VVGE 1985/86 Nr. 16, S. 19: Art. 3 Abs. 1 Bst. d BegrV. Kurzaufenthalt und Saisonbewilligung schliessen sich aus. Entscheid des Regierungsrates vom 21. August 1984 (Nr. 364). Aus den Erwägungen: 3. Der Kurzaufenthalt von N.N. war nur unter
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 16, S. 19:
Art. 3 Abs. 1 Bst. d BegrV.
Kurzaufenthalt und Saisonbewilligung schliessen sich aus.
Entscheid des Regierungsrates vom 21. August 1984 (Nr. 364).
Aus den Erwägungen:
Der Kurzaufenthalt von N.N. war nur unter der Bedingung möglich, dass er sich im nämlichen Kalenderjahr maximal drei Monate zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhält (Art. 3 Abs. 1 Bst. d BegrV). Soll der Kurzaufenthalt im nachhinein nicht gesetzwidrig werden, kann N.N. keine Saisonbewilligung erteilt werden, da er sonst weit mehr als drei Monate pro Jahr sich zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufgehalten hätte. Die Inanspruchnahme der Kurzaufenthaltsbewilligung, die nicht kontingentiert ist, schliesst daher aus, dass - wie vorliegend - ein fast nahtloser Übergang zu einer Saisonbewilligung geschaffen wird.