Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 56, S. 108:
Art. 62 und Art. 63 ff. GOG.
Abgrenzung zwischen verwaltungsgerichtlichem Klageverfahren und verwaltungsgerichtlichem Beschwerdeverfahren; Streitigkeiten, für die Art. 62 GOG das Klageverfahren vorsieht, dürfen nicht durch einseitige Verfügung erledigt werden, ausser wenn ein spezieller Erlass dies ausdrücklich vorsieht. Umgekehrt sind Streitfälle, für die nicht der Klageweg vorgeschrieben ist, durch Erlass einer Verfügung zu erledigen (Erwägung 1).
Art. 14 EWOG.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem EWO und den Strombezügern unterstehen dem öffentlichen Recht (Erwägung 2a).
Streitigkeiten über die Höhe des Anschlussbeitrages hat das EWO durch Verfügung zu erledigen (Erwägung 2b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. September 1986.
Sachverhalt:
Am 13. November 1986 erhob das EWO beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft R auf Bezahlung eines Anschlusskostenbeitrages von Fr. 136'813.-- zuzüglich Zins. Die Beklagte beantragte in ihrer nichteinlässlichen Klageantwort Nichteintreten auf die Klage mit der Begründung, dass der Kläger seine Forderung nicht auf dem Klageweg, sondern mittels Verfügung geltend zu machen habe. Das Verwaltungsgericht ist diesem Antrag gefolgt und auf die Klage nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen:
Das Gerichtsorganisationsgesetz kennt das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren und das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren ermöglicht es dem Staate, aber auch dem Bürger, im öffentlichen Recht begründete Ansprüche in bestimmten Fällen auf dem Klageweg, einem dem zivilprozessualen Klageverfahren nachgebildeten Verfahren, durchzusetzen (Art. 62 GOG). Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ermöglicht es dem Bürger und unter bestimmten Voraussetzungen den Gemeinden, aber auch der Verwaltung, Verfügungen der Verwaltung gerichtlich anzufechten (Art. 63 f. GOG). Damit stellt sich die Frage, welche Rechtsverhältnisse die Verwaltung durch einseitigen Erlass von Verfügungen, die letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind, zu regeln befugt ist und in bezug auf welche Rechtsverhältnisse die Verwaltung gehalten ist, den Klageweg zu beschreiten. Die Frage ist insbesondere auch deshalb von praktischer Bedeutung, da je nach dem die Verwaltung die klägerische Rolle durch Erlass einer Verfügung dem Bürger zuschieben kann, während sie in den anderen Fällen selber als Klägerin aufzutreten hat.
Nach Art. 63 Abs. 1 GOG ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig "gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde". Demgegenüber zählt Art. 62 Abs. 1 GOG die Streitsachen speziell und abschliessend auf, zu deren gerichtlichen Beurteilung der Klageweg beschritten werden muss.
Daraus ergibt sich, dass die Verwaltung diejenigen Streitigkeiten, für die das Gesetz das Klageverfahren vorsieht, nicht einseitig durch Verfügung erledigen darf, ausser ein spezieller Erlass sehe ausdrücklich vor, dass in einem bestimmten solchen Rechtsverhältnis Verfügungen zu treffen sind (vgl. BGE 106 Ib 282 f. Erwägung 2a), wie umgekehrt alle Streitfälle, für die nicht der Klageweg vorgeschrieben ist, von der Verwaltung durch Erlass einer Verfügung unter Vorbehalt des Weiterzugs zu erledigen sind. Die Abgrenzung zwischen den beiden Erledigungsarten darf keine Lücken offen lassen. Dabei bilden diejenigen Fälle, für welche der Klageweg beschritten werden muss, gesetzestechnisch die Ausnahme.
