VVGE 1985/86 Nr. 29, S. 34: Art. 17 Abs. 1 SVG. Berücksichtigung der beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, bei der Festlegung der Entzugs dauer. Entscheid des Regierungsrates vom 17. Juni 1986 (Nr. 264). Aus den Erwägungen: 4.
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 29, S. 34:
Art. 17 Abs. 1 SVG.
Berücksichtigung der beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, bei der Festlegung der Entzugs dauer.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. Juni 1986 (Nr. 264).
Aus den Erwägungen:
Zu berücksichtigen ist somit einmal die berufliche Notwendigkeit des Beschwerdeführers, ein Fahrzeug zu führen. Wenn sich der Entzug des Führerausweises auf die Ausübung des Berufes auch auswirken mag, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass es beruflich notwendig sei, ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Voraussetzung besteht, wenn der Entzug wenigstens eine so erhebliche Minderung des Verdienstes nach sich zieht, dass die verwaltungsrechtliche Massnahme wie eine unverhältnismässige Bestrafung erscheint (Hans Schultz, a.a.O., S. 168/169). Diese Voraussetzung fehlt hier, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner bisherigen Arbeitsstelle beschäftigt werden kann und er, obgleich kein Rechtsanspruch hiefür besteht, nach Art. 17 Abs. 3 SVG sowie der entsprechenden kantonalen Richtlinien bei einem Entzug von 14 Monaten nach Ablauf von mindestens neun Monaten die Möglichkeit hat, die vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises zu beantragen (BGE 107 Ib 34). Ebensowenig ist eine allzu nachteilige Wirkung der Massnahme auf den persönlichen Bereich des Betroffenen ersichtlich.