Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 49, S. 93:
Art. 64 Bst. a GOG.
Legitimation der Bezirksgemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde bejaht, weil die Bezirksgemeinde durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss ihr Finanzvermögen geschmälert sieht (Erwägung 1).
Art. 50 ff. VV zum StG.
Das interkommunale Steuerausscheidungsverfahren gemäss den Art. 50 ff. VV zum StG kommt nur zwischen den zum Steuer bezug berechtigten Gemeinwesen, demnach zwischen den Einwohnergemeinden zum Zuge, nicht aber bei Anständen über die Aufteilung des Steuerertrages zwischen Bezirksgemeinden oder zwischen einer Bezirksgemeinde und der Einwohnergemeinde (Erwägung 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1985.
Sachverhalt:
Die Bezirksgemeinde Schwendi ersuchte die Kant. Steuerverwaltung, eine Steuerausscheidung für fünf bestimmte Steuerpflichtige vorzunehmen, die im Raume der Bezirksgemeinde Schwendi wohnen, deren Geschäfte sich jedoch in anderen Bezirken der Einwohnergemeinde Sarnen befinden. Dabei berief sich die Bezirksgemeinde auf Art. 50 VV zum StG, wonach die interkommunale und interkantonale Steuerausscheidung der Kant. Steuerverwaltung obliege und beanspruchte namentlich die Zuweisung des interkommunalen Verhältnisanteils von einem Fünftel des Geschäftsergebnisses. Die Kant. Steuerverwaltung lehnte das Gesuch und in der Folge auch eine Einsprache ab. Dabei führte sie im wesentlichen aus, die in den Art. 50 ff. VV zum StG enthaltenen Regeln über die interkommunale Steuerausscheidung beträfen nur die bezugsberechtigten Gemeinden, und dies seien die Einwohnergemeinden. Mit der Aufteilung des Steuerertrages innerhalb der Einwohnergemeinden namentlich im Verhältnis zu den Bezirksgemeinden habe sie sich nicht zu befassen. Zudem komme der in Frage stehende Vorausanteil der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde zu. Als solche habe die Einwohnergemeinde, nicht aber die Bezirksgemeinde zu gelten.
Eine gegen den abweisenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat am 20. August 1985 abgewiesen. Dagegen erhob die Bezirksgemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Kant. Steuerverwaltung zu verpflichten, mit Wirkung ab 1. Januar 1983 bei der interkommunalen Steuerausscheidung auch die Bezirksgemeinde Schwendi als Gemeinde im Sinne von Art. 50 VV zum StG zu behandeln. In der Begründung der Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, neben der Einwohnergemeinde besitze auch die Bezirksgemeinde Steuerhoheit. Demgegenüber bedeute es eine rechtsungleiche Behandlung, die Steuerausscheidung nur zugunsten der Einwohnergemeinde und nicht auch der Bezirksgemeinde vorzunehmen. Die Steuerausscheidung solle ja auch eine doppelte Besteuerung des Bürgers verhindern. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn sowohl die Bezirksgemeinde als auch die Einwohnergemeinde in die Steuerausscheidung einbezogen würden. Es sei nicht Sache der Einwohnergemeinde Sarnen, die Steuerausscheidung zwischen ihren Bezirken durchzuführen.
In seiner Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht bezweifelt der Regierungsrat die Berechtigung der Bezirksgemeinde zur Beschwerdeerhebung. Im übrigen beantragen er wie auch die Kant. Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
- wer durch die angefochtene Verfügung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
- in Gemeindeangelegenheiten zur Wahrung öffentlicher Interessen die zuständige Behörde der Gemeinde;
- in Steuerangelegenheiten, wer zur Erhebung eines Rekurses an die Kant. Steuerrekurskommission berechtigt ist.
a) Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation beruft sich die Bezirksgemeinde auf Bst. b. Nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts ist mit "Gemeindeangelegenheiten" nur jener Bereich der Gemeinde gemeint, wo sie als autonome Körperschaft fungiert. Die Legitimation der Gemeinde zur Beschwerde wegen Verletzung ihrer Autonomie ist immer dann zu bejahen, wenn die Gemeinde durch den angefochtenen Entscheid in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt wird, d.h. sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt handelte und behauptet, in ihrer Autonomie verletzt zu sein (VGE i.S. Einwohnergemeinde Engelberg c. Regierungsrat vom 20. September 1985, Erwägung 1 mit zahlreichen Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Autonomie verletzt worden zu sein. Unter dem Gesichtspunkte von Art. 64 Bst. b GOG kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Bst. c. Während die Gemeinde vor der Revision des GOG vom 28. November 1982 nicht befugt war, gegen die unrichtige Festsetzung ihres Steueranspruches gegenüber Steuerpflichtigen durch die Kant. Steuerrekurskommission Beschwerde zu erheben, steht ihr dieses Recht nun aufgrund von Bst. c ausdrücklich zu, ist sie doch zum Rekurs an die Kant. Steuerrekurskommission berechtigt (Art. 194 Abs. 1 StG). Im vorliegenden Fall geht es aber um einen Entscheid des Regierungsrates.
b) Schliesslich bleibt zu prüfen, ob sich die Bezirksgemeinde auf Bst. a berufen kann. Auf diese Bestimmung können sich nämlich nicht nur Private berufen, sondern auch Organisationen des öffentlichen Rechts, allerdings nur, sofern sie durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Private benachteiligt werden (BGE 108 Ib 207;107 Ib 173 Erwägung 2a;105 Ib 359 Erwägung 5a;103 Ib 216 Erwägung 1 f;100 Ib 325 oben;100 Ia 281;99 Ib 213;98 Ib 70/74). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Gemeinde gegen Eingriffe in ihr Finanzoder Verwaltungsvermögen bzw. gegen eine Schmälerung desselben zur Wehr setzt (BGE 107 Ib 359 Erwägung 5a; EGV-SZ 1984, 30 f.).
Die Beschwerdeführerin führt zwar nicht ausdrücklich aus, dass und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid wie ein Privater, konkret in ihrem Finanzvermögen getroffen werde. Sie beanstandet, dass das Steuerausscheidungsverfahren nach Art. 50 ff. VV zum StG nicht auch auf sie angewendet werde, wobei es ihr, wie sich aus den vorinstanzlichen Beschwerdeakten ergibt, offensichtlich um die Zuweisung des Vorausanteils von einem Fünftel des Geschäftsergebnisses nach Art. 50 Abs. 2 VV zum StG geht, durch dessen Vorenthaltung sie sich offenbar in ihrem Finanzvermögen geschmälert sieht. Stellt man an die Substanzierungspflicht nicht allzu hohe Anforderungen, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
Nach Art. 50 Abs. 1 VV zum StG ist es Aufgabe der kantonalen Steuerverwaltung, die interkantonale und, was hier interessiert, die interkommunale Steuerausscheidung vorzunehmen, und zwar in Anlehnung an die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zum Verbot in der interkantonalen Doppelbesteuerung, soweit nicht das kantonale Recht diesbezüglich Vorbehalte anbringt. In diesem (und nur in diesem) Zusammenhang kommt das Steuerausscheidungsverfahren nach den Art. 50 ff. VV zum StG zum Zuge. Das Steuerausscheidungsverfahren nach Art. 50 ff. VV zum StG dient der Feststellung der Steuerrechtsverhältnisse zwischen den beteiligten Gemeinden einerseits und dem Steuerpflichtigen andererseits. Es ist eine Art Einschätzungsverfahren, in welchem gleichzeitig auch die Steuerberechtigung der interessierten Gemeinden gegeneinander abgegrenzt wird (W.R. Schneebli, Interkommunale Doppelbesteuerung und Steuerausscheidung, Diss. ZH 1943, 85). Dies ergibt sich daraus, dass neben den beteiligten Gemeinden stets auch der Steuerpflichtige ins Ausscheidungsverfahren einbezogen ist (Art. 51 und 52 Abs. 1 VV zum StG).
Es ist zwar richtig, dass auch den Bezirksgemeinden, wo solche bestehen, Steuerhoheit zusteht (Art. 42 Abs. 1 KV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 KV; vgl. auch Art. 1 StG). Wie die Einwohnergemeinden, so setzen auch sie nach Massgabe ihrer Aufgaben und Finanzbedürfnissen den Steuerfuss fest (Art. 95 KV in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 6 KV; vgl. auch Art. 3 Abs. 3 StG). Doch erfolgen Veranlagung (Art. 149 ff. StG) und Bezug (Art. 206 StG) aller Steuern, mithin auch jener der Bezirksgemeinden, durch die Einwohnergemeinde, soweit diese Kompetenzen nicht dem Kanton vorbehalten sind. Dies bedeutet nun aber, dass es innerkommunal (im Sinne der Einwohnergemeinde) zu einer Doppelbesteuerung (Erfassung eines Steuersubjekts für die nämliche Steuer in verschiedenen Gemeinden) von vorneherein gar nicht kommen kann.
Wird nun aber durch die Verteilung des Steuerertrages der Steuerpflichtige in seiner Rechtsstellung nicht berührt, wie dies bei einer nur innerkommunalen Ausscheidung (im Sinne der Einwohnergemeinde) der Fall ist, ist kein Steuerausscheidungsverfahren nach den Art. 50 ff. VV zum StG durchzuführen. Die Auffassung der Kant. Steuerverwaltung, dass das Verfahren nach den Art. 50 ff. VV zum StG nur im Verhältnis zwischen zum Steuer bezug berechtigten Gemeinden, demnach zwischen den Einwohnergemeinden, Platz greift, ist daher richtig und entspricht dem Sinne der in Art. 50 Abs. 1 VV zum StG vorgeschriebenen interkommunalen Steuerausscheidung. Ist aber die Kant. Steuerverwaltung für Fragen der Steuerausscheidung innerhalb der Einwohnergemeinde nicht zuständig, ist sie zu Recht auf das Begehren der Bezirksgemeinde nicht eingetreten - das Dispositiv lautete zwar auf Abweisung - und der Regierungsrat hat die Beschwerde der Bezirksgemeinde zu Recht abgewiesen, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge abzuweisen ist.
Anstände über die Verteilung des Steuerertrages innerhalb der Einwohnergemeinde, seien sie zwischen den Bezirksgemeinden, seien sie zwischen Bezirksgemeinde und Einwohnergemeinde, sind in erster Linie eine Angelegenheit dieser Gemeinden. Ob dann solche Ansprüche der einen Körperschaft gegenüber einer andern allenfalls im Klageverfahren nach Art. 62 GOG erstritten werden können, ist eine andere Frage und braucht hier nicht weiter erörtert zu werden.