VVGE 1985/86 Nr. 18, S. 21: Art. 12 Verordnung über Natur- und Heimatschutz. Der Regierungsrat ist an die Stellungnahme der Natur- und Heimatschutzkommission nicht gebunden, er weicht aber von deren Antrag nur aus triftigen Gründen ab (Erw
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 18, S. 21:
Art. 12 Verordnung über Natur- und Heimatschutz.
Der Regierungsrat ist an die Stellungnahme der Natur- und Heimatschutzkommission nicht gebunden, er weicht aber von deren Antrag nur aus triftigen Gründen ab (Erw. 7).
Entscheid des Regierungsrates vom 2. April 1985 (Nr. 1261).
Aus den Erwägungen:
Der Regierungsrat ist an die Stellungnahme der Natur- und Heimatschutzkommission nicht gebunden. Diese steht den Behörden lediglich für die Begutachtung einschlägiger Fragen zur Verfügung (Art. 12 Verordnung über Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern, in der Fassung vom 5. Juni 1961, LB X, 368). Weicht die Behörde vom Antrag der Natur- und Heimatschutzkommission aber ab, müssen hiefür triftige Gründe vorliegen. Solche Gründe, die ein Abweichen von der Meinung der Natur- und Heimatschutzkommission rechtfertigen würden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Bauakten sowie der durchgeführte Augenschein zeigen, dass das Bauprojekt nicht derartige Mängel aufweist, dass es nicht mit den in der Umgebung schon vorhandenen Bauten harmonieren würde. Nach Ansicht des Regierungsrates liegen keine Gründe vor, die ein Abgehen von der Meinung der Natur- und Heimatschutzkommission rechtfertigen würden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.