Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 21, S. 25:
Art. 28 Abs. 3 BauG.
Der Abbruch eines rechtswidrig erstellten Gebäudes kann nicht damit verhindert werden, dass in einem einzigen oder einigen wenigen Fällen eine rechtswidrige Behandlung eines Bauherrn behauptet oder belegt wird. Erst wenn die Behörde die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnt, kann der Bürger verlangen, dass ihm gegenüber die gesetzwidrige Begünstigung auch gewährt werde.
Entscheid des Regierungsrates vom 20. August 1985 (Nr. 408).
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss auch rechtsungleiche Behandlung. Er nennt den Fall der Liegenschaft "L", wo heute zwei stattliche Häuser stünden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Selbst der Umstand, wenn das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet, würde dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf geben, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörde die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnt, kann der Bürger verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt werde (BGE 108 Ia 213/214, Erw. 4a). Im vorliegenden Fall ist aber eine gesetzwidrige Praxis nicht nachgewiesen. Baudepartement und Regierungsrat sind bestrebt, die raumplanerischen Vorschriften korrekt und konsequent anzuwenden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung im Unrecht dringt daher nicht durch.