VVGE 1985/86 Nr. 33
VVGE 1985/86 Nr. 33Ow Verwaltungsbehoerde14.05.1985
VVGE 1985/86 Nr. 33, S. 36: Art. 101 Abs. 3 SSV. Aufstellen eines Gefahrensignals zum Schutz spielender Kinder. Entscheid des Regierungsrates vom 14. Mai 1985 (Nr. 83). Aus den Erwägungen: 3. Die Polizeidirektion geht davon aus, dass ein G
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 33, S. 36:
Art. 101 Abs. 3 SSV.
Aufstellen eines Gefahrensignals zum Schutz spielender Kinder.
Entscheid des Regierungsrates vom 14. Mai 1985 (Nr. 83).
Aus den Erwägungen:
Bei der generellen Feststellung, Strassen seien keine Spielplätze, gilt es zu differenzieren. Auf einer stark befahrenen Strasse ist dem Interesse des Fahrzeugverkehrs ohne Zweifel Vorrang vor dem Spielinteresse der Kinder einzuräumen. Damit ist dem Schutz der Kinder besser gedient. Auch auf verkehrsarmen Strassen wären die Kinder am besten geschützt, wenn sie der Strasse fernblieben. Doch ist es eben eine Tatsache, dass Kinder in Wohnquartieren die Strasse als Spielplatz benützen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vom 13. November 1963 ist ihnen das auf verkehrsarmen Strassen in Wohnquartieren auch erlaubt.
Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der N.Strasse um eine verkehrsarme Strasse handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss sich "aus der Funktion und Anlage der Strasse ergeben, dass es sich um eine verkehrsarme Strasse handelt, weil wenig motorisierter Verkehr zu erwarten ist" (BGE 105 IV 259). Die Funktion der N.Strasse ist nach Aussage der Polizeidirektion die Quartiererschliessung. Sie wird vorwiegend nur von Quartierbewohnern befahren. Die Anlage der Strasse lässt zudem wegen ihrer geringen Breite nach Ansicht der Polizeidirektion nicht höhere Geschwindigkeiten als 3O oder 40 km/h zu. Damit kann die N.Strasse als verkehrsarme Strasse qualifiziert werden. Folglich ist den Kindern Spiel und Sport auf der Fahrbahn nicht untersagt, sofern sie nicht andere Strassenbenützer behindern oder gefährden (Art. 50 Abs. 1 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln).
Da die N.Strasse manchmal auch von ortsfremden Fahrzeuglenkern passiert wird, sind sie auf die Gefahr spielender Kinder aufmerksam zu machen. Das Aufstellen eines Gefahrensignals stellt eine angemessene Massnahme zum Schutze der Kinder dar.