Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 36, S. 39:
a) Art. 3 Sozialhilfegesetz.
Tritt Verwandtenunterstützung ein, ist die öffentliche Sozialhilfe entbehrlich (Erw. 5).
b) Art. 24 Abs. 2 Sozialhilfegesetz und; Art. 62 Abs. 1 Bst. c GOG.
Ein Anspruch auf materielle Hilfe kann auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden (Erw. 3).
c) Art. 13 Sozialhilfegesetz.
Wird die Gemeinde über eine bevorstehende Einreise eines Unterstützungsbedürftigen unterrichtet, hat sie nicht einfach ohne weitere Prüfung materielle Hilfe zu gewähren, sie hat aber die Verhältnisse zu prüfen und darf nicht lediglich abwarten, ob die Eingliederung ohne Hilfe geschehen kann (Erw. 4).
d) Art. 13 Sozialhilfegesetz.
Die Bemessung der materiellen Hilfe erfolgt in der Regel nach den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge und deren Richtlinien. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, hingegen ist eine generelle Kürzung unter Hinweis auf die "Obwaldner Verhältnisse" unzulässig (Erw. 7).
Entscheid des Regierungsrates vom 23. September 1956 (Nr. 622).
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Gemeinderates. Nach Art. 88 Abs. 1 KV steht dagegen die Beschwerdemöglichkeit an den Regierungsrat offen. Ohne eine konkrete Forderung zu stellen, macht der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Anspruch auf materielle Hilfe geltend. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 20. Mai 1981 (VVGE 1981 und 1982, Nr. 75) festgehalten, dass gestützt auf das Armengesetz von 1851 ein beim Verwaltungsgericht klagbarer Anspruch auf Fürsorgeleistungen bestehe. Am 1. Januar 1985 trat das Sozialhilfegesetz vom 23. Oktober 1983 in Kraft. Dieses Gesetz bestimmt die einzelnen durch die Gemeinde zu erbringenden Fürsorgeleistungen und hält ausdrücklich fest, dass, falls die Voraussetzungen erfüllt werden, ein Anspruch auf Fürsorge bestehe (Art. 11 bis 16). Im weiteren ist dort geregelt, dass Verfügungen des Gemeinderates an den Regierungsrat weitergezogen werden können (Art. 24). Dies entspricht der üblichen im Kanton geltenden Regelung. Es stellt sich lediglich die Frage, ob in den Fällen, in welchen ein Unterstützungsberechtigter Anspruch auf materielle Hilfe geltend macht, dieser Anspruch - im Gegensatz zu den übrigen Ansprüchen - mittels verwaltungsgerichtlicher Klage gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e des Gerichtsorganisationsgesetzes ("Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz, ausgenommen in den Fällen, in denen aufgrund der Gesetzgebung zuerst eine andere Instanz anzurufen ist, öffentlich-rechtliche Streitsachen wegen öffentlich-rechtlicher Entschädigungsansprüche gegenüber Kanton und Gemeinden") direkt beim Verwaltungsgericht geltend machen muss? Die Frage wurde bisher noch nicht entschieden und braucht auch hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Die Zuständigkeit des Regierungsrates besteht sicher insofern, als der Beschwerdeführer die falsche Anwendung des Sozialhilfegesetzes durch die Gemeinde ganz allgemein rügt. Es rechtfertigt sich in diesem Zusammenhang, auch die aufgeworfene Frage der materiellen Hilfe zu beantworten.
Der Beschwerdeführer kritisiert einerseits, dass ihm nach seiner Ankunft in A. nicht geholfen worden sei, obschon die Gemeinde über seine Ankunft im Bild gewesen sei. Er habe sich bei der Einwohnerkontrolle angemeldet und dort auf seine Arbeitslosigkeit hingewiesen. Daraufhin habe man ihn "stempeln" geschickt. Erst nach rund anderthalb Monaten habe er den Bescheid erhalten, dass er die dafür nötigen Voraussetzungen nicht erfülle. Der Gemeinderat machte in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 1986 geltend, aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Polizeiwesen über die bevorstehende Rückkehr der Familie H. in die Schweiz habe angenommen werden können, für die Familie werde "fürs Erste" gesorgt, weitere Massnahmen seien nicht erforderlich. Da Herr H. sich dann nicht gemeldet habe, hätten die Behörden annehmen können, die Reemigration sei gelungen. Herr H. habe sich lediglich auf dem Arbeitsamt um Arbeitslosentaggelder bemüht. Sobald sich Herr H. beim Sozialdienst gemeldet habe, habe die Unterstützung eingesetzt.
Der Mitteilung des Bundesamtes für Polizeiwesen konnte nicht entnommen werden, dass "fürs Erste" für die Familie gesorgt ist. Es ist zwar richtig, dass bei der Rubrik "andere Hilfsmassnahmen" speziell vermerkt war: 1. Einschulung von W. und 2. Regelung der Sozialversicherung. Das heisst aber noch nicht, dass keine anderen Hilfsmassnahmen nötig seien. Auf der Mitteilung war vermerkt, dass die Familie bisher in N. von der Wohngemeinde monatlich unterstützt worden ist und daneben noch Zuwendungen von M. erhalten habe. Wörtlich heisst es am Schluss des beigelegten Berichts vom 24. Juni 1985: "Da Herr H. keine Ersparnisse hat, müsste er für die Anfangszeit in der Schweiz ebenfalls unterstützt werden. Seine Mutter würde die Hälfte der Wohnungsmiete übernehmen". Sinn der besagten Mitteilung des Bundesamtes für Polizeiwesen ist, dass die Gemeinde über die bevorstehende Einreise eines Unterstützungsberechtigten orientiert wird und sofort nach dessen Ankunft das Nötige unternehmen kann. Es soll ein nahtloser Übergang der Unterstützung ermöglicht werden (siehe dazu die Botschaft des Bundesrates, in BBl 1972, II, 558). Das heisst nicht, dass die Gemeinde ohne weitere Prüfung einfach materielle Hilfe zu gewähren habe. Sie hat aber zumindest den Fall, auf den sie ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde, ordentlich zu prüfen. Sie darf nicht einfach abwarten, ob die Eingliederung ohne Hilfe geschehen kann, ansonsten wäre die Vororientierung der Gemeinde durch das Bundesamt für Polizeiwesen überflüssig.
Abgesehen davon muss in diesem Verfahren nicht entschieden werden, ob sie auf dem Rechtsweg zu Unterstützungsleistungen verpflichtet werden könnte. Tatsache ist, dass sie ihren Sohn sowohl in N. wie auch in der Schweiz nach seiner Rückkehr unterstützt hat. Nach Art. 11 Abs. 2 der Sozialhilfeverordnung muss die Gemeinde für Leistungen, die ein Hilfeempfänger von Dritten erwirkt, nur einstehen,soweit sie hiefür im voraus Gutsprache geleistet hat. Dies ist hier nicht der Fall. Diese Regelung könnte den Eindruck erwecken, dass die Gemeinde finanziell günstiger fährt, wenn sie vorerst abwartet, ob sich der Bedürftige selber helfen kann oder nicht. Dies ist aber nicht der Fall. Bei der Prüfung des Anspruchs auf materielle Hilfe hat die Gemeinde Hilfe zu gewähren, wenn nicht rechtzeitig auf andere Weise geholfen wird. Selbst dann kann sie aber anschliessend auf die primär Unterstützungspflichtigen Rückgriff nehmen... .
Insgesamt betrug die materielle Hilfe an die Familie H. für die fragliche Zeit von Fr. 10'992.20 mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, aber ganz knapp weniger als dasjenige nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Fürsorge.
Wie erwähnt, kann die nötige materielle Hilfe nicht allein anhand von Richtlinien errechnet werden. Es kommt sehr auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall an. Die Fürsorgebehörde muss auch die anderweitig erhältliche Hilfe berücksichtigen. Es geht nicht an, dass sich nur die Allgemeinheit um Hilfebedürftige zu kümmern hat. Im vorliegenden Fall konnte und musste die Gemeinde berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls Unterstützung leistet. Aufgrund der Akten ist allerdings nicht ersichtlich, in welchem Umfang diese Hilfe erfolgt ist. Es ist aber unbestritten, dass diese private Hilfe erfolgt ist. Gestützt darauf und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht konkret sagen kann, in welchem Moment und für welche Auslagen ihm die Hilfe vorenthalten worden ist, kann mit Grund davon ausgegangen werden, dass die ausbezahlte Hilfe insgesamt ausreichend und den Verhältnissen angepasst war.
Es ist aber klar festzuhalten, dass die Gemeinde im Moment, in welchem sie von einem Unterstützungsfall Kenntnis erhält, die erforderliche Hilfe nach sachlichen Kriterien (z.B. den erwähnten Richtlinien) zu berechnen und aufgrund der konkreten Verhältnisse und Bedürfnisse die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen hat. Sie kann auch ohne weiteres den Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe anhalten und andere Hilfen in Abzug bringen.
Schliesslich ist noch zu bemerken, dass der Beschluss des Gemeinderates, wonach die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge in gewissen Punkten und in Anbetracht der Obwaldner Verhältnisse (schwächster Kanton in der Einkommensstatistik) um 20% gekürzt werden, im Einzelfall rechtswidrig sein kann. Die wirtschaftliche Hilfe muss nicht den Richtlinien entsprechen, sondern sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles richten.
Dass die Lebenserhaltungskosten im Kanton Obwalden 20% tiefer als im schweizerischen Mittel sind, kann nun nicht generell gesagt werden.