Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 51, S. 98:
Art. 38 Abs. 1 Bst. h StG.
Studentenabzug für eine Doktorandin, die zwar zeitweise erwerbstätig ist, dabei aber ein erheblich vermindertes Einkommen auf sich nimmt. Kriterien zur Gewährung des Studentenabzuges.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 1986.
Sachverhalt:
M war seit Sommer 1979 als Doktorandin an der Universität Zürich immatrikuliert. Daneben ging sie in der Zeit vom 1. November 1979 bis zum 30. September 1981 teilweise einer Erwerbstätigkeit nach. Im Gegensatz zur Einsprachekommission der Gemeinde Sachseln liess die kantonale Steuerrekurskommission den Studentenabzug von Fr. 3'000.-- zu. Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht beantragte die Kant. Steuerverwaltung, den Studentenabzug nicht zuzulassen, da die Steuerpflichtige am massgebenden Stichtag mit einem Monatseinkommen von Fr. 2'600.-- erwerbstätig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Zusammenfassung der Erwägungen:
Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. h StG können Studenten für ihre Arbeitseinkünfte Fr. 3'000.-- vom Reineinkommen abziehen. Dabei kann es zweifellos keinen Unterschied machen, ob der Abzug im Rahmen eines Diplom- oder aber eines Nachdiplom-Studiums beansprucht wird. Das Gesetz umschreibt indessen nicht näher, wenn jemand als Student gilt.
Der Besuch von Vorlesungen an einer Universität allein stellt offensichtlich kein zureichendes Kriterium dar, um den Studentenabzug zu begründen. So ist es durchaus denkbar, dass jemand einige Stunden an der Hochschule belegt, nebenbei aber doch voll erwerbstätig ist. Dass diesfalls nicht von einem Studenten im Sinne des StG gesprochen werden kann, versteht sich von selbst. Ausschlaggebend kann daher nur sein, ob die Berufstätigkeit oder aber das Studium überwiegt. Dies wiederum ist nicht allein aufgrund der für die eine oder andere Tätigkeit aufgewendeten Zeit zu entscheiden. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an den Werkstudenten, der - um sich sein Studium überhaupt zu ermöglichen - unter Umständen notgedrungen mehr Zeit für den Arbeitserwerb als für das Studium aufwendet. Wegweisend ist deshalb vielmehr der der in Frage stehenden Bestimmung zugrundegelegte Gedanke, dass nämlich demjenigen Studierenden ein Abzug zuzubilligen ist, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund des Studiums erheblich vermindert ist. Diese Voraussetzung erfüllt grundsätzlich auch derjenige, der ein erheblich vermindertes Einkommen auf sich nimmt, um ein Studium absolvieren zu können. Welche Vermögenseinbusse dazu notwendig ist, ist Ermessensfrage, wobei eine verhältnismässig bescheidene Einbusse nicht ausreichen dürfte.
Vorliegend ist nun nicht bestritten, dass die Steuerpflichtige ihre Erwerbstätigkeit - zumindest während der überwiegenden Zeit - zugunsten ihres Studiums einschränkte. Nur während drei Monaten arbeitete sie Vollzeit, 15 Monate, also mehr als die Hälfte der in Frage stehenden Bemessungsperiode, war sie überhaupt nicht erwerbstätig. Die Steuerpflichtige kann daher zu Recht geltend machen, dass bei ihr das Studium die Berufstätigkeit überwog. Dies würde selbst dann zutreffen, wenn man allein auf den Zeitaufwand abstellen wollte. Zwar verdiente sie verhältnismässig gut, aber im Vergleich dazu, wie sie bei Vollzeitarbeit hätte verdienen können, war ihr Einkommen immer noch eher bescheiden. Der Studentenabzug ist daher zuzulassen.