Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 12, S. 14:
a) Art. 3 Abs. 3 ANAG.
Die Stelle wird angetreten, wenn faktisch während einer gewissen Dauer Dienstleistungen gegenüber einer in der Schweiz ansässigen Person erbracht werden (Erw. 2 und Erw. 3).
b) Art. 3 Abs. 1 Bst. d V über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Oktober 1983 (BegrV).
Ein nachträgliches Gesuch für den Aufenthalt als kurzfristig erwerbstätiger Ausländer darf nicht bewilligt werden, wenn der Stellenantritt des Gesuchstellers widerrechtlich erfolgt ist (Erw. 4).
c) Art. 12 Abs. 1 ANAG bzw. Art. 17 Abs. 1 ANAV.
Ein Ausländer, der keine Bewilligung besitzt, kann jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (Erw. 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 1985 (Nr. 446).
Aus den Erwägungen:
"Der nicht niedergelassene Ausländer darf eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihm der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in die Schweiz eingereist ist. Er bestreitet aber, dass er die Stelle als Koch im Hotel K. bereits angetreten habe.
Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 23. Juli 1985 wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag in der Küche des Hotels K. in S. angetroffen, wie er dort mit dem Herrichten von kalten Speisen beschäftigt war. Er gab an, nur Kost und Logis zu erhalten. In der Beschwerde wird dieser Sachverhalt im wesentlichen zugegeben. Zusätzlich wird ausgeführt, bei diesen Arbeiten habe es sich nur darum gehandelt, die Stelle so kennen zu lernen, dass dann bei Vorliegen der Bewilligung sofort mit der Arbeit hätte begonnen werden können. Auf diese Begründung kommt es aber nicht an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ohne Belang, aufgrund welcher zivilrechtlicher Vertragsverhältnisse die Tätigkeit ausgeübt wird. Massgebend ist einzig, dass der Ausländer faktisch während einer gewissen Dauer Dienstleistungen gegenüber einer in der Schweiz ansässigen Person erbringt. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass die Tätigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird (BGE 99 IV 112). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung die Stelle angetreten hatte. Dies ist nach Art. 3 Abs. 3 ANAG aber unzulässig.
Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm trotz des Verstosses gegen Art. 3 Abs. 3 ANAG die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erteilt werde. Sein Arbeitgeber hatte für ihn am 8. Juli 1985 ein Gesuch für den Aufenthalt als kurzfristig erwerbstätiger Ausländer gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Oktober 1983 (BegrV, SR 823.21) gestellt. Nach dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 1. November 1983 zur BegrV darf eine solche Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer mit einer entsprechenden Zusicherung beziehungsweise mit einem entsprechenden Visum eingereist ist (Kreisschreiben Ziff. 123.1). Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 (ANAV, SR 142. 201) kann der Ausländer vom Ausland aus ein Gesuch um Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung stellen, und auch der Arbeitgeber in der Schweiz kann ein solches Gesuch stellen. Nach der Einreise und der Anmeldung des Ausländers sind dann die Aufenthaltsverhältnisse zu regeln. Es ist zu entscheiden, ob eine Bewilligung erteilt wird und welcher Art diese sein soll. Dabei sind vor allem sofort die wirklichen Absichten des Ausländers hinsichtlich des Zweckes und der Dauer seines Aufenthaltes festzustellen (Art. 6 Abs. 1 ANAV).
Auf diese Bestimmungen wird auf dem Formular der kantonalen Fremdenpolizei, welches der Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausgefüllt hatte, ausdrücklich wie folgt hingewiesen:
"Die Einreise zum Stellenantritt darf nur mit einer Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise bei visumspflichtigen Ausländern nur mit einem Visum zum Stellenantritt und nicht vor dem angegebenen Einreisetermin erfolgen. Ohne Zusicherung oder ohne Visum in die Schweiz eingereiste ausländische Arbeitnehmer (z.B. Touristen) erhalten keine Arbeitsbewilligung und werden zur Ausreise veranlasst. Jeder Stellenantritt, auch die probeweise Anstellung ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung ist verboten. Zuwiderhandlungen sind strafbar und haben allenfalls die Wegweisung des Ausländers zur Folge."
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers wusste demnach, dass der Stellenantritt des Beschwerdeführers widerrechtlich erfolgt ist. Es ist demnach nicht unverhältnismässig, wenn die nachgesuchte Bewilligung, auf welche der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen keinen Anspruch hat, verweigert wurde.