VVGE 1985/86 Nr. 38
VVGE 1985/86 Nr. 38Ow Verwaltungsbehoerde
VVGE 1985/86 Nr. 38, S. 44: Art. 4 Abs. 2 Bst. c HRG. Eine Freiheitsstrafe ist entehrend, wenn der Bestrafte das Vertrauen und die Unerfahrenheit anderer missbraucht hat. Entscheid des Regierungsrates vom 4. März 1985 (Nr. 1140). Aus den E
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 38, S. 44:
Art. 4 Abs. 2 Bst. c HRG.
Eine Freiheitsstrafe ist entehrend, wenn der Bestrafte das Vertrauen und die Unerfahrenheit anderer missbraucht hat.
Entscheid des Regierungsrates vom 4. März 1985 (Nr. 1140).
Aus den Erwägungen:
Art. 4 Abs. 2 Bst. c HRG (SR 943.1) verlangt für die Ausstellung einer Taxkarte (Ausweiskarte für Kleinreisende) unter anderem, dass der Bewerber innert der letzten drei Jahren zu keiner "entehrenden Freiheitsstrafe" verurteilt worden ist." Entehrend" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Ein solcher gewinnt seinen Inhalt aus Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift sowie aus der Stellung im Gesetz und im Rechtssystem (BGE 98 Ib 467; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, Band 1976, B. I, Nr. 66 S. 402). Der Sinn der genannten Bestimmung ist, die Kunden von moralisch nicht einwandfreien Handelsreisenden zu schützen. Bei Vorliegen einer Freiheitsstrafe wird deshalb zu beurteilen sein, ob die strafbare Handlung schwer genug ist, um ein überwiegendes Schutzinteresse der Kundschaft von einem solchen Handelsreisenden abzuleiten. Jedenfalls kann nicht jede Freiheitsstrafe gemeint sein, sonst wäre die Bezeichnung "entehrend" überflüssig... .
Das Bundesgericht hat in BGE 99 Ib 299 ff. (Pra 43 Nr. 41) entschieden, dass sich die Auslegung des Begriffs der entehrenden Freiheitsstrafe aus dessen Zweck ergeben muss. Der Kleinreisende sucht Privatpersonen auf und tritt oft in Beziehung zu unerfahrenen Leuten. Wenn er zu strafbaren Handlungen neigt, laufen seine Kunden Gefahr, seine Opfer zu werden. Um dieser Gefährdung zu begegnen, schliesst das HRG Personen, die zu einer entehrenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, von der Tätigkeit des Kleinreisenden aus. Entehrend im Sinne des Gesetzes ist demnach eine Strafe für ein Verhalten, das deutlich zeigt, dass der Täter dazu neigt, das Vertrauen und die Unerfahrenheit anderer zu missbrauchen. Es sei Sache der zur Anwendung des HRG berufenen Behörden, alle Umstände des konkreten Falls im Blick auf den Zweck des Gesetzes zu würdigen. Die Aufgabe der Behörden besteht im Schutz des Publikums. Sie ist an die günstige Prognose der Strafbehörden, die der bedingte Aufschub des Strafvollzugs in sich schliesst, nicht gebunden.
Der Betroffene hat im Verfahren auf Entzug der Taxkarte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV).