VVGE 1985/86 Nr. 42, S. 66: Art. 387a ff. ZGB. Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Die Verlegung der eingewiesenen Person in eine andere Anstalt hat in Form einer anfechtbaren Verfügung zu geschehen. Wird dabei der Richter angerufen, ist d
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 42, S. 66:
Art. 387a ff. ZGB.
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Die Verlegung der eingewiesenen Person in eine andere Anstalt hat in Form einer anfechtbaren Verfügung zu geschehen. Wird dabei der Richter angerufen, ist die betroffene Person grundsätzlich anzuhören.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. September 1985.
Aus den Erwägungen:
Die Einweisungsbehörde hatte seinerzeit den Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit in die psychiatrische Klinik Oberwil eingewiesen. Die psychiatrische Behandlung von Alkoholkranken dauert in Oberwil in der Regel drei Monate. Nach Ablauf der Behandlungsdauer hat die Einweisungsbehörde zu bestimmen, was mit der betreffenden Person weiterhin geschehen soll. Sie kann die Entlassung, verbunden mit allfälligen Auflagen, die Zurückbehaltung in der Anstalt oder die Versetzung in eine andere geeignete Anstalt verfügen (vgl. Art. 1 der kantonalen Ausführungsbestimmungen). Erweist sich eine Therapie als untauglich oder ist nach einer bestimmten Dauer eine andere oder aber modifizierte Therapie angezeigt, hat die zuständige Einweisungsbehörde die erforderlichen Massnahmen zu treffen. So ist sie namentlich berechtigt, die betroffene Person in eine andere Anstalt zu verlegen. Eine solche Anordnung ist aber nur in Form einer Verfügung zulässig. Diese ist wie die Einweisung anfechtbar, muss doch die Eignung der Anstalt, in welche der Betroffene verlegt werden soll, vom Richter in jedem Fall geprüft werden können, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Für das Verfahren gelten sinngemäss dieselben Vorschriften wie für das eigentliche Einweisungsverfahren. So ist die Person, die zurückbehalten bzw. in eine andere Anstalt versetzt werden soll, vom Richter grundsätzlich mündlich einzuvernehmen (Art. 397f Abs. 3 ZGB).