Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 5, S. 6:
Art. 86 KV; Art. 20 BauG.
Mit einer Initiative kann nicht direkt die Änderung eines Zonen- oder Verkehrsplanes bewirkt werden.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. April 1985 (Nr. 1284).
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 86 der Kantonsverfassung (KV), welche Bestimmung lautet:
"Jeder Aktivbürger ist berechtigt, dem Gemeinderat in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Der Gemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Gemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten."
Daraus leitet er ab, dass bei der Annahme einer ausgearbeiteten Initiative die Planänderung sofort zustandegekommen sei. Eine Beschränkung des Initiativrechts bei der Änderung von Zonen- und Verkehrsplänen auf die Form der allgemeinen Anregung sei in der Verfassung nicht enthalten. Eine solche Einschränkung eines verfassungsmässigen Rechts könne nicht durch das Baugesetz oder sogar lediglich durch die Vollziehungsverordnung bewirkt werden.
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Erweist sich die Initiative als formell zustandegekommen und rechtsgültig, ist sie gemäss Art. 86 Abs. 1 KV längstens innert Jahresfrist zur Abstimmung zu bringen. Stimmt der Gemeinderat dem Ziel der Initiative zu, so kann er direkt das normale Planauflage- und Einspracheverfahren einleiten, welchem sich die Gemeindeversammlung und das Genehmigungsverfahren anschliessen. Dass ein Verkehrsplan nur in der Form abgeändert werden kann, in welcher er erlassen worden ist, ist selbstverständlich (siehe dazu BGE 94 Ia 36 ff. = Praxis 1968, Nr. 117; Urs Peter Bruhin, Planänderung im Raumplanungsrecht, Zürich 1975, 35 ff.). Dass die betroffenen Grundeigentümer in geeigneter Form zu Worte kommen müssen, bevor über den Verkehrsplan definitiv entschieden wird, ergibt sich aus dem allgemeinen Gebot auf rechtliches Gehör nach Art. 4 BV, wie das Bundesgericht in neuester Zeit in mehreren Entscheiden betont hat. Dieses Recht auf Anhörung umfasst auch den Anspruch des Eigentümers darauf, dass sich die Gemeinde- oder kantonale Behörde in ihrem Entscheid beziehungsweise im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren mit den formgerecht und innert Frist erhobenen Einwendungen materiell befasst (BGE 104 Ia 65 ff.,107 Ia 275 ff; Schürmann, Bau- und Planungsrecht, 2. Auflage, Bern 1984, 123 f.). Stimmt der Gemeinderat dem Ziel der Initiative nicht zu, muss er die Initiative zur Abstimmung bringen, wie dies im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Stimmt die Gemeindeversammlung der Initiative zu, so kann die Änderung der Planung nur dann rechtswirksam werden, wenn den betroffenen Grundeigentümern Gelegenheit zur Einsprache eingeräumt wird. Dies hat bei wesentlichen Änderungen eines Planes während einer öffentlichen Auflage zu erfolgen. Diese Pflicht zur Planauflage ist auch im BG über die Raumplanung verankert. Art. 33 Abs. 2 RPG sagt aus, dass Nutzungspläne öffentlich aufzulegen sind. Für Verkehrspläne gilt sinngemäss dasselbe, sind diese doch nach kantonalem Recht Teil eines Bebauungsplanes. Rechtskräftig wird der abgeänderte Verkehrsplan erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung...
b) Bei Planänderungen muss dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden. Ein Plan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Er ist daher nur aus entsprechend gewichtigen Gründen abzuändern; je neuer ein Plan ist, umsomehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, welche für die Planänderung sprechen (BGE 109 Ia 114 ff.). Das Bundesgericht hat zum Beispiel entschieden, dass selbst eine Zonenplanänderung nach fünf Jahren nicht allein auf eine gewandelte Einstellung zur Überbauung gestützt werden kann, sondern hiefür gewichtige Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art gegeben sein müssen (ZBl 1978, 358). Im vorliegenden Fall liegen überhaupt keine Gründe vor, die für eine ersatzlose Streichung der A-Strasse sprechen würden. Im Gegenteil. Das Quartier liegt in der Bauzone. Die Gemeinde ist nach Art. 19 Abs. 3 RPG für eine zeitgerechte Erschliessung verantwortlich. Eine ersatzlose Streichung der A-Strasse würde bedeuten, dass das Quartier F. unerschlossen bliebe. Es ist aber keineswegs sicher, dass nach einer erfolgten Streichung eine neue Erschliessungsvariante von den Stimmbürgern angenommen würde. Als Konsequenz daraus müsste das betroffene Gebiet gar aus der Bauzone entlassen werden. Unter diesen Umständen könnte einer ersatzlosen Streichung der A-Strasse aus dem Verkehrsplan nicht zugestimmt werden. Eine gegen eine solche Streichung gerichtete Einsprache eines Grundeigentümers müsste die Einsprachebehörde gutheissen. Der Regierungsrat müsste überdies einer solchen Planänderung die Genehmigung verweigern. Dies zeigt, dass die Einzelinitiative in der Form der ausgearbeiteten Vorlage auf ersatzlose Streichung der A-Strasse zum vorneherein zum Scheitern verurteilt wäre. Der Gemeinderat hatte deshalb die Initiative zu Recht als eine solche in der Form der allgemeinen Anregung behandelt...