Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 14, S. 17:
Art. 9 Abs. 2 ANAG:
Verschweigen einer wesentlichen Tatsache (Erw. 2a).
Einer verheirateten Mutter, für deren Kinder gesorgt ist, kann der Antritt einer Saisonstelle bewilligt werden (Erw. 2b).
Entscheid des Regierungsrates vom 8. Januar 1985 (Nr. 913).
Aus den Erwägungen:
a) Nach Art. 9 Abs. 2 ANAG "kann" die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen wurde. Sinngemäss ist davon auszugehen, dass bei fehlenden oder gar falschen Angaben in einem Bewilligungsgesuch die Bewilligung nicht zu erteilen ist. In Anbetracht des Umstandes, dass das Kind der Arbeitnehmerin in Portugal in der Obhut des arbeitslosen Vaters lebt und dem Kanton in keiner Weise zur Last fällt, geht der Regierungsrat davon aus, dass das Verschweigen des Kindes im Bewilligungsgesuch nicht als wesentliche Tatsache zu werten ist, die eine Verweigerung der Bewilligung rechtfertigt.
Im übrigen machte vorliegend nicht die ausländische Arbeitnehmerin die unvollständigen beziehungsweise unkorrekten Angaben, sondern der Arbeitgeber, bei dem sie die Arbeit antreten sollte. Das Verhalten des Arbeitgebers soll nicht der Arbeitnehmerin zum Nachteil gereichen.
b) Es besteht keine zwingende Vorschrift, nach der einer verheirateten Frau die Arbeitsaufnahme in einer Saisonstelle nur dann zu bewilligen sei, wenn sie keine Kinder hat, die noch ihrer Obhut bedürfen. Die diesbezüglichen Ausführungen finden sich in einem Schreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen an die Fremdenpolizeichefs der Kantone vom 13. Februar 1984 und werden nicht einmal als "Weisungen" oder "Kreisschreiben" bezeichnet, sodass man wohl von einer unverbindlichen Meinungsäusserung des Bundesamtes ausgehen muss. Das Schreiben beginnt damit, dass man verschiedene "Punkte klarstellen" möchte. Es nimmt insbesondere Bezug auf die gleichen Rechte von Mann und Frau nach Art. 4 Abs. 2 BV. Bezüglich "Jahresstellen" heisst es, dass einer verheirateten Frau der Stellenantritt bewilligt werden kann, wenn die Betreuung der Kinder im Ausland gesichert ist (S. 2 f.). Warum einer verheirateten Frau eine Saisonstelle unter den nämlichen Voraussetzungen nicht bewilligt werden soll, wird in dem Schreiben mit keiner Silbe begründet und ist auch nicht einsehbar. Schliesslich wird noch ausgeführt, dass einer alleinstehenden Mutter, für deren Kinder gesorgt ist, eine Saisonbewilligung erteilt werden kann; wiederum ohne jede Begründung, warum die alleinstehende Mutter besser gestellt sein soll als die verheiratete Mutter.
c) Die Arbeitnehmerin arbeitet seit vielen Jahren als Saisonangestellte in der Schweiz, davon die letzten drei Jahre beim Beschwerdeführer. Sie gilt als sehr tüchtig und hat einen einwandfreien Leumund. Mit ihrer Arbeit ernährt sie ihre Familie. Ihr Ehemann und die Grossmutter sorgen für das Kind. Die angeführten rechtlichen Gründe sprechen nicht gegen die Erteilung der Bewilligung; soziale wie moralische Gründe sprechen ebenso für die Erteilung der Bewilligung wie Gründe der Rechtsgleichheit. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.