Demnach gilt es zu prüfen, ob das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Strombezüger unter jene Rechtsverhältnisse fällt, für die Art. 62 Abs. 1 GOG den Klageweg vorschreibt, oder ob das EWO zur Geltendmachung tarifarischer Ansprüche den Verfügungsweg (mit entsprechender Anfechtungsmöglichkeit) zu beschreiten hat.
a) Vorerst ist jedoch zu prüfen, ob es sich überhaupt um ein öffentlichrechtliches Verhältnis handelt. Das EWO ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 EWOG). Nach der Rechtsprechung ist die Beziehung zwischen öffentlichem Versorgungsbetrieb und Benützer dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn durch sie ein besonderes Gewaltsverhältnis begründet wird, kraft dessen die Anstalt dem Benützer gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet ist, was in jedem Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung der Benützungsordnung zu entscheiden ist (BGE 105 II 236). Nach heute herrschender Meinung unterstehen sog. Energielieferungsvereinbarungen zwischen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten und privaten Strombezügern dem öffentlichen Recht, wenn die Benützungsordnung starr und unabänderlich ist, dagegen ist die Beziehung privatrechtlicher Natur, wenn die Benützungsordnung abweichende Abmachungen zulässt (ZBl 1978, S. 208 und 496, BGE a.a.O., 236 f; vgl. auch VVGE 1981/82 Nr. 41 Erwägung 2a). Von ausschlaggebender Bedeutung ist somit der Gesichtspunkt, ob und in welchem Masse im Verhältnis zwischen Betrieb und Benützer Raum für eine rechtsgeschäftliche Gestaltung bleibt, vorliegend insbesondere, ob die umstrittene Anschlussgebühr von den Parteien ausgehandelt werden kann.
Bei der Festsetzung des Preises für die im Kanton abzugebende Energie sind die Interessen des Kantons und der Gemeinde wie auch der Verbraucher zu berücksichtigen. Der Verwaltungsrat erlässt einen Stromtarif, welcher der Genehmigung des Regierungsrates bedarf (Art. 14 EWOG, vgl. auch Art. 3 Bst. g EWOV). Massgebend für die vom Bezüger zu leistenden Strompreise sind somit die jeweils gültigen Tarife. Diese sind im Anschlussregulativ (AR 80) bzw. im Anhang zum Anschlussregulativ AR 80 geregelt.
Jeder Abonnent hat für die Erstellung der Hauszuleitung und für den Anschluss an das allgemeine Verteilnetz Kostenbeiträge zu entrichten, die vom Werk aufgrund des jeweils gültigen Anschlussregulativs erhoben werden (Art. 6.12 allgemeines Reglement für die Abgabe elektrischer Energie - EAR 80). Die zu bezahlenden Kostenbeiträge errechnen sich nach bestimmten Formeln, die je nach Bezügerkreis, nämlich für Neuanschlüsse, für Anschlussverstärkungen, für blosse Umänderungen von Hauszuleitungen und Anschlüssen oder für vom allgemeinen Verteilnetz abgelegene Anschlüsse verschieden sind (Ziff. 1 AR 80). Innerhalb der einzelnen Bezügerkreise sind die Formeln bzw. die daraus zu errechnenden Tarife jedoch starr und unabänderlich. Immerhin aber ist das Werk beim Vorliegen besonderer Verhältnisse mit Bezug auf die Anpreisung oder auf die Charakteristik des Energiebezügers zum Abschluss von auf die jeweiligen Gegebenheiten zugeschnitten Anschlussvereinbarungen und Energielieferungsverträgen berechtigt, welche von den allgemeinen Tarifen und Regulativen abweichen (Art. 1.5 EAR 80; Ziff. 1 Abs. 3 AR 80). Aus dem Umstand, dass ein Reglement für besondere Bedürfnisse Abänderungen der Tarife zulässt, hatte ein Zürcher Bezirksrichter auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis geschlossen (ZBl 1978, 496 Erwägung 1, vgl. auch SGGVP 1968, 203). Einer solchen Auffassung ist aber entgegenzuhalten, dass es sich auf jeden Fall bei den dem starren Tarif unterstellten Bezügerverhältnissen um solche öffentlichrechtlicher Natur handelt. Man könnte sich allenfalls fragen, ob jene Bezügerverhältnisse, bei denen ausnahmsweise von den Bestimmungen des Reglementes und der Regulative abgewichen werden kann, privatrechtlich zu deuten sind, was dann zur eigenartigen Situation führen würde, dass das EWO zu einem Teil seiner Strombezüger in einem öffentlichrechtlichen und zu einem anderen Teil in einem privatrechtlichen Verhältnis stünde. Der Sinn des in Art. 1.5 EAR 80 gemachten Vorbehaltes von Spezialvereinbarungen besteht nun aber nicht darin, den Parteien ein Vor- und Nachgeben zu ermöglichen und der Privatwillkür Raum zu geben. Zweck des Vorbehaltes ist es vielmehr, jenen besonderen Fällen Rechnung zu tragen, die schon aus technischen Gründen nicht ein für allemal zum voraus in einem Reglement niedergelegt werden können, wo die Anwendung der normalen Konditionen die Gebote der Angemessenheit und Billigkeit verletzen würde (Art. 1.5, letzter Absatz EAR 80). Die Möglichkeit, in tatbestandsmässig umschriebenen Ausnahmefällen vom starren Tarif abzuweichen, ist deshalb kein Beweis für die privatrechtliche Natur dieser Bezügerverhältnisse. Spezialvereinbarungen der erwähnten Art dürften in der Praxis zudem die Ausnahme bilden, während sich in der überwiegenden Anzahl der Fälle die den Bezügern erwachsenden Kostenleistungen aus dem starren Tarif ergeben. Die Rechtsbeziehung zwischen dem EWO und den Strombezügern unterstehen deshalb dem öffentlichen Recht (AbR 1984/85 Nr. 4; vgl. ZBl a.a.O., 207 ff; LGVE 1983 III Nr. 29).
b) Art. 1.3 EAR 80 hält nun ausdrücklich fest, dass das Lieferverhältnis zwischen EWO und Benützern "mit der Unterzeichnung des Hausanschlussvertrages, spätestens aber mit dem Beginn des Energiebezuges begründet" wird. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass nach Art. 1.5 EAR 80 bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auf die jeweiligen Gegebenheiten zugeschnittene "Anschlussvereinbarungen und Energielieferungsverträge" abgeschlossen werden können. Auch in den übrigen Fällen bedient sich das EWO zur Regelung der Benutzungsverhältnisse eines mit "Anschlussvertrag" überschriebenen Formulars. Folgt aus dieser Begriffsverwendung, dass das Rechtsverhältnis zwischen EWO und den Benützern durch öffentlichrechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. a GOG begründet wird und demzufolge das EWO seine tarifarischen Ansprüche auf dem Klageweg durchzusetzen hat?
Handelte es sich beim vorliegenden Rechtsverhältnis um ein zivilrechtliches, wäre die Frage zu bejahen; allerdings müsste diesfalls der Anspruch vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden. Immerhin schliesst die Annahme, dass es sich um ein öffentlichrechtliches Verhältnis handelt, die Gestaltung dieses Verhältnisses mittels öffentlichrechtlichem Vertrag nicht schlechthin aus (Imboden, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, Ziff. 190). Doch erscheint eine solche Lösung vorab in Bereichen als wenig sinnvoll, wo sich die konkrete Ausgestaltung rechtsgeschäftlicher Willkür nicht nur weitgehend, sondern praktisch völlig verschliesst. Gegen eine solche Lösung sprechen indessen keineswegs nur praktische Bedenken, sondern in erster Linie die Ausgestaltung des EWO-Reglementes. Dabei spielt der Umstand, dass die Benützer in der Regel einen "Anschlussvertrag" unterzeichnen, keineswegs für die Deutung des Verhältnisses als öffentlichrechtlicher Vertrag. Hingegen bekundet der Benützer mit der Unterzeichnung des "Anschlussvertrages" sein Einverständnis mit den Lieferungsbedingungen im allgemeinen und der Anwendung des Tarifs im konkreten Fall (Art. 1.3 EAR 80). Können sich hingegen Werk und Benützer über die Anwendung des Reglementes und des darauf basierenden Tarifs nicht einigen, entscheidet das Werk (Art. 1.6 EAR 80). Komplementär dazu schreibt Art. 15 EAR 80 vor, dass "Beschwerden bezüglich ..... der Anwendung dieses Reglementes .... in der Regel schriftlich an das Werk zu richten" sind. Entscheide des Werkes wiederum "können innert 20 Tagen nach Eröffnung an den Verwaltungsrat des Werkes weitergezogen werden." Können sich die Parteien über den anzuwendenden Tarif nicht einigen, hat demnach das EWO nicht den Klageweg zu beschreiten, sondern den Anschlussbeitrag zu verfügen. Anerkennt die heutige Beklagte diese Verfügung nicht, kann sie sie an den Verwaltungsrat des EWO weiterziehen. Dessen Entscheid wiederum unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, handelt es sich doch beim Verwaltungsrat des EWO um eine letzte kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG.
Auf die Klage des Elektrizitätswerkes Obwalden kann daher nicht eingetreten werden.