Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 57, S. 113:
Art. 29 Abs. 2 BauG; Art. 24 Abs. 2 RPG.
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes. Vorgehen bei auseinanderfallen von Bauherr und Eigentümer.
Verantwortlich für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist grundsätzlich der Baubewilligungsnehmer. Falls ein Dritter Eigentümer ist, ist dieser beizuladen (Erwägung 2).
Im Falle der Bewilligung einer Ersatzbaute nach Art. 24 Abs. 2 RPG trifft die Pflicht, den Altbau abzubrechen, den Bewilligungsnehmer der Ersatzbaute (Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1985.
Sachverhalt:
A. Im Jahre 1970 hatte B den Einwohnergemeinderat um Erteilung einer Baubewilligung für die Erstellung einer Kläranlage auf Parzelle 199, die im Eigentum von A steht, ersucht. B verfügte nicht über ein entsprechendes, im Grundbuch eingetragenes Baurecht. Doch hatte A nichts dagegen einzuwenden. Am 11. Juni 1970 erteilte der Gemeinderat B die Baubewilligung ohne irgendwelche Auflagen. Die Kläranlage diente der Abwasserbeseitigung für die Überbauung Schwendeli im Grossteiler Berg.
B. Am 11. Juli 1984 reichte die "Wasserversorgungs- und Kanalisationsgenossenschaft Schwendeli Grossteil", eine Zwangsgenossenschaft gemäss Art. 114 ff. EG zum ZGB, beim Gemeinderat ein Gesuch um Erstellung einer neuen Kläranlage auf Parzelle 206 ein. Diese Parzelle befindet sich im Eigentum der Gebrüder F. Offenbar besteht ein entsprechendes Baurecht zugunsten der Kanalisationsgenossenschaft. Der Bau einer neuen Kläranlage wurde notwendig, weil die bestehende Anlage defekt war, nicht repariert wurde und das kantonale Gewässerschutzamt den gesetzeswidrigen Zustand nicht länger dulden wollte.
Nach der Publikation des Baugesuchs erhob A Einsprache und verlangte u.a. den Abbruch der auf seinem Grundstück 199 stehenden alten Kläranlage und zwar auf Kosten der Bauherrschaft der neuen Anlage (Zwangsgenossenschaft). Der Gemeinderat lehnte dies ab, da er die Sache als private Angelegenheit zwischen A und B betrachtete. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A wurde vom Regierungsrat am 26. November 1984 abgewiesen. Dabei trat der Regierungsrat auf die umstrittene Abbruchfrage nicht näher ein. Er ging davon aus, dass die raumplanerische Bewilligung des Baudepartementes für die neue Anlage noch ausstehend sei. Im Rahmen dieses Verfahrens sei dann auch die Frage zu prüfen, ob der Abbruch der alten Anlage zu verfügen sei. Der Regierungsrat verhielt den Gemeinderat dazu, das raumplanerische Bewilligungsverfahren nachzuholen, und verfügte gleichzeitig, dass vor dem Vorliegen dieser Bewilligung mit dem Bau der Anlage nicht begonnen werden dürfe. Bereits am 10. Dezember 1984 erteilte dann der Gemeinderat der Kanalisationsgenossenschaft die Baubewilligung ohne irgendwelche Auflagen, während das Baudepartement die erforderliche Raumplanungsbewillung erst am 13. Dezember 1984 erteilte und zwar mit der Auflage verbunden, dass die defekte Altanlage abzubrechen sei. Es wies den Gemeinderat an, "den Abbruchbefehl der betroffenen Eigentümerschaft zuzustellen". Am 17. Dezember 1984 verfügte dann der Gemeinderat gegenüber B als "Inhaber der bestehenden Kläranlage" auf dem Grundstück des A, die Kläranlage bis zum 31. Mai 1985 zu beseitigen.
In der Folge beschwerte sich B beim Regierungsrat, da man ihn nicht zwingen könne, die Anlage abzubrechen. Die Baubewilligung sei ihm seinerzeit ohne Auflagen erteilt worden. Mit Beschluss vom 17. Juni 1985 hielt der Regierungsrat fest, dass der Abbruch von B nicht verlangt werden könne, da nicht er, sondern A Eigentümer der fraglichen Parzelle und damit auch der darauf stehenden Anlage sei, und hob deshalb die angefochtene Verfügung auf, soweit darin der Abbruch gegenüber B verfügt wurde. Er hob ihn aber insoweit nicht auf, als darin die Auflage des Baudepartementes, nämlich Abbruch durch die "betroffene Eigentümerschaft", zumintegrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt wurde.
