Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 31, S. 35:
Art. 50 Abs. 4 SSV.
Kriterien für das Aufstellen des Signale "Ortsbeginn auf Hauptstrassen".
Entscheid des Regierungsrates vom 16. Dezember 1985 (Nr. 921).
Aus den Erwägungen:
- Die Signale "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" und "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" werden nach Art. 50 Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 aufgestellt, wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt. Sie dürfen nicht nach dem Signal stehen, das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts anzeigt. Der Begriff der lockeren Überbauung ist gesetzlich nicht weiter umschrieben. Die rechtsanwendende Behörde muss ihn auslegen.
Ortsschaftstafeln dienen der Information des Strassenbenützers, wo er sich befindet, und gehören zu den Hinweissignalen. Eine weitere Funktion kommt ihnen nicht zu. Der Strassenbenützer soll wissen, wann er sich im Ortsbereich von K. befindet.
Sicherlich sind das Kreuzstrassenquartier und der Bereich zwischen den beiden Wegweisern auf der Brünigstrasse wesentliche Teile von K., die für den Strassenbenützer von Interesse sein können. So wird beispielsweise der, der ein Haus an der Kreuzstrasse sucht und den Wegweisern nachfährt, in die Irre geleitet. Die Ortstafeln erfüllen daher besser als die bestehenden Wegweiser die Hinweisfunktion. Ihnen ist der Vorzug vor der Beschilderung mit den bestehenden Wegweisern zu geben.
Der Standort der Ortstafeln ist dort, wo die lockere Überbauung beginnt. Dass es einer lockeren Überbauung auf beiden Strassenseiten bedarf, geht nicht aus dem Gesetz hervor. Die lockere Überbauung von K. erstreckt sich von der Kreuzstrasse bis zur Bezirksgrenze in der Nähe der grossen Schliere. Den beantragten Standorten der Ortstafeln ist daher zuzustimmen.