VVGE 1985/86 Nr. 34
VVGE 1985/86 Nr. 34Ow Verwaltungsbehoerde
VVGE 1985/86 Nr. 34, S. 37: Art. 11 Abs. 3 VZV. Anforderungen an den Nachweis der Fahrpraxis zum Erwerb des Führerausweises Kategorie D. Entscheid des Regierungsrates vom 17. März 1986 (Nr. 1241). Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 11 Abs.
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 34, S. 37:
Art. 11 Abs. 3 VZV.
Anforderungen an den Nachweis der Fahrpraxis zum Erwerb des Führerausweises Kategorie D.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. März 1986 (Nr. 1241).
Aus den Erwägungen:
Es stellt sich die Frage, wie der Nachweis gelingen soll. Im Bestätigungsschreiben seines Bruders wird nur gesagt, dass er in der fraglichen Zeit, während 2 1/2 Jahren, temporär, für eine "effektive" Arbeitszeit von 13 Monaten im Einsatz stand. Details über die Zeiten der Chauffeurtätigkeit werden keine angegeben. Zweifellos würde eine Arbeitszeit von umgerechnet 13 Monaten Vollzeit ausreichen. Doch stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber auf diese Zahl kommt.