Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 45, S. 98:
Art. 10 Ziff. 2 BauR der Gemeinde Kerns.
Begriff der Wohn- und Schlafräume (Erwägung 2a).
Art. 29 BauG; Art. 27 Abs. 2 BauG.
Vor dem Erlass einer Wiederherstellungs- oder Abbruchverfügung ist zu prüfen, ob nachträglich eine Baubewilligung oder Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Im konkreten Fall verneint (Erwägