Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 20, S. 23:
a) Art. 27 BauG.
Verweigert der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung, kann der Regierungsrat von sich aus keine Ausnahmebewilligung erteilen. Er dürfte nur dann einschreiten, wenn eine rechtsungleiche Behandlung oder eine willkürliche Handhabung der Ermessensfreiheit des Gemeinderates vorliegen würde (Erw. 2).
b) Art. 27 Abs. 1 BauG.
Bei einer Ersatzbaute darf die Kubatur des neuen Gebäudes nicht grösser werden. Die Praxis toleriert lediglich ganz geringfügige Vergrösserungen (Erw. 3).
c) Art. 27 Abs. 2 BauG.
Mit einer Ausnahmebewilligung dürfen harte und unbillige baupolizeiliche Normen gemildert werden, nicht aber eine Änderung der baureglementarischen Bestimmung der Ausnützungsziffer angestrebt werden (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1985 (Nr. 868).
Aus den Erwägungen:
Die Realisierung des Bauvorhabens hätte eine Überschreitung der zulässigen Ausnützung zur Folge. Eine Ausnahmebewilligung ist nach den Bestimmungen des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 (BauG) hiefür nicht möglich. Art. 27 Abs. 1 BauG lautet:
"Auch wenn die Grenz- und Gebäudeabstände nicht eingehalten werden können, ist der Umbau bestehender Bauten und der Neubau zerstörter oder abgebrochener Gebäude, die innert drei Jahren wieder erstellt werden, zulässig, sofern keine besonders ungünstigen Verhältnisse entstehen oder bestehen bleiben, das Gesamtbild der Ortschaft nicht wesentlich beeinträchtigt und die Ausnützung der zerstörten oder abgebrochenen Gebäude beibehalten oder verbessert, nicht aber erhöht wird..."
In ständiger Praxis hat der Regierungsrat festgestellt, dass bei einer Ersatzbaute die Kubatur des neuen Gebäudes nicht grösser werden dürfe. Hingegen sei eine bessere Ausnützung der Räumlichkeiten mit derselben Kubatur zulässig. Voraussetzung ist selbstverständlich der Schutz des Ortsbildes und die Verhinderung ungünstiger Verhältnisse (RRB vom 25. Juni 1985 i.S. O). Ganz geringfügige Vergrösserungen wurden in der Praxis noch toleriert. Die hier durch den Umbau eintretende Ausnützungsüberschreitung von 0,15 kann nicht mehr als völlig untergeordnet und ganz geringfügig bezeichnet werden. Zudem ist nicht bewiesen und wurde nicht einmal behauptet, der Gemeinderat habe in anderen Fällen solche Ausnützungsüberschreitungen noch toleriert. Eine Überschreitung des Ermessens oder eine willkürliche Handhabung der Ermessensfreiheit kann dem Gemeinderat nicht vorgeworfen werden.
Gemäss Art. 27 Abs. 2 BauG kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen, jedoch nur aus schützenswerten Interessen des Grundeigentümers und sofern dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden.
In früheren Entscheiden hatten der Regierungsrat und auch das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung eine Ausnahmesituation voraussetze, bei der die Durchsetzung der baupolizeilichen Normen hart und unbillig wäre und sich eine abweichende Lösung mit dem Gesetz vereinbaren lasse oder materiell wesentlich besser erscheine (VVGE 1971 - 1975, Nr. 95;VVGE 1976 und 1977, Nr. 52;VVGE 1981 und 1982, Nr. 64).
Baugesetzliche Regelungen müssen im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit des Rechts und damit auch im Interesse der Rechtssicherheit die tatsächlichen Verhältnisse generalisierend erfassen. Sie vermögen deshalb den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer gerecht zu werden. Ausnahmebewilligungen ermöglichen, die bauliche Grundordnung einzelfallgerecht zu verfeinern. Derart wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit die gebotene Nachachtung verschafft. Die an den Ausnahmegrund zu stellenden Anforderungen richten sich vorab nach der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, indem eine Ausnahmebewilligung umso eher in Frage kommt, je weniger die mit den ordentlichen Bauvorschriften verfolgten Ziele als gefährdet erscheinen. Das bedingt in jedem Fall eine sorgfältige Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Norm und den entgegenstehenden Interessen an der Ausnahme. Nur wenn die letzteren überwiegen - und mithin keine wichtigen Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigt sind -, darf der Ausnahme stattgegeben werden. Auch Art und Ausmass der vorgesehenen Abweichung spielen eine wichtige Rolle. Dem Bauherrn soll nicht leichthin eine grosszügige, für ihn zwar optimale, aber der Normalbauordnung nicht entsprechende Lösung ermöglicht werden. Der Dispens soll vielmehr gestatten, ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden, die sich bei strikter Anwendung der Bauvorschriften im Einzelfall ergeben könnten (BVR 1985, 229).
Mit der beantragten Ausnahmebewilligung werden nicht in erster Linie harte und unbillige baupolizeiliche Normen gemildert, sondern es wird eine Änderung der baupolizeilichen Regelung der Ausnützungsziffer angestrebt. Ebensowenig wie die baugesetzliche Höchst geschosszahl mittels Ausnahmebewilligung überschritten (VVGE 1966 bis 1970, Nr. 47), kann eine Überschreitung der zulässigen Ausnützung bewilligt werden. Würden der Regierungsrat und die Baubewilligungsbehörden eine large Praxis einreissen lassen, würde die in verschiedenen Baureglementen vorgeschriebene Ausnützungsziffer weitgehend illusorisch, denn noch in zahlreichen Fällen liesse sich ein Bedürfnis des Bauherrn nach einer grösseren Ausnützung nachweisen. Der Gemeinderat hat daher zu Recht eine Ausnahmebewilligung verweigert. Er hatte aufgrund der baugesetzlichen Vorschriften keine Möglichkeit, die Interessen der Bauherren zu berücksichtigen.