Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 54, S. 104:
Art. 114 Abs. 1 StG i.V. mit Art. 4 BV.
Eine Mindeststeuer auf den Rohumsatz kann grundsätzlich sowohl von nichtgewinnstrebigen als auch von gewinnstrebigen Unternehmungen erhoben werden. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn es sich um notleidende Unternehmen handelt. Ausnahmefall vorliegend verneint.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1986.
Erwägungen:
- Gemäss Art. 114 Abs. 1 StG haben juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben, eine Mindeststeuer auf dem Rohumsatz zu entrichten. Diese Steuer ist an Stelle der Steuer auf das Kapital und den Gewinn geschuldet, wenn sie höher ist als diese. Die folgenden Bestimmungen regeln Ausnahmen (Art. 114 Abs. 2 und 3 StG), umschreiben den massgebenden Rohumsatz (Art. 115 StG) und bestimmen den Steuersatz (Art. 116 StG). Umstritten ist im vorliegenden Fall lediglich der Grundsatz, d.h. die Frage, ob die Besteuerung der W AG, die nicht den sog. nichtgewinnstrebigen Unternehmungen zuzurechnen ist, mit der Mindeststeuer vor Art. 4 BV standhält.
Nach Auffassung der Vorinstanz kann die Mindeststeuer auf gewinnstrebige Unternehmungen überhaupt nicht angewendet werden, da das StG hinsichtlich notleidender Unternehmungen keine Massnahmen vorsieht; offenbar selbst dann nicht, wenn es sich nicht um einen Fall eines notleidenden Unternehmens handelt, behauptet sie doch nicht, dass es sich bei der W AG um ein solches Unternehmen handle.
- In dem grundlegenden Entscheid 96 I 571 ff. ging das Bundesgericht, gestützt auf die Ausführungen der Eidgenössischen Expertenkommission vom Jahre 1955 betreffend die Motion Piller, davon aus, dass der Umsatz bei "nichtgewinnstrebigen" Unternehmungen ein tauglicher Massstab zur Bestimmung der steuerlichen Leistungsfähigkeit sei. Historisch waren es zwar in erster Linie die sog. nichtgewinnstrebigen Unternehmungen, die aus Gründen der Steuergerechtigkeit nicht nur über die beiden Faktoren "Ertrag" und "Eigenkapital", sondern mittels einer sog. Minimal- oder Mindeststeuer, die sich u.a. am Umsatz orientiert, erfasst werden sollten (I. Blumenstein in ASA 34, 7 ff; Expertenbericht vom 14. Februar 1955 zum Problem der gleichmässigen Besteuerung der Erwerbsunternehmungen, Verlag für Recht und Gesellschaft, Basel 1955). Indessen hat das Bundesgericht - entgegen der von K. Vallender (vgl. ASA 45, 156, insbes. 162 f.), aber auch von der kantonalen Steuerrekurskommission vertretenen Auffassung - nie gesagt, dass die Mindeststeuer nur bei sog. nichtgewinnstrebigen juristischen Personen erhoben werden dürfe, wenn auch diese Art Unternehmungen den Hauptanwendungsbereich der Mindeststeuer bilden. Ist nämlich der Umsatz bei den sog. nichtgewinnstrebigen Unternehmungen grundsätzlich ein tauglicher Massstab zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Expertenbericht, 152), ist er es bei gewinnstrebigen Unternehmungen im Prinzip ebenso. Die Rekurskommission verkennt die Tragweite der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sie meint, die Veranlagung einer juristischen Person mit einer Mindeststeuer setze voraus, dass diese von ihrer Konzeption her nur von sog. nichtgewinnstrebigen Unternehmungen erhoben werde (vgl. unveröffentlichter BGE vom 29. September 1983 i.S. E. Steinmann AG, E. 1; vgl. auch Grundlagen und Entwurf für eine Bundessteuer der juristischen Person, Verlag für Recht und Gesellschaft, Basel 1956, 43 f.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Kantone allerdings dafür zu sorgen, dass die Mindeststeuer nicht von notleidenden Unternehmungen erhoben wird (BGE 96 I 572 E. e). Dies bedeutet, dass eine notleidende Unternehmung hinsichtlich der Mindeststeuer zusätzlich zum ordentlichen Erlasswege die Möglichkeit haben muss, bei Härtefällen bereits im Veranlagungsverfahren dem Bezug der Steuer ganz oder teilweise zu entgehen (Grundlagen und Entwurf, a.a.O.).
Weder die W AG noch die Vorinstanz behaupten, dass die W AG ein notleidendes Unternehmen sei. Die W AG selber führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass es nach Jahren der Rezession gelungen sei, die Unternehmung zu einer gewinnerzielenden Verteilerkette umzustruktuieren. Seit 1980 weist die Unternehmung wieder Gewinne aus. Die W AG weist nicht nach, inwiefern für sie die Mindeststeuer von Fr. 665.15 eine Härte bedeute und ihr die Erbringung dieser Steuer nicht zugemutet werden könne. Handelt es sich aber nicht um eine notleidende Unternehmung und ist insbesondere kein Härtefall ersichtlich, darf Art. 114 Abs. 1 StG die Anwendung nicht versagt werden, nur weil die einschlägigen Gesetzesbestimmungen für Härtefälle keine ausdrückliche Sonderregelung vorsehen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von der Erhebung einer Mindeststeuer ausgenommen.