VVGE 1985/86 Nr. 13, S. 16: Art. 4 ANAG. Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund zahlreicher Vorstrafen. Entscheid des Regierungsrates vom 15. Januar 1985 (Nr. 948). Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 4 BG über Aufenthalt und Nied
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 13, S. 16:
Art. 4 ANAG.
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund zahlreicher Vorstrafen.
Entscheid des Regierungsrates vom 15. Januar 1985 (Nr. 948).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 4 BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) haben die Behörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt, Niederlassung und Toleranz zu entscheiden. Bei der Beurteilung von Gesuchen sind die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes, der Grad der Überfremdung und die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Heirat führt zu keiner bevorzugten Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 VV zum BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 (ANAV).
Nach den Unterlagen der Vorinstanz musste gegen den Beschwerdeführer bereits fünfmal eine Einreisesperre durch die Bundesbehörden verhängt werden: ...
Im weiteren liegen bei den Akten Unterlagen über eine Verurteilung wegen Diebstahls vom 17. Dezember 1976, wegen illegalen Aufenthaltes in der Schweiz vom 13. Juli 1978 und ein Auslieferungshaftbefehl vom 11. Mai 1981 zugunsten des Bundeskriminalamtes der BRD in Wiesbaden wegen Betrugs und Veruntreuung (4 Straftaten).
Angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers und der umfangreichen Liste notwendiger administrativer fremdenpolizeilicher Massnahmen gegen ihn kann der Kanton Obwalden kein Interesse daran haben, dass dieser in Engelberg die Arbeit aufnimmt. Die Lage am Arbeitsmarkt spricht nicht gegen diese Auffassung, die beabsichtigte Heirat des Beschwerdeführers verschafft ihm keine Sonderstellung gegenüber anderen Fremden.