VVGE 1985/86 Nr. 22
VVGE 1985/86 Nr. 22Ow Verwaltungsbehoerde03.09.1985
VVGE 1985/86 Nr. 22, S. 25: Art. 4 BauG bzw. Art. 8 VV zum BauG. Voraussetzungen für einen Vorentscheid in der Baugesetzgebung. Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 1985 (Nr. 444). Aus den Erwägungen: 1. Der Baugesuchsteller ersu
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 22, S. 25:
Art. 4 BauG bzw. Art. 8 VV zum BauG.
Voraussetzungen für einen Vorentscheid in der Baugesetzgebung.
Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 1985 (Nr. 444).
Aus den Erwägungen:
Der Baugesuchsteller ersuchte den Gemeinderat um einen Vorentscheid. Diese Möglichkeit ist in der kantonalen Baugesetzgebung nicht vorgesehen. Nach Beat W. Hess (Zum formellen Bauordnungsrecht des Kantons Obwalden, Sarnen 1980, 47) hat der Bauherr in gewissen Fällen aber einen Anspruch darauf, mittels eines Vorentscheides Auskunft zu erhalten, ob sein Projekt, wie es in den Grundzügen geplant ist, der Rechtsordnung entspreche. Im Rahmen eines Vorentscheides können naturgemäss nicht sämtliche Fragen geklärt werden, da ja noch kein detailliertes Projekt vorliegt, indessen können gewisse grundsätzliche Fragen Gegenstand eines Vorentscheides sein, die zweckmässigerweise vor der Ausarbeitung eines Datailprojektes abgeklärt werden. So sieht beispielsweise Art. 55 des Baureglementes der Gemeinde Engelberg die Möglichkeit eines Vorentscheides ausdrücklich vor. In der Praxis werden Vorprüfungen beziehungsweise Vorentscheide grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, 430).
Der Gemeinderat hat die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorentscheides im vorliegenden Fall ohne weitere Prüfung bejaht. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, muss indessen vorfrageweise durch den Regierungsrat geprüft werden... .
c) Die Absicht des Beschwerdeführers, in diesem Verfahren verbindlich feststellen zu lassen, dass ihm keine Zufahrt ab der Dorfstrasse auf sein Grundstück bewilligt wird, ist verständlich. Die Voraussetzungen, die sich stellenden Fragen in einem Vorentscheid endgültig zu beantworten, sind indessen nicht gegeben. Mit verhältnismässig wenig Aufwand lässt sich im vorliegenden Fall ein Projekt erstellen, das den Anforderungen für ein Baugesuch entspricht, und das im ordentlichen Verfahren publiziert werden kann. Erst dann ist eine sichere Beurteilung unter den bereits namhaft gemachten Aspekten des Umgebungsschutzes sowie der Verkehrssicherheit möglich.