Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 15, S. 18:
Art. 4 Abs. 1 BegrV.
Die Bewilligung des Familiennachzugs kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitgeber die Kosten des Deutschunterrichts für die schulpflichtigen Kinder übernimmt.
Entscheid des Regierungsrates vom 8. Januar 1985 (Nr. 914).
Aus den Erwägungen:
- seit seiner Einreise 12 Monate verstrichen sind;
- sein Aufenthalt und seine Erwerbstätigkeit ausreichend gefestigt und dauerhaft erscheinen;
- der Familie eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht;
- die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist (Art. 4 Abs. 1 V über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer (BegrV) vom 26. Oktober 1983).
Die Fremdenpolizei stellt indessen zusätzlich die Bedingung, dass die Arbeitgeberin die Kosten des Deutschunterrichts der schulpflichtigen Kinder zu übernehmen hat. Erst nach der entsprechenden Zusicherung könne einer Bewilligung entsprochen werden. Die Fremdenpolizei stützt sich diesbezüglich auf einen Beschluss des Einwohnergemeinderates vom 5. Dezember 1983, in dem die Fremdenpolizei ersucht wird, den Nachzug von Gastarbeiterfamilien mit fremdsprachigen Kindern nur unter dieser Bedingung zu gestatten.
Die BegrV zählt die Voraussetzungen für einen Familiennachzug abschliessend auf. Dies bestätigt auch das Bundesamt für Ausländerfragen. Damit steht es nicht im Belieben der kantonalen Behörden, Zusatzbedingungen zu schaffen. Ein solches Vorgehen könnte vor der Rechtsgleichheit kaum standhalten. Der Einwand der Vorinstanz, diese Zusatzbedingung sei bis jetzt immer gestellt und auch erfüllt worden, ist unbehelflich, da die bis anhin gehandhabte Praxis der Rechtsgrundlage, die den Arbeitgeber zu einer solchen Kostentragung verpflichten könnte, entbehrt. Weiter führt die Vorinstanz aus, ihre Praxis erfolge aufgrund einer Empfehlung der Gemeindebehörden. Es ist jedoch festzuhalten, dass ein Gemeinderatsbeschluss eine abschliessende eidgenössische Bestimmung weder abändern, aufheben noch erweitern kann. Dies wäre nur möglich, wenn das Bundesrecht den Kantonen beziehungsweise Gemeinden eine entsprechende Kompetenz einräumte, was vorliegend nicht zutrifft.