C. Am 19. Juli 1985 erhob nunmehr A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, B habe das Eigentum an der Anlage nie in Frage gestellt und erklärte sinngemäss, dass B sie auch abzubrechen habe, wenn sie nichts mehr tauge. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat erachtet den von A angefochtenen Entscheid als fragwürdig und befürwortet die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da der Abbruch von B verlangt werden könne.
Aus den Erwägungen:
Man könnte sich nun allerdings fragen, ob allein mit der Aufhebung der Ziff. 2 der Verfügung des Gemeinderates (worin B aufgefordert wurde, die alte Kläranlage abzubrechen) A nun ohne weiteres als vom Abbruchbefehl betroffen zu gelten habe oder ob der Regierungsrat, wenn er schon darauf verzichten wollte, die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen, nicht selber das Dispositiv seines Beschlusses dahingehend hätte formulieren müssen. Dass nach Meinung des Regierungsrates nunmehr A als abbruchpflichtig zu gelten habe, ergibt sich nämlich lediglich (aber immerhin) aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Trotzdem rechtfertigt es sich angesichts dieser Unklarheiten und des legitimen Interesses von A an der Beantwortung der Frage, ob nun wirklich er als abbruchpflichtig zu gelten habe, auf die Beschwerde einzutreten.
Der Abbruch der alten Kläranlage resultiert nicht aus deren Widerspruch zum materiellen Baurecht, sondern wäre Voraussetzung der Bewilligung der neuen Kläranlage gewesen.
Nach Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Nach Art. 16 AB über die Raumplanung bedarf es hiefür einer Ausnahmebewilligung des Baudepartementes, die in Verbindung mit der raumplanerischen Baubewilligung zu erteilen ist. Dies hat das Baudepartement mit Entscheid vom 13. Dezember 1984 getan und die neue Kläranlage als Ersatzbaute nach Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt. Deren Bewilligung setzt aber voraus, dass die alte Anlage, die sie ersetzen soll, abgebrochen wird. Der Abbruch der alten Anlage ist gesetzliche Voraussetzung der Bewilligung der Ersatzbaute. Daraus ergibt sich nun, dass grundsätzlich der Bewilligungsnehmer der Ersatzbaute für den Abbruch der alten Anlage verantwortlich ist und dafür zu sorgen hat. Das Baudepartement nannte den Abbruchpflichtigen nicht namentlich, sondern umschrieb ihn mit "betroffene Eigentümerschaft". Möglicherweise war es von der irrtümlichen Annahme ausgegangen, die alte Anlage befinde sich auf dem Grundstück 206, an welchem der Baugesuchstellerin offenbar ein Baurecht zusteht und wo die neue Anlage entstehen sollte. Indessen steht die alte Anlage auf dem Grundstück von A, so dass er Eigentümer derselben ist, obwohl sie von B erstellt wurde. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für den Abbruch der alten Kläranlage auch nicht A verantwortlich gemacht werden kann. In diesem Sinne ist seine Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Regierungsratsbeschluss, soweit er den Gemeinderatsbeschluss vom 17. Dezember 1984 bzw. die darin enthaltene Auflage Bst. b (Abbruch durch den Eigentümer) des Entscheides des Baudepartementes vom 13. Dezember 1984 bestätigt, aufzuheben.
Da die neue Kläranlage bereits erstellt worden ist, hat der Ausgang dieses Verfahrens zunächst zur Folge, dass im Schwendeli ein rechtswidriger Zustand bestehen bleibt. Es wurde indessen bereits dargelegt, dass Voraussetzung der Bewilligung der Ersatzbaute der Abbruch der alten Baute ist und dass es grundsätzlich am Bewilligungsnehmer der Ersatzbaute (Zwangsgenossenschaft) liegt, die Voraussetzung für die Erteilung der neuen Baubewilligung zu schaffen, konkret die alte Baute abzubrechen. Entgegen Art. 8 Abs. 1 VV zum BauG, wonach die Baubewilligung nicht erteilt werden darf, solange kantonale Bewilligungen ausstehend sind, hatte der Gemeinderat am 10. Dezember 1984 die kommunale Baubewilligung für die neue Kläranlage vor Erteilen der kantonalen Bewilligung und zudem ohne Auflage erteilt. Am 13. Dezember 1984 lag dann die kantonale Bewilligung vor mit der Auflage, die alte Anlage abzubrechen. Es wird nun zu prüfen sein, ob von der Baubewilligungsnehmerin auch noch nachträglich die Herstellung des gesetzmässigen Zustandes, d.h. der Abbruch der alten Abwasserreinigungsanlage verlangt werden kann. Gegebenenfalls wird A als Eigentümer der Anlage zum Verfahren beizuladen sein, was aber deshalb keine grossen Schwierigkeiten bereiten sollte, da er selber den Abbruch wünscht, wenn auch nicht auf eigene Kosten.