VVGE 1985/86 Nr. 30, S. 34: Art. 37 Abs. 2 SVG. Erlass eines Parkverbots; die Erhöhung der Verkehrssicherheit ist höher zu werten als das Bedürfnis von Privaten nach Autoabstellplätzen. Entscheid des Regierungsrates vom 8. Januar 1985 (Nr.
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 30, S. 34:
Art. 37 Abs. 2 SVG.
Erlass eines Parkverbots; die Erhöhung der Verkehrssicherheit ist höher zu werten als das Bedürfnis von Privaten nach Autoabstellplätzen.
Entscheid des Regierungsrates vom 8. Januar 1985 (Nr. 915).
Aus den Erwägungen:
Eine gesetzliche Grundlage, welche Anstösser berechtigt, ihre privaten Personenwagen auf öffentlicher Strasse abzustellen, fehlt. Der Kanton darf Verkehrsbeschränkungen anordnen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Eine Interessenabwägung im vorliegenden Fall ergibt, dass die Verkehrssicherheit den privaten Interessen einzelner vorgeht. Wenn durch Errichtung eines Parkverbots die Möglichkeit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit besteht, so hat das Bedürfnis von Privaten nach Autoabstellplätzen vor dem höher zu bewertenden Interesse zurückzutreten. Durch das Parkverbot wird ein ungehindertes Kreuzen der Fahrzeuge möglich. Vor allem aber wird bei der Einmündung der Goldmattstrasse in die Wilerstrasse eine Übersicht gewährt, die bis anhin nicht bestand, die aber für eine genügende Verkehrssicherheit erforderlich ist. Unter diesem Gesichtspunkt und unter Berücksichtigung von Art. 37 Abs. 2 SVG, der das Halten und Parkieren nur gestattet, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert oder gefährdet werden kann, erscheint ein Parkverbot gerechtfertigt.