Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 19, S. 22:
Art. 17 BauG; Art. 38 BauR Engelberg.
Bildet ein Haus Bestandteil einer zusammenhängenden und einigermassen einheitlich ausgeführten Überbauung, muss bei der Farbgebung und Gestaltung darauf Rücksicht genommen werden.
Entscheid des Regierungsrates vom 28. Mai 1955 (Nr. 130).
Aus den Erwägungen:
In seinem Entscheid beruft sich der Gemeinderat vor allem auf Art. 38 Baureglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 5. November 1974 (BauR) und den gleichlautenden Art. 17 Abs. 1 Baugesetz vom 4. Juni 1972 (BauG), wonach die Baubewilligung zu verweigern ist, wenn ein Bauvorhaben unter anderem durch seine Farbgebung das Orts- und Landschaftsbild verunstalten könnte. Für die Beurteilung eines solchen, inhaltlich nicht hinreichend und eindeutig fixierbaren Tatbestandes ist der Bewilligungsinstanz naheliegenderweise ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. Der Gemeinderat erachtete die beabsichtigte Fassadenverkleidung mit Eternit gegenüber den übrigen Häusern der Umgebung als störend und daher als nicht haltbar.
In der Überprüfung dieses Entscheides ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Regierungsrat das den unteren Instanzen überlassene und von diesen pflichtgemäss gehandhabte Ermessen zu beachten hat. Die Kognition schliesst jedoch die Beurteilung von Ermessensmissbrauch ein, da es sich dabei um eine Rechtsverletzung handelt.
Der Gemeinderat beanstandete die beabsichtigte Fassadenverkleidung mit Eternit nicht grundsätzlich. Er lässt durchblicken, dass ein Einzelobjekt durchaus eine solche Fassadenverkleidung aufweisen könne. Die Beschwerdeführerin nannte in ihrer Beschwerde verschiedene Objekte, welche eine solche Verkleidung aufweisen. Bildet ein Haus aber Bestandteil einer zusammenhängenden und einigermassen einheitlich ausgeführten Überbauung, muss darauf Rücksicht genommen werden. Farbgebung und Gestaltung müssen hier speziell aufeinander abgestimmt sein. Der Regierungsrat musste sich schon verschiedentlich mit Objekten befassen, welche in ihrer Gestaltung und Farbgebung zum Teil stark von der Umgebung abwichen. In all diesen Fällen handelt es sich aber um keine einheitliche Überbauung, welche eine spezielle Rücksichtnahme verlangt hätte (VVGE 1981 und 1982, Nr. 22, 23, 24). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber unbestrittenermassen um eine einheitliche Überbauung. Die Ansicht des Gemeinderates, die beabsichtigte Fassadenrenovation mit kleinformatigem Eternit wirke in dieser Umgebung verunstaltend, wird von der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission geteilt. Der Regierungsrat hat keine Veranlassung, von dieser Beurteilung der hiefür zuständigen Fachkommission abzugehen. Die Bewilligungsverweigerung kann auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und muss abgewiesen werden.