Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 52, S. 99:
Art. 79 Abs. 1 Bst. c StG.
Wann liegt ein Berufswechsel vor? Berufswechsel vorliegend verneint (Erwägung 3a).
Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit; Kriterien (Erwägung 3b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 1986.
Sachverhalt:
W war bis zum 31. August 1982 bei den Firmen K AG, Zürich, und KE AG, Zug, als leitender Unternehmensberater tätig, wobei ihm rund 230 Mitarbeiter unterstanden. Am 3. September 1982 gründete er die Firma W AG, bei der er - als einziger Angestellter - als Unternehmensberater tätig war. Ein am 2. August 1984 beantragtes Gesuch um Durchführung einer Zwischenveranlagung hiess die Kant. Steuerrekurskommission - im Gegensatz zur Steuerverwaltung Sarnen - gut, da eine wesentliche berufliche Veränderung stattgefunden habe. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Kant. Steuerverwaltung hat das Verwaltungsgericht gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
b) Bleibt zu prüfen, ob ein Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Obwohl der Steuerpflichtige als Geschäftsführer zur Firma W AG in einem Anstellungsverhältnis steht, ist er in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen. Er ist Hauptaktionär und alleiniger Verwaltungsrat. Infolgedessen trägt er auch das Unternehmerrisiko. Administrativ und organisatorisch steht er nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Firma. Im Bereiche des AHV-Beitragsrechts etwa wird bei der Grenzziehung zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden nicht primär auf die zivilrechtliche Ausgestaltung eines Anstellungsverhältnisses abgestellt, welches mehr nur als Indiz gilt, sondern darauf, ob ein Erwerbstätiger das Geschäftsrisiko trägt und berechtigt ist, betriebliche Anordnungen zu treffen (grundlegend ZAK 1952, 395).
Nicht so im Steuerrecht. Im Steuerrecht ist die Stellung des Selbständigerwerbenden von derjenigen eines Unselbständigerwerbenden völlig verschieden. Dies hat seinen Grund darin, dass der Unselbständigerwerbende nur Privatvermögen, der Selbständigerwerbende jedoch Privat- und Geschäftsvermögen besitzt. Diese Tatsache ist für die steuerliche Einkommensermittlung von grosser Bedeutung. Entscheidend ist diesbezüglich die Rechtsnatur eines Anstellungsverhältnisses und nicht, ob die Firma, bei welcher der Pflichtige angestellt ist, diesem wirtschaftlich gehört. So hat der Pflichtige ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse als Angestellter der Firma für Geschäftsschulden auch nicht zu haften. Steuerlich wird ein Angestellter dadurch, dass die Firma, bei welcher er angestellt ist, wirtschaftlich ihm gehört, keineswegs zum Selbständigerwerbenden. Darauf kommt es aber an. Im übrigen hat W anlässlich der Steuereinschätzungsverfahren der nachfolgenden Steuerperioden 1983/84 und 1985/86 sein Einkommen nicht etwa als Selbständigerwerbender, sondern mittels eines Lohnausweises deklariert. Konsequenterweise figurieren in den Steuererklärungen auch keine Betriebsaktiven, sondern W deklariert ausschliesslich Privatvermögen. Die Gemeinde hat daher dem Pflichtigen eine Zwischenveranlagung zufolge der Anstellung bei der W AG zu Recht verweigert.