VVGE 1985/86 Nr. 10, S. 13: Art. 18 GBV. Berechtigung zur Grundbuchanmeldung im Falle eines Vermächtnisses. Entscheid des Regierungsrates vom 19. November 1985 (Nr. 727). Aus den Erwägungen: 3. Mit dem Tod der Erblasser wurde Dr. L.W. mitt
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 10, S. 13:
Art. 18 GBV.
Berechtigung zur Grundbuchanmeldung im Falle eines Vermächtnisses.
Entscheid des Regierungsrates vom 19. November 1985 (Nr. 727).
Aus den Erwägungen:
Mit dem Tod der Erblasser wurde Dr. L.W. mittels Universalbeziehungsweise Singularsukzession Eigentümerin des gesamten Nachlasses. Die Vermächtnisnehmerin erwarb zum Zeitpunkt des Erbgangs eine Forderung gegenüber der Erbin auf die Hälfte des Nachlasses (Art. 543, 560 und 564 ZGB). Verfügungsberechtigt über Nachlasswerte ist nur die Erbin. Die Vermächtnisnehmerin könnte allenfalls auf die Forderung auf das Vermächtnis verzichten. Zur grundbuchlichen Anmeldung von Eigentumsübergängen ist daher allein die Erbin zuständig. Nur ihre Anmeldungsberechtigung hat der Grundbuchverwalter zu prüfen, selbstverständlich neben dem Rechtsgrundausweis für die anbegehrten grundbuchlichen Änderungen (Ch. Brückner, Sorgfaltspflicht der Urkundsperson und Prüfungsbereich des Grundbuchführers bei Abfassung und Prüfung des Rechtsgrundausweises, in: Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht, 64. Jahrgang, 1983, S. 71). Zur Anmeldung des Eigentumsübergangs der vier Parzellen an die Gemeinde ist die Erbin berechtigt. Der Rechtsgrundausweis wird nach Art. 18 der eidgenössischen Grundbuchverordnung erbracht durch die Abschrift des Testamentes. Die Abschrift liegt dem Grundbuchamt vor und die anbegehrten grundbuchlichen Änderungen sind zu vollziehen.