VVGE 1985/86 Nr. 1
VVGE 1985/86 Nr. 1Ow Verwaltungsbehoerde
VVGE 1985/86 Nr. 1, S. 3: Art. 50 Abs. 1 KV. Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in einer kommunalen Behörde und einer kantonalen Beamtung. Entscheid des Regierungsrates vom 17. März 1986 (Nr. 1218). Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 50 Abs.
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 1, S. 3:
Art. 50 Abs. 1 KV.
Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in einer kommunalen Behörde und einer kantonalen Beamtung.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. März 1986 (Nr. 1218).
Aus den Erwägungen:
Schon früher hat der Regierungsrat die Vereinbarkeit einer hauptamtlichen kantonalen Beamtung mit der Mitgliedschaft der Rechnungsprüfungskommission (VVGE Band IV, Nr. 11 und der Sozialkommission (RRB Nr. 1068 vom 18. Februar 1985) verneint. Der vorliegende Fall verhält sich insofern etwas anders, als die fragliche Kommission gemäss dem Reglement für die Baukommission der Gemeinde vom 17. Februar 1986 keine Entscheidungsbefugnisse besitzt. Doch vermag dies an der Behördenqualität nichts zu ändern. Wie aus den Beratungen des Verfassungsrates hervorgeht, sind Beamte nicht in Kommissionen wählbar (Protokoll des Verfassungsrates, Band 2, S. 341). Es war die Meinung, dass die Beamten sich voll in ihrem Amt einsetzen sollten und nicht anderswo. Auch sollten sie nicht in die Politik hineingezogen werden. Da kann es nicht darauf ankommen, ob eine Kommission Entscheidungsbefugnis hat oder nicht. Auch eine Kommission ohne formelle Entscheidungskompetenz kann erheblichen Einfluss ausüben Somit muss auch im vorliegenden Fall die Vereinbarkeit verneint werden