).
Nach einem Fachbericht des kantonalen Oberforstamtes vom 3. Oktober 1985, der auf Begehungen im Frühjahr 1982 und am 21. September 1985 basiert, kann die Bestockung auf der fraglichen Parzelle im heutigen Zeitpunkt nicht als Wald taxiert werden. Von der Richtigkeit dieser Beurteilung konnte sich das Gericht anlässlich des Augenscheines selber überzeugen.
Die Parzelle wird in ihrem oberen Teil, d.h. entlang der Zelglistrasse und der von dieser abzweigenden Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerinnen, durch eine Hecke abgegrenzt. Die Stauden sind zirka 3 bis 5 m hoch und weisen in der Mitte einen Durchmesser von schätzungsweise etwa 2 m auf. Rund 10 m unterhalb dem bei der Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerinnen mehr oder weniger horizontal verlaufenden Heckenabschnitt und parallel zu diesem stehen mehrere Bäume in einer Reihe. Es handelt sich um ein gutes Dutzend der im Bericht des Oberforstamtes erwähnten Ulmen, Ahornen und Eschen. Zwischen den beiden Parzellen 1047 und 1048 verläuft ebenfalls eine Hecke und bildet - in der Fallinie - die Fortsetzung der erwähnten Hecke. Allerdings ist sie etwas lichter und niedriger als jene.
Die das Grundstück 1048 umgebende Hecke ist offensichtlich kein Wald im Sinne des Gesetzes. Ebensowenig können die in einer Reihe stehenden Einzelbäume als Wald bezeichnet werden (Art. 1 Abs. 3 FPolV). Aber auch eine gesamthafte Betrachtung der Parzelle führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass durch weitere Ausschläge die Hecke und die Baumgruppe mit der Zeit zusammenwachsen könnten. Darauf kommt es aber nicht an. Massgebend ist der Zeitpunkt der Beurteilung des Baubewilligungsgesuches. Heute bilden die Hecke und die Baumreihe keine Einheit. Insbesondere ist der Boden zwischen der Hecke und der Baumreihe grasbewachsen und unterscheidet sich kaum von irgendeinem Weidboden. Es fehlt das charakteristische Merkmal des Streuebodens. Dem Gericht ist nicht entgangen, dass der Grundeigentümer kürzlich rund ein halbes Dutzend Bäume geschlagen und auch einige Heckenbüsche praktisch bis auf den Boden zurückgeschnitten hat. Doch vermag dies an der rechtlichen Qualifikation der Bestockung nichts zu ändern. Die gefällten Bäume standen nicht etwa zwischen der Baumreihe und der Hecke, sondern wurden aus der Reihe herausgenommen.
Nach Sinn und Zweck der Ausnützungsziffer kann die anrechenbare Landfläche grundsätzlich nur Boden umfassen, der innerhalb der Bauzonen liegt und an und für sich baulich nutzbar wäre (BGE 110 Ia 93 f. Erwägung 2d). Deshalb dürfen u.a. Waldflächen nicht auf die Grundstücksfläche angerechnet werden. Wie verhält es sich nun aber hinsichtlich Flächen, die zwar nicht bewaldet sind, aber aufgrund eines kantonalrechtlichen Rodungsverbots baulich nicht genutzt werden können, wie dies nach Art. 6 Abs. 2 Pflanzenschutzverordnung bei Feldhecken, Ufergehölzen und Feldgehölzen der Fall ist? Es ist keine Frage, dass der kommunale Gesetzgeber neben den offenen Gewässern, den Waldflächen, den Grünflächen, den Erschliessungs- und Verkehrsanlagen auch alle anderen Flächen, die - obwohl sie in der Bauzone liegen - aus irgendwelchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht bebaubar sind, von der massgeblichen Grundfläche hätte ausschliessen können. Die Gemeinde hat auf eine solche, sehr allgemeine Umschreibung der nicht massgeblichen Grundfläche verzichtet zugunsten einer einfach zu handhabenden, abschliessenden Regelung, wie sie im übrigen auch das ORL-Institut der ETH Zürich in seinen Richtlinien von 1974 vorschlägt. Nach der geltenden Regelung sind jedenfalls mit Hecken und Feldgehölzen bestockte Flächen vom Einbezug in die massgebende Grundfläche nicht ausgeschlossen. Es darf diesbezüglich aber auch nicht leichthin eine Lücke angenommen werden. Die Frage braucht indessen insoweit nicht abschliessend beurteilt zu werden, als die Parzelle 1048 trotz des Rodungsverbots von Art. 6 Abs. 2 Pflanzenschutzverordnung durchaus überbaubar ist, insbesondere in jenem Bereich, in welchem sie an die Bauparzelle 1047 unmittelbar angrenzt. Die das Grundstück weitgehend umzäunende Hecke steht zweifellos unter dem Schutz von Art. 6 Pflanzenschutzverordnung. Doch beeinträchtigt dies die Überbaubarkeit der innerhalb der Hecke liegenden Fläche grundsätzlich nicht. Schliesslich kann die bereits erwähnte Reihe von Einzelbäumen weder als Hecke noch als Feldgehölz im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Pflanzenschutzverordnung bezeichnet werden. Sie figuriert denn auch nicht im Entwurf des Bebauungsplanes der Gemeinde, wo die inskünftig auch vom kommunalen Recht geschützten Baumgruppen, Einzelbäume und Hecken in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Oberforstamt aufgenommen wurden (Art. 31 Entwurf des Baureglementes). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 83 des Entwurfes des Baureglementes eine Grundstücksfläche, auch wenn sie durch eine Hecke getrennt ist, gleichwohl in die massgebende Grundfläche einbezogen werden kann.
Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen.