Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 35, S. 37:
Art. 10 Abs. 3 Schiffahrtsverordnung.
Die privilegierte Zuteilung neuer oder freigewordener Standplätze an Kantonseinwohner ist zulässig, weil das Gemeinwesen bei der unvermeidlichen Auswahl der Bewerber auch Kriterien muss berücksichtigen können, die nicht polizeilicher Natur sind. Das gewählte Kriterium ist sachlich vertretbar und nicht willkürlich.
Entscheid des Regierungsrates vom 7. Januar 1986 (Nr. 972).
Aus den Erwägungen:
Art. 10 Abs. 3 SchiffahrtsV lautet: "Neue oder freiwerdende Standplätze sind vorzugsweise Kantonseinwohnern zuzuteilen". Dazu führte Regierungsrat Anton Wolfisberg an der Sitzung des Kantonsrates vom 5. November 1981 folgendes aus: "Wir sind uns bewusst, dass Abs. 3 in der Praxis nicht sehr viel hergibt. Rechtlich ist das nicht durchzusetzen. Wir möchten versuchen, den Kantonseinwohnern eine gewisse Privilegierung zukommen zu lassen. Zu einer Kontrolle haben wir die Möglichkeit, da die Standplätze registriert sind. Wir haben auch eine Warteliste, wenn etwas frei wird, rutscht der nächste nach. Es wird darauf geachtet, ob er Kantonseinwohner ist....".
Dass diese Regelung in einer kantonsrätlichen Verordnung erfolgte ist nicht zu beanstanden, da damit nicht Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen allgemeingültig festgelegt werden. Die Regelung spezieller Fragen, insbesondere auch eine Bewilligungspflicht, darf auf dem Wege der kantonsrätlichen Verordnung geschehen (BGE vom 24. Januar 1979 i.S. Gesetzliche Grundlage einer Bewilligungsgebühr für Lottospiele, Erw. 5b).
Vorerst ist festzuhalten, dass Art. 10 Abs. 3 SchiffahrtsV davon spricht, dass neue und freiwerdende Standplätze den Kantonseinwohnern zuzuteilen sind. Eine Privilegierung der Gemeindeeinwohner, wie sie der Gemeinderat Lungern beantragte, ist in der SchifffahrtsV nicht vorgesehen.
Mit dem Erlass der SchiffahrtsV wollte der Gesetzgeber ein Überhandnehmen der Boote und Bootsanlagen auf den öffentlichen Seen verhindern. Er verfolgte damit polizeiliche Interessen. Die Einschränkung, dass neue oder freiwerdende Standplätze nur an Kantonseinwohner zugeteilt werden sollen und daher auch nur Kantonseinwohnern die Errichtung einer Bootsanlage gestattet werden soll, ist nicht direkt polizeilicher Natur. Es ist aber zu beachten, dass die Zahl der Bootsanlegeplätze nicht beliebig erhöht werden darf, soll der Zweck einer geordneten Nutzung der öffentlichen Gewässer nicht in Frage gestellt werden. Die faktisch notwendige Beschränkung der Anzahl Standplätze soll sich daher aus den gesetzlichen Voraussetzungen ergeben, ohne dass mit problematischen individuellen Erwägungen einzelne Bewerber abgelehnt werden müssen. Diesem Zweck dient Art. 10 Abs. 3 SchiffahrtsV. Weil die Zahl der Bewerber grösser ist als die Zahl der nach den konkreten Verhältnissen zur Verfügung stehenden Standplatzmöglichkeiten, muss das Gemeinwesen bei dieser unvermeidlichen Auswahl auch Kriterien berücksichtigen dürfen, die nicht polizeilicher Natur sind. Dass der Kanton in dieser Lage seine Kantonseinwohner berücksichtigt, ist sachlich durchaus vertretbar und nicht willkürlich (vgl. BGE 99 Ia 399). Insofern ist Art. 10 Abs. 3 SchiffahrtsV als taugliche gesetzliche Grundlage anzusehen. Aufgrund dieser Bestimmung könnte ausserkantonalen Bewerbern die Bewilligung zur Errichtung eines Bootssteges verwehrt werden. Es muss daher als mildere Massnahme aber auch zulässig sein, die Bewilligung zu erteilen unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Anzahl Standplätze den Kantonseinwohnern zur Verfügung gestellt wird und damit die Zahl der Standplätze insgesamt gering gehalten werden kann. Daraus ergibt sich, dass das Baudepartement grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe von Bootsplätzen an Kantonseinwohner als Auflage in seine Bewilligung aufnehmen kann. Ob eine solche Auflage aber durchgesetzt werden kann, das heisst zum Beispiel ein Vertragsabschluss mit einem Interessenten erzwungen werden könnte, ist eher fraglich, wie sich bereits aus dem eingangs erwähnten Votum von Regierungsrat Wolfisberg ergibt.