Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 45, S. 80:
Art. 64 Bst. a GOG.
Beschwerdelegitimation des Ausländers bei Nichtverlängerung der Aufenthaltspflicht bejaht (Erwägung 1).
Art. 4 ANAG.
Bei längerem Aufenthalt in der Schweiz geniesst der Ausländer eine rechtsanspruchsähnliche Stellung in bezug auf sein Aufenthaltsrecht. Die Bewilligungsbehörde unterliegt daher einer verstärkten Ermessensbindung (Erwägung 2).
Das Bundesgericht hat eine darauf erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urteil vom 22. September 1987).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 1986.
Aus den Erwägungen:
Der Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizerboden berechtigt, wenn er eine Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Toleranzbewilligung besitzt (Art. 1 ANAG). Die Aufenthaltsbewilligung kann während der Aufenthaltsfrist widerrufen (Art. 9 Abs. 2 ANAG) oder nach Ablauf der Aufenthaltsfrist nicht verlängert werden. Diesfalls erlischt sie mit dem Ablauf der Frist (Art. 9 Abs. 1 ANAG).
Während mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in die - wenn auch in zeitlicher Hinsicht befristete - Rechtsstellung des Ausländers eingegriffen wird, besteht grundsätzlich weder auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch auf deren Verlängerung ein Rechtsanspruch. Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer, soweit es sich nicht um einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung handelt, nicht darauf berufen kann, in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt worden zu sein. Indessen genügt es nach der Rechtsprechung zur Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides ein tatsächliches Interesse geltend machen kann (VVGE 1976/77, Nr. 41, E. 1b;VVGE 1978/80, Nr. 30). Für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ergibt sich dies aus Art. 103 Bst. a OG (BGE 110 Ib 400 E. 1b). Art. 100 Bst. b Ziff. 3 OG erklärt allerdings die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausdrücklich als unzulässig gegen "die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt". Ist dies der Fall, genügt auch das Bestehen tatsächlicher Interessen nicht. Im kantonalen Verfahrensrecht findet sich jedoch keine solche, die Legitimation einschränkende Bestimmung. Da der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung betroffen ist und an deren Aufhebung offensichtlich ein tatsächliches Interesse hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten (vgl. auch VGE vom 21. Dezember 1982 i.S. S).
Eine Gleichstellung mit dem Ausländer, der einen klaren Rechtsanspruch hat, findet indessen nicht statt. So wird in Art. 9 Abs. 2 ANAG abschliessend aufgezählt, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen ein Widerruf in Frage kommt: Wenn der Ausländer die Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Bst. a) oder wenn eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt (Bst. b). Ist eine dieser Widerrufsvoraussetzungen erfüllt, kann die Behörde selbstredend auch die Verlängerung der Bewilligung verweigern. Bei der Beurteilung eines Verlängerungsgesuchs kann sie aber darüber hinaus auch allgemeine berufliche, soziale oder moralische Gründe mit in Betracht ziehen. Ebenfalls darf sie die in Art. 16 ANAG namhaft gemachten allgemeinen Bewilligungsvoraussetzung der geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes berücksichtigen.
Handelt es sich beim Ausländer um einen deutschen Staatsangehörigen, hat die zuständige Behörde bei ihrem Entscheid zudem die "Niederschrift zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen" vom 19. Dezember 1953 (SR 0.142.11.364) zu beachten. Zwar lässt sich aus diesen Richtlinien kein Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ableiten (BGE vom 5. Mai 1976 in ZR 1977, Nr. 87, E. 3). Doch handelt es sich dabei immerhin um für die Verwaltungsorgane beider Staaten verbindliche Richtlinien, deren Ziff. III bestimmt, dass "den beiderseitigen Staatsangehörigen (...) nach einem ununterbrochenen ordnungsmässigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren die Verlängerung der Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung erteilt werden (soll), es sei denn, dass das persönliche Verhalten des Gesuchstellers ein solches Entgegenkommen nicht rechtfertigt oder dass schwerwiegende Gründe des Arbeitmarktes entgegenstehen". Diese Richtlinie ist nichts anderes als die Konkretisierung des völkerrechtlichen Grundsatzes, dass für die Ausweisung schwerwiegendere Gründe erforderlich sind als für die Verweigerung der erstmaligen Zulassung, aber auch des Grundsatzes, dass mit zunehmender Aufenthaltsdauer eine verstärkte Ermessensbindung der Behörde eintritt.