Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 55, S. 105:
Art. 64 Bst. c GOG i.V. mit Art. 194 Abs. 1 StG.
Legitimation der Einsprache-Steuerkommission der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erwägung 1).
Art. 77 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StG.
Wird während des Zeitraumes, der wiederholt der Steuerbemessung zugrunde liegt, das Einkommen durch ausserordentliche, einmalige Faktoren wesentlich verändert, so sind diese Faktoren nur bei der Steuerberechnung für eine Veranlagungsperiode zu berücksichtigen (Erwägung 2).
Wann gelten Einkünfte, Einkommenseinbussen und Aufwendungen als ausserordentlich? Ausserordentlichkeit im Falle der wiederholten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit verneint (Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1986.
Sachverhalt:
H hat nach Abschluss ihrer Ausbildung am 1. April 1981 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Im Jahre 1982 unterbrach sie einmal während 4 Monaten und ein zweites Mal während 2 Monaten die Erwerbstätigkeit. Die dadurch bedingten Erwerbsausfälle berücksichtigte die Steuerbehörde in der Steuerperiode 1981/82 insofern, als sie nach der Gegenwartsbemessung das während 21 Monaten effektiv erzielte Einkommen auf ein massgebendes Jahreseinkommen umrechnete. Für die Veranlagung der Steuerperiode 1983/84 wurde das in den Jahren 1981/82 effektiv erzielte Einkommen nicht mehr auf 21, sondern auf die tatsächlichen 15 Arbeitsmonate verteilt und dadurch ein höheres massgebendes Jahreseinkommen als in der Periode 1981/82 ermittelt.
Ein gegen die Veranlagung der Steuerperiode 1983/84 gerichteter Rekurs hiess die Kant. Steuerrekurskommission gut. Dagegen beschwerte sich die Steuer-Einsprachekommission der Gemeinde beim Verwaltungsgericht.
Aus den Erwägungen:
Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Gemeinderat in Art. 194 Abs. 1 StG nicht in seiner Eigenschaft als Exekutivorgan der Gemeinde, sondern als in der Regel höchste kommunale Steuerbehörde, nämlich Einsprachebehörde beschwerdeberechtigt erklärt wurde. Als solche amtet gemäss Art. 154 Abs. 1 StG der Einwohnergemeinderat oder aber eine von ihm bestellte Einsprache-Steuerkommission. Es ist daher nur logisch, dass in jenen Gemeinden, in welchen der Gemeinderat gestützt auf Art. 154 Abs. 1 StG die Funktion der Einsprachebehörde an eine Einsprache-Steuerkommission delegiert, letztere auch als beschwerdeberechtigt im Sinne von Art. 194 StG bzw. 64 Bst. c GOG zu gelten hat. Eine andere Auslegung führte zudem zur wenig sinnvollen Konsequenz, dass der Gemeinderat auch in Gemeinden, wo er die Funktion als Einsprachebehörde an eine Kommission delegiert hat und sich deshalb mit Steuerfragen von Amtes wegen gar nicht befasst, selber Steuereinsprachen erheben bzw. Beschwerden führen müsste.
Bei Beginn der Steuerpflicht wird das Einkommen bemessen:
- für die laufende Steuerperiode nach dem seit Beginn der Steuerpflicht bis zum Ende der Steuerperiode erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen;
- für die folgende Steuerperiode nach dem seit Beginn der Steuerpflicht während mindestens eines Jahres erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen.
Aufgrund dieser Regelung kann es Fälle geben, in welchen das Einkommen des gleichen Zeitraumes zweimal als Bemessungsgrundlage dient. So bildet vorliegend das vom 1. April 1981 bis 31. Dezember 1982 erzielte Einkommen die Basis hinsichtlich der Taxation für den Rest der Veranlagungsperiode 1981/82. Das gleiche Einkommen bildet aber auch die Grundlage für die folgende Veranlagungsperiode 1983/84. Dies gibt dann zu keinen Bedenken Anlass, wenn die Einkünfte, die in diesen Perioden erzielt werden, im wesentlichen durch die gleichen Faktoren bestimmt sind. Dann führt der Wechsel von der Gegenwartsbemessung zur Vergangenheitsbemessung zu keinen ins Gewicht fallenden Unzukömmlichkeiten. Anders verhält es sich dagegen, wenn während des Zeitraums, der wiederholt der Steuerbemessung zugrunde gelegt wird, das Einkommen durch aussergewöhnliche, einmalige Faktoren wesentlich erhöht oder vermindert wird. Solche Faktoren dürfen nur bei der Steuerberechnung für eine Veranlagungsperiode berücksichtigt werden, ansonsten der Steuerpflichtige über Gebühr benachteiligt oder begünstigt würde, was dem Gebot der Steuergerechtigkeit zuwiderliefe (VGE vom 22. Januar 1986 i.S. V, E. 1; ASA 1980/81, 481 f./1968/9, 456). Das geltende Steuergesetz hält nun diesbezüglich in Art. 77 Abs. 2 ausdrücklich fest, dass ausserordentliche Einkünfte, Einkommenseinbussen und Aufwendungen nur für eine Steuerperiode zu berücksichtigen sind.
Umstritten ist die Steuerberechnung der Veranlagungsperiode 1983/84. Hier stellt sich die Frage, ob der durch die unbezahlten Ferien bedingte Einkommensausfall ein zweites mal berücksichtigt werden kann oder ob das Erwerbseinkommen so zu bemessen ist, wie wenn die Steuerpflichtige während den Arbeitsunterbrüchen voll entlöhnt worden wäre. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, hängt diese Frage davon ab, ob die Einkommenseinbusse als ausserordentlich im Sinne des Art. 77 Abs. 2 StG zu gelten hat oder nicht.