Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 27, S. 31:
Art. 3 Abs. 4 SVG.
Welchem Recht unterstehen bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen?
Entscheid des Regierungsrates vom 21. Oktober 1986 (Nr. 710).
Aus den Erwägungen:
Ausgangspunkt einer verfahrensrechtlichen Beurteilung von solchen Verkehrsberuhigungsmassnahmen bildet die Kompetenzordnung, die Frage also, wer überhaupt zum Erlass von Verkehrsberuhigungsmassnahmen berechtigt sei. Das Strassenrecht bildet grundsätzlich eine kantonale Kompetenz; es gilt die kantonale Strassenhoheit (Art. 37 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 1 SVG). Das Verkehrsrecht dagegen fällt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 37bis Abs. 1 BV). Der Bund hat jedoch verschiedene Aufgaben im Bereich des Verkehrsrechts (Art. 3 Abs. 2 bis 5 SVG) wieder an die Kantone delegiert, sodass neben kantonalen Kompetenzen im Strassenrecht auch solche im Verkehrsrecht bestehen. Der Strassenverkehr umfasst dabei alles, was unter den Gemeingebrauch an Strassen fällt, das heisst die grundsätzlich jedermann offenstehende Benutzung der Strasse zum Zweck des Verkehrs (BGE 73 I 214; Blaise Knapp, a.a.O., S. 433 RZ 1801/2). Die Zweckbestimmung der Sache im Gemeingebrauch ergibt sich aus öffentlichrechtlichen Vorschriften, den konkreten Umständen und der Widmung (BGE 93 I 645 ff.). Die Benützung der Strasse im schlichten Gemeingebrauch steht jedermann offen (BGE 96 I 591). Die Befugnis zur Anordnung lokaler Verkehrsbeschränkungen auf Strassen im Gemeingebrauch fällt - selbst wenn diese Befugnis nach Art. 3 Abs. 2 und 4 SVG an die Kantone delegiert wurde -, nicht unter die kantonale Strassenhoheit, sondern richtet sich nach Bundesrecht, weshalb für deren Erlass das Strassenverkehrsgesetz des Bundes zur Anwendung kommt. Auch wenn die kantonale Strassenhoheit in Art. 3 Abs. 1 SVG ausdrücklich anerkannt ist, worunter zunächst einmal das Recht gehört, darüber zu entscheiden, ob eine Strasse gebaut oder wie sie ausgestaltet werden soll (vgl. Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zu Art. 655 bis 679, Bern 1965, N 24 bis 27 zu Art. 664), sowie die Befugnis über die Nutzung einer Strasse zu bestimmen (vgl. René Schaffhauser, a.a.O., S. 31 RZ 26), müssen insbesondere bauliche Änderungen an Strassen dem Strassenverkehrsrecht des Bundes unterstellt werden, soweit sie der Verkehrsregelung oder -lenkung dienen. Denn auch die Strassenhoheit der Kantone geht nur soweit, als sie nicht durch das Recht des Bundes eingeschränkt wird, Vorschriften für den Strassenverkehr zu erlassen (VPB 43/1979, Nr. 23, S. 94; Tobias Jaag in ZBl 87/1986, Nr. 7 S. 295/6; Meier-Hayoz, a.a.O., N 101 bis 105 zu Art. 664). c) Lokale Verkehrsanordnungen treten nicht bereits mit ihrer Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan in Kraft. Zu ihrer Gültigkeit bedürfen sie des Vollzugs an Ort und Stelle. Art. 5 SVG hält ausdrücklich fest, dass Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr durch Signale oder Markierungen angezeigt werden müssen. Trotz dieser Vorschrift ist auch die Praxis der Behörden gestützt worden, lokale Verkehrsanordnungen statt mit Signalen und Markierungen gemäss SVG durch bauliche Massnahmen (z.B. mit Pfählen, Barrieren oder auf ähnliche Weise) an Ort und Stelle zu vollziehen (vgl. "Realakt"; Alfred Kölz, a.a.O., N 11 und 12 zu § 19 sowie ZBl 85/1984, 278). Zur Begründung wurde vom Bundesrat geltend gemacht, dass die bauliche Ausgestaltung einer Strasse Bestandteil der kantonalen Strassenhoheit bilde und daher nicht dem Strassenverkehrsgesetz unterstehe. Es erscheint aber nicht richtig, aus dem Recht der Kantone, über die bauliche Ausgestaltung der Strassen zu bestimmen, abzuleiten, dass auch die "Anordnung" solcher baulichen Massnahmen sich ausschliesslich nach kantonalem Recht richtet. Das Errichten von Bodenschwellen dient ja nichts anderem als der "Durchsetzung einer lokalen Verkehrsanordnung", beispielsweise dem Gebot mit nur 30 km/h auf der Dorfstrasse zu fahren (vgl. auch ZBl 87/1986, 279). Die "Anordnung" einer solchen Massnahme muss sich daher nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes richten, unabhängig davon, ob sie durch bauliche Vorkehrungen oder durch Signalisation an Ort und Stelle vollzogen wird. Es geht nicht um die Frage, "wie" eine Verkehrsbeschränkung vollzogen wird, sondern um die Frage, "dass" überhaupt eine Verkehrsbeschränkung angeordnet wird.
Sicher ist, dass Art. 3 Abs. 2 und 4 SVG nicht zwischen Verkehrsbeschränkungen baulicher und nicht baulicher Natur unterscheidet. Sinn und Zweck dieser Norm ist es vielmehr, den Kantonen einmal die Befugnis zu geben, örtliche Verkehrsbeschränkungen zu erlassen, zumal diesen die lokalen Verhältnisse besser vertraut sind, zum andern aber soll sich das Verfahren für den Erlass solcher Vorschriften, wie Publikation usw., nach SVG richten. Damit wollte der Gesetzgeber garantieren, dass dem durch eine Verkehrsbeschränkungsmassnahme Betroffenen das rechtliche Gehör gewahrt sei. Ähnlich scheint auch das Verwaltungsgericht Zürich zu argumentieren (vgl. ZBl 86/1985, 89/90), wenn es sagt, dass zwar Art. 3 Abs. 4 SVG auf bauliche Verkehrsbeschränkungsmassnahme nicht anwendbar sei, doch dürfe nicht übersehen werden, dass die bundesrechtlichen Vorschriften Ausdruck des aus Art. 4 BV fliessenden Grundsatzes des rechtlichen Gehörs sei, der auch den kantonalen Rechtsschutzbestimmungen zugrunde liege. Es würde denn auch nicht vom Bürger verstanden, wenn zwar polizeiliche Verkehrsanordnungen gemäss Art. 107 Abs. 1 SSV im voraus unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit amtlich veröffentlicht werden müssten, bauliche Massnahmen mit dem gleichen Ziel und den nämlichen Wirkungen aber nicht.
Durch eine konsequente Anwendung von Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 107 Abs. 1 SSV - und zwar auf Verkehrsbeschränkungen gleich welcher Art - können auch die oft nicht überzeugenden Begründungen, um eine Veröffentlichungspflicht überhaupt zu konstruieren, vermieden werden. Unzweifelhaft ist, dass Bodenschwellen in baulicher Hinsicht keine erheblichen Veränderungen bewirken, sodass eine Baubewilligungspflicht und folglich auch die Veröffentlichungspflicht nach Art. 5 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 18. August 1972 zu verneinen ist.
Aus der Zweckbestimmung und dem unzweideutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass sich die Beurteilung solcher baulicher Massnahmen nach Bundesrecht richten muss, falls sie der Regelung des Verkehrs dienen. Das unterstreicht auch Art. 3 Abs. 1 SVG, welcher denn auch die kantonale Strassenhoheit lediglich "im Rahmen des Bundesrechts" vorbehält. Art. 17 der kantonalen Strassenverordnung vom 14. September 1935 kann für Verkehrsbeschränkungen baulicher Art nicht zur Anwendung kommen.