VVGE 1985/86 Nr. 32, S. 35: Art. 95 Abs. 3 SSV. Eine Leuchtreklame mit der Aufschrift einer Automarke stellt eine Eigenreklame dar. Entscheid des Regierungsrates vom 28. Januar 1986 (Nr. 1055). Aus den Erwägungen: 3. Gemäss Art. 95 Abs. 3
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 32, S. 35:
Art. 95 Abs. 3 SSV.
Eine Leuchtreklame mit der Aufschrift einer Automarke stellt eine Eigenreklame dar.
Entscheid des Regierungsrates vom 28. Januar 1986 (Nr. 1055).
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 95 Abs. 3 SSV können Strassenreklamen Fremdreklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein. Es stellt sich die Frage, welcher Reklameart die Leuchtreklame des Beschwerdeführers entspricht. Gemäss Art. 95 Abs. 5 SSV werben Eigenreklamen für Produkte, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Der Beschwerdeführer will eine Leuchtreklame mit der Aufschrift einer Automarke an seiner Garage anbringen. Folglich steht seine Werbung in einem örtlichen Zusammenhang mit dem Standort der Reklame und ist als Eigenreklame zu qualifizieren.