Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 8, S. 12:
a) Art. 114 ff. EG zum ZGB; Art. 703 Abs. 1 ZGB.
Die Notwendigkeit der Gründung einer Flurgenossenschaft muss nicht nachgewiesen werden. Erforderlich ist lediglich, dass die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung zustimmt. Wie die Zu- und Absagen erteilt werden, ist unbeachtlich (Erw. 3).
b) Art. 114 Abs. 2 EG zum ZGB.
Bei einer Kanalisationsgenossenschaft gehören zu den beteiligten Grundeigentümern jene, die zum Anschluss an die Kanalisation verpflichtet sind (Erw. 4).
c) Art. 118 Abs. 1 EG zum ZGB.
Bei der Übernahme einer bestehenden Anlage durch eine Genossenschaft kann auf die Planauflage verzichtet werden.
d) Art. 119 Abs. 3 EG zum ZGB.
Anforderungen an den Kostenvoranschlag, eine Kostenschätzung genügt (Erw. 7).
Entscheid des Regierungsrates vom 28. Juni 1983 (Nr. 234).
Aus den Erwägungen:
(Ausführungen darüber, dass eine Wasserversorgungs- und Kanalisationsgenossenschaft im Baugebiet zulässig ist).
Art. 703 ZGB sieht die Zwangsgenossenschaft für den Fall vor, dass Bodenverbesserungen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden können. Gestützt darauf wird behauptet, es müsse die Notwendigkeit zur Gründung dieser Genossenschaft nachgewiesen werden. Das trifft nicht zu. Wenn der erforderliche zustimmende Mehrheitsbeschluss der interessierten Grundeigentümer zustandegekommen ist, dann ist das ein genügender Ausdruck ihrer Meinung, die Flurgenossenschaft sei notwendig. Der Regierungsrat hat die Notwendigkeit nicht zu überprüfen, sondern nur die Mehrheit festzustellen. Ist sie vorhanden, dann kann der Regierungsrat die Melioration nicht verhindern (vgl. Kommentar Haab zum Sachenrecht, Das Eigentum 641 bis 729 ZGB, 2. Auflage, Zürich 1977, S. 565, N. 9 zu 703).
Erforderlich ist, dass die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer solchen Flurgenossenschaft zustimmt (Art. 703 Abs. 1 ZGB und Art. 114 Abs. 2 EG zum ZGB). Zudem hält Art. 703 Abs. 1 ZGB fest: "Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend". Richtigerweise erfolgte die Einladung zur Gründungsversammlung am 8. März 1982 mit eingeschriebenem Brief an alle Grundeigentümer der Ferienhauszone S; sie enthielt auch den unerlässlichen Hinweis auf die gesetzliche Folge der Stimmenthaltung (vgl. BGE 99 Ib S. 327 Ziff. 2b). An der Gründungsversammlung konnten 29 Grundeigentümer als zustimmend betrachtet werden, sieben stimmten dagegen. Offensichtlich ist, dass den Zustimmenden mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört. Der Gründungsbeschluss ist also zustandegekommen.
Wie die Zu- und Absagen erteilt wurden, ist unbeachtlich, denn darüber besteht keine gesetzliche Regelung. Dies kann also auch telefonisch geschehen; es stellt sich dann einzig die Frage, ob es auch bewiesen werden kann. Dass in dieser Beziehung keine Fälschungen vorkamen, ergibt sich daraus, dass niemand einen Fehler reklamierte, der seine Stimme telefonisch abgab. Als einziger hat dies E.B. gerügt; er war aber an der Versammlung anwesend, weshalb seine Stimme davon nicht betroffen wurde und die betreffende Rüge nicht zu hören ist.
E.B. hatte zwar den Antrag gestellt, die Versammlung sei in den Herbst zu vertagen. A.W. stellte den Gegenantrag auf sofortige Abstimmung über die Gründung. Über beide Anträge wurde zwar nicht abgestimmt, doch führte die Versammlung die Abstimmung über die Gründung durch, woraus zu schliessen ist, dass sie den Antrag von B. materiell ablehnte. Auch diese Rüge ist demzufolge abzuweisen.
Das Ferienhausgebiet S. ist als solches rechtskräftig eingezont. Als dort die ersten Häuser gebaut wurden, war dies noch nicht der Fall. Ebensowenig gab es damals das heutige Gewässerschutz- und Raumplanungsgesetz. Auch das Baureglement der Gemeinde wurde erst später geschaffen. Heute liegen also andere Rechtsgrundlagen vor, welche die damalige Auflage in Baubewilligungen, es seien abflusslose Gruben zu erstellen, als überholt erscheinen lassen.
Gestützt auf Art. 18 des Gewässerschutzgesetzes und Art. 18 der allgemeinen Gewässerschutzverordnung sind alle Hauseigentümer in der Ferienhauszone S. verpflichtet, ihre Häuser an die Kanalisation anzuschliessen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 1979 i.S. B. und Konsorten). Zwingende Gründe für eine Ausnahmeregelung liegen nicht vor; Art. 22 der allgemeinen Gewässerschutzverordnung wäre nur für solche Fälle anwendbar und ist deshalb nicht zu beachten. Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Baureglementes von G. sind ausserhalb des Kanalisationsrayons die Grundeigentümer verpflichtet, für zusammenhängende Gebiete gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlagen samt einwandfrei funktionierenden Kleinreinigungsanlagen zu bauen und zu unterhalten. Auch aus Art. 15 und 19 des Raumplanungsgesetzes ergibt sich, dass in Bauzonen an die Kanalisation anzuschliessen ist. Rechtlich gibt es also im vorliegenden Fall keine Möglichkeit, einige Grundeigentümer nicht zu erfassen, auch wenn ihr Grundstück am Rand der Zone liegt und sie bisher ihr Abwasser klaglos auf eigenem Land ausgebracht haben. Das ist keine Zwängerei des Gesetzgebers sondern auch sachlich gerechtfertigt, denn das oberflächliche Verrieseln konzentrierter häuslicher Abwässer auf Grasland ist aus hygienischen Gründen zu vermeiden, weil auf diese Art schädliche Keime in den Kreislauf der Natur zurückgegeben werden. Deshalb sollten gemäss dem Schweizerischen Milchlieferungsregulativ vom 18. Oktober 1971 (SR 916.351.3) Rückstände aus Hausklärgruben während des ganzen Jahres weder der Hofgülle zugesetzt noch direkt auf Futterflächen ausgebracht werden.
Die jetzige Kläranlage ist bekanntlich schadhaft. Sie muss ersetzt werden. Es ist anzunehmen, dass sie in Zukunft zuverlässiger betrieben wird als bis anhin. Aus diesem Grunde besteht keine Gefahr, als Mitglied dieser Genossenschaft unfreiwillig zum Gewässerverschmutzer zu werden.
Die Statuten entsprechen im Aufbau und Inhalt grösstenteils den Musterstatuten, die der Regierungsrat am 13. Februar 1942 aufgestellt hat. Sie widersprechen keinem übergeordneten Rechtssatz. Gegen sie wurde auch keine Einsprache eingereicht. Sie können demzufolge grundsätzlich genehmigt werden.
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Laut Protokoll lag an der Gründungsversammlung der Entwurf zu einem "Abtretungsvertrag" vor, wonach M.B. als Abgeltung des Restwertes von Kläranlage und Kanalnetz noch zwei Anschlussgebühren im Betrag von Fr. 13'000.-- zuständen, die durch die Genossenschaft von den nächsten beiden Anschliessern zu erheben seien. Präsident Z. konnte darum erklären, der Genossenschaft selber entständen durch die Übernahme keine Kosten. Weiter wird im Protokoll festgehalten: "Der an der Versammlung anwesende B. steht zu dem ihm unterbreiteten Vorvertrag und ist bereit zu unterzeichnen, je früher desto besser". Die Beschlussfassung über weitere Kosten wurde für eine spätere Versammlung vorgesehen.
Es geht um die Übernahme einer bestehenden Anlage, an welche die meisten Häuser der Genossenschafter angeschlossen sind und für welche sie die Anschluss- und die jährlichen Betriebsgebühren entrichteten. Sie konnten also abschätzen, welche finanziellen Aufwendungen sie zu erbringen haben, zumal auch die Grössenordnung der Kaufsumme bekannt war. Diesen Betrag wird die Genossenschaft nochmals prüfen müssen, weil inzwischen die Kläranlage nicht mehr brauchbar geworden ist. Andererseits ist der Vorwurf von M.B. im Schreiben vom 1. Dezember 1982 unverständlich, der Übernahmepreis sei mit ihm nicht ausgehandelt worden. Dieser Vorwurf ist offensichtlich nicht wahr, wenn man das Protokoll als richtig betrachtet.
Diesen Vorlagen konnte nicht entnommen werden, ob damit die Kostenschätzung vollständig sei oder nicht. Deshalb wurde der Vorstand richtigerweise verhalten, noch einen Kostenvoranschlag auszuarbeiten. Er tat dies am 15. November 1982 und unterbreitete den Genossenschaftern eine Investitions- und eine Betriebsrechnung, gegen die fristgerecht fünf Einsprachen erhoben wurden.
Gemäss Art. 115 ff. EG zum ZGB ist nur ein Kostenvoranschlag aufzustellen. In der Investitionsrechnung sind Ausgaben von insgesamt Fr. 17'500.-- vorgesehen. Diese können insofern als realistisch betrachtet werden, als sie einerseits auf dem Abtretungsvertrags-Entwurf beruhen und andererseits kein Grund zur Annahme vorliegt, die tatsächlichen Kosten lägen merklich höher.
Einen Voranschlag auch über die Kosten des Betriebs aufzustellen, ist nicht üblich. Wenn er aber gestützt auf Erfahrungszahlen vorgelegt werden kann, dann ist es nur von Vorteil für die Genossenschafter. Beide Kostenvoranschläge zeigen, dass die Kosten des Unternehmens mit seinem Nutzen im Einklang stehen (Art. 119 Abs. 3 EG zum ZGB).
Nicht in diese Voranschläge gehört die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Genossenschafter. Das ist eine Angelegenheit des Durchführungs- und nicht des Einleitungsverfahrens (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 21. März 1979 i.S. Flurgenossenschaft S.-W.).