VVGE 1985/86 Nr. 25
VVGE 1985/86 Nr. 25Ow Verwaltungsbehoerde10.12.1985
VVGE 1985/86 Nr. 25, S. 29: a) Art. 5 Abs. 5 VV zum BauG. Mit dem Verbot der Kollektiveinsprache soll lediglich verhindert werden, dass jedermann unter Umgehung der Einsprachelegitimation eine Einsprache erheben kann (Erw. 2). b) Art. 15 A
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 25, S. 29:
a) Art. 5 Abs. 5 VV zum BauG.
Mit dem Verbot der Kollektiveinsprache soll lediglich verhindert werden, dass jedermann unter Umgehung der Einsprachelegitimation eine Einsprache erheben kann (Erw. 2).
b) Art. 15 Abs. 1 BauG.
Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit können die vom Tiefbauamt aufgestellten Richtlinien "Anforderungen an neue Einmündungen in die Kantonsstrassen" sachgemäss herangezogen werden (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1985 (Nr. 870).
Aus den Erwägungen:
Sei jeder der Einsprecher legitimiert, dürften diese ohne weiteres eine gemeinsame Eingabe unterzeichnen. Davon ist auch hier auszugehen. Der Einwand der Gemeinde, es liege eine unzulässige Kollektiveingabe vor, ist daher unbegründet.