VVGE 1985/86 Nr. 11, S. 13: Art. 4 Pflanzenschutzverordnung. Wann ist eine Ausnahme vom gänzlichen Pflückverbot gerechtfertigt? Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1985 (Nr. 878). Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 2 der Pflanzens
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 11, S. 13:
Art. 4 Pflanzenschutzverordnung.
Wann ist eine Ausnahme vom gänzlichen Pflückverbot gerechtfertigt?
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1985 (Nr. 878).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 2 der Pflanzenschutzverordnung vom 12. Juli 1973 besteht für den gelben Enzian ein gänzliches Pflückverbot. Das Ausreissen oder Ausgraben mit den Wurzeln ist nach Art. 4 dieser Verordnung verboten. Allenfalls für wissenschaftliche Zwecke oder für Unterrichts- oder Heilzwecke können befristete Ausnahmebewilligungen erteilt werden (Art. 4 Abs. 2 Pflanzenschutzverordnung).
Der Beschwerdeführer macht Heilzwecke geltend. Nach der Auffassung des Regierungsrates (vgl. RRB vom 3. Januar 1984; RRB vom 27. März 1984 Nr. 1247) und des Verwaltungsgerichtes (Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 6. Juni 1984 B 14/84) rechtfertigt sich eine Ausnahmebewilligung für Heilzwecke nur dann, wenn es sich um wissenschaftlich anerkannte Heilzwecke handelt, der Verordnungszweck der Pflanzenschutzverordnung gewahrt bleibt (Imboden /Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 37 B III) und wenn es in entscheidendem Masse darauf ankommt, gerade diese Heilmittel zu verwenden und wenn sie auch nicht substituiert, das heisst durch andere Heilmittel ersetzt werden können.