Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 17, S. 20:
Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG und; Art. 4 Abs. 1 BauG.
Zusammenfassung der Praxis bezüglich einer hinreichenden strassenmässigen Erschliessung. Kann nur mit Personenwagen eine Bauparzelle erreicht werden oder ist infolge der Schmalheit und Unübersichtlichkeit ein Kreuzen nur möglich, wenn auf die angrenzenden privaten Vorplätze ausgewichen werden kann, genügt die Erschliessung nicht.
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1985 (Nr. 867).
Aus den Erwägungen:
Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG). Art. 4 Abs. 1 Baugesetz vom 4. Juni 1972 (BauG), der die Baubewilligung ebenfalls von der Erschliessung abhängig macht, geht diesbezüglich nicht weiter.
Das kantonale Recht präzisiert den Begriff der hinreichenden Zufahrt beziehungsweise der genügenden strassenmässigen Erschliessung nicht näher. Zur Frage der hinreichenden Zufahrt besteht namentlich in bezug auf Gemeinden ohne ausdrückliche Minimalvorschriften eine kantonale Praxis. So erachtete das Verwaltungsgericht eine knapp 3 m breite Quartierstrasse für die Erschliessung von einem dutzend Häuser als ungenügend (VVGE 1978/80 Nr. 55, Erw. 3). In einem andern Fall erachtete das Verwaltungsgericht eine relativ kurze Stichstrasse von 3 m Breite als ungenügend, da sie neben der Erschliessung eines einzelnen Hauses auch als Zufahrt für eine Tiefgarage mit 12 Parkplätzen dienen sollte (VGE i.S. B. gegen B. vom 9. September 1982, Erw. 3). In einem ganz speziellen Fall wurde eine nur 2,5 m breite Zufahrt zu einem einzelnen Haus als knapp genügend erachtet. Die Verhältnisse waren nicht nur deshalb aussergewöhnlich, weil es sich um ein einzelnes Objekt handelte, sondern auch, weil grössere Fahrzeuge wie Öltank- oder Feuerwehrwagen auch ohne Benützung der sehr kurzen Zufahrt nahe genug an das Haus heranfahren konnten (VGE vom 12. März 1982, Erw. 2, i.S. K. gegen S.). In einem Entscheid vom 12. Februar 1982 i.S. K./G. hatte das Verwaltungsgericht zur hinreichenden Zufahrt einige allgemeine Ausführungen gemacht und festgehalten, dass die Zufahrt zum Baugrundstück, einschliesslich des in Anspruch genommenen Teils des öffentlichen Strassennetzes (während des ganzen Jahres) auch für grössere Fahrzeuge, wie Baufahrzeuge, Feuerwehr,Sanität, Kehrichtabfuhr, Öltankwagen befahrbar sein, ein gefahrloses Kreuzen mit andern Fahrzeugen erlauben und für Fussgänger und Radfahrer genügend Raum freilassen müsse (Erw. 1). In VGE vom 25. Mai/11. Juli 1983 i.S. L.B. und Mitbeteiligte (Erw. 2) hat das Verwaltungsgericht diese Praxis bestätigt.