VVGE 1985/86 Nr. 26, S. 30: Art. 1 Abs. 1 EntG. Der Bau eines Geschiebesammlers liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse und rechtfertigt die Erteilung des Enteignungsrechts. Entscheid des Regierungsrates vom 20. August 1955 (Nr. 397)
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 26, S. 30:
Art. 1 Abs. 1 EntG.
Der Bau eines Geschiebesammlers liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse und rechtfertigt die Erteilung des Enteignungsrechts.
Entscheid des Regierungsrates vom 20. August 1955 (Nr. 397).
Aus den Erwägungen:
Wie jedes Freiheitsrecht, so darf auch die Eigentumsgarantie nur unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit eingeschränkt werden. Dies gilt gleichermassen für formelle und materielle Enteignungen.
Art. 22ter der Bundesverfassung ermächtigt die Kantone, Enteignungen im öffentlichen Interesse vorzusehen. Das kantonale Recht erlaubt einen zwangsweisen Eigentumsentzug oder eine entsprechende Beschränkung nur aus Gründen des öffentlichen Wohls (Art. 1 Abs. EntG). Der Begriff des öffentlichen Wohls ist gleichzusetzen mit demjenigen des öffentlichen Interesses (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, Nr. 126 B III). Im öffentlichen Interesse liegt alles, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Dazu gehören auch polizeiliche Interessen (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1984, N 1137).
Angesichts der verheerenden Folgen der Unwetterkatastrophe vom 10. August 1984, die in Sachseln Schäden in Millionenhöhe insbesondere dadurch anrichtete, dass die Bäche über ihre Ufer traten, worunter auch der Edisriederbach, und das Land verwüsteten, kann die Notwendigkeit des Baus von Geschiebesammlern im öffentlichen Interesse nicht ernsthaft bestritten werden. Der Gesuchsgegner hat denn auch grundsätzlich anerkannt, dass der Bau des Geschiebesammlers notwendig und das Projekt geeignet ist. Dem Enteignungsgesuch ist daher stattzugeben.