Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 37, S. 43:
Art. 4 Abs. 1 LEG.
Die Aufhebung der Unterstellung unter das LEG eines Einzelgrundstücks aus einer gesamten landwirtschaftlichen Liegenschaft ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn sie in einer Bauzone liegt.
Entscheid des Regierungsrates vom 28. Mai 1985 (Nr. 120).
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 4 Abs. 1 LEG kann die Aufhebung der Unterstellung unter das LEG verlangt werden, wenn sich die Verhältnisse in der Weise geändert haben, dass ein Heimwesen oder eine Liegenschaft den Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht mehr entsprechen. Es ist daher zu prüfen, ob letzteres tatsächlich der Fall ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 LEG findet das Gesetz Anwendung auf Heimwesen und Liegenschaften, die ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzt werden. Unter landwirtschaftlichen Heimwesen ist nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen "eine Gesamtheit von Land und Gebäuden zu verstehen, die der Gewinnung und Verwertung organischer Stoffe des Bodens dienen und einen Betrieb von genügendem Umfang bilden, um nach ortsüblicher Auffassung und bei sachgemässer Wirtschaftsführung einer Familie die wesentliche Existenzgrundlage zu bieten".
Der landwirtschaftliche Charakter des Heimwesens F. ist offensichtlich und wird denn auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Sie wollen lediglich das Haus, in dem sich eine Ferienwohnung und eine Remise befinden, dem LEG nicht mehr unterstellen. Die Remise des Hauses wird landwirtschaftlich genutzt, indem dort Maschinen und Fahrzeuge abgestellt werden. Die Beschwerdeführer räumen sogar ein, dass die Remise auch in Zukunft noch zur Hälfte der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt würde, indem auf der neu zu erstellenden Parzelle ein Servitut zugunsten des Landwirtschaftsbetriebes errichtet würde. Damit räumen die Beschwerdeführer aber zugleich auch ein, dass sich am landwirtschaftlichen Charakter der Liegenschaft nichts geändert hat. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen untersteht dem LEG jede Bodenfläche, die durch Bewirtschaftung und Ausnützung der natürlichen Kräfte des Bodens den ihr eigenen Wert erhält oder zu einem Betrieb gehört, welcher in der Hauptsache der Gewinnung und Verwertung organischer Stoffe des Bodens dient. Es geht darum nicht an, ein Einzelgrundstück aus der Gesamtheit von Land und Gebäuden herauszureissen. Nur mit der Unterstellung sämtlicher Einzelgrundstücke, welche gemäss ihrer Eignung als landwirtschaftliche zu bezeichnen sind, wird eine künftige Überschuldung landwirtschaftlicher Betriebe verhindert (ZBGR 63 (1982), S. 169 f.).
Das Heimwesen F. liegt zwar in einer Bauzone. Das schliesst jedoch den landwirtschaftlichen Charakter der Liegenschaft nicht aus. In einem unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes vom 3. März 1977, in dem es zwar um die Frage der Integralzuweisung nach ZGB 620 ging, stellte dieses fest, dass die blosse Tatsache der Einzonung für die Frage des landwirtschaftlichen Charakters einer Liegenschaft keine ausschlaggebende Rolle spiele (Benno Studer, Die Integralzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach der Revision des bäuerlichen Zivilrechts von 1972 (Diss. Freiburg 1975), 2. Auflage, S. 135).
Eine Änderung der Voraussetzungen für die Unterstellung könnte höchstens dann angenommen werden, wenn eine unmittelbare Überbauung bevorstehen und daher bereits ein konkreter, detaillierter, von den zuständigen Instanzen genehmigter Überbauungsplan vorliegen würde (VGE 1966 - 1970, S. 48).