VVGE 1985/86 Nr. 3
VVGE 1985/86 Nr. 3Ow Verwaltungsbehoerde03.06.1986
VVGE 1985/86 Nr. 3, S. 4: Art. 76 Ziff. 5 KV. Ein Zwischenentscheid eines Departementes kann nur dann angefochten werden, wenn die Unanfechtbarkeit für den Betroffenen mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden wäre. Dies ist
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 3, S. 4:
Art. 76 Ziff. 5 KV.
Ein Zwischenentscheid eines Departementes kann nur dann angefochten werden, wenn die Unanfechtbarkeit für den Betroffenen mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden wäre. Dies ist bei einer allenfalls wenig erfolgversprechenden Beweisabnahme nicht der Fall.
Entscheid des Regierungsrates vom 3. Juni 1986 (Nr. 148).
Aus den Erwägungen:
Vorerst stellt sich die Frage, ob ein Zwischenentscheid eines Departementes überhaupt angefochten werden kann. Das Baugesetz enthält darüber keine Bestimmungen. Besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren existieren nicht. Der Erlass von Beweisverfügungen ist nirgends positiv geregelt, was aber nicht bedeutet, dass der Erlass solcher Verfügungen ausgeschlossen ist. Grundsätzlich sind solche Zwischenverfügungen aber mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid anzufechten. Nur ausnahmsweise ist die selbständige Anfechtung gerechtfertigt, nämlich dann, wenn die Unanfechtbarkeit für den Betroffenen mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden wäre (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 141;VVGE 1978 bis 1980, Nr. 29). Ob eine Beweisverfügung eines Departementes anfechtbar ist, beurteilt sich also danach, ob sie Nachteile bewirken kann, die sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lassen.
Im vorliegenden Fall beabsichtigt das Justizdepartement, dem Tiefbauamt verschiedene Sachfragen zur Beantwortung zu unterbreiten. Dadurch entsteht der Beschwerdeführerin kein Nachteil, der sich später nicht mehr beheben liesse. Die Beschwerdeführerin behauptet dies auch gar nicht. Sie befürchtet, dass das Tiefbauamt keine neuen Aspekte einbringen kann. Es mag sein, dass sich auch nach der Beantwortung der Fragen durch das Tiefbauamt eine Expertise durch eine aussenstehende Stelle aufdrängt. Es ist aber durchaus gerechtfertigt, die sich stellenden Fragen zuerst durch die verwaltungsinternen Ämter beantworten zu lassen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass das Tiefbauamt die gestellten Fragen nicht sachkundig beantworten kann. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.