VVGE 1985/86 Nr. 23
VVGE 1985/86 Nr. 23Ow Verwaltungsbehoerde
VVGE 1985/86 Nr. 23, S. 26: Art. 4 Abs. 3 VV zum BauG. Unterlässt der Bauherr die schriftliche Kenntnisgabe an die direkten Anstösser im vereinfachten Baubewilligungsverfahren, ist die Einspracheerhebung auch nachher noch möglich. Entschei
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 23, S. 26:
Art. 4 Abs. 3 VV zum BauG.
Unterlässt der Bauherr die schriftliche Kenntnisgabe an die direkten Anstösser im vereinfachten Baubewilligungsverfahren, ist die Einspracheerhebung auch nachher noch möglich.
Entscheid des Regierungsrates vom 12. März 1985 (Nr. 1170).
Aus den Erwägungen:
Wie weit der Bauherr seiner gesetzlichen Orientierungspflicht nachgekommen ist und diese genügend erfüllt hat, lässt sich heute nicht mehr schlüssig beurteilen, da die Mitteilung über das Bauvorhaben nicht schriftlich erfolgt ist. Es ist ebenfalls nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem nun bewilligten Projekt einverstanden erklärt hat. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe die Einsprachefrist verpasst und sei daher nicht beschwerdebefugt. Die nachträgliche Anfechtung der Baubewilligung muss in einem solchen Fall zulässig sein (vgl. BVR 1984, 154 ff; vgl. auch VVGE 1978-1980, Nr. 57). Die Beschwerdeführerin macht glaubhaft geltend, dass sie unverzüglich nach der Kenntnisnahme des Bauvorhabens bei der Gemeinde vorgesprochen hat und nachdem sie über die erteilte Baubewilligung ins Bild gesetzt worden war, diese fristgerecht angefochten hat. Der Bauherr behauptet zwar, er habe die Beschwerdeführerin über die erteilte Baubewilligung orientiert, doch lässt sich dies nicht nachweisen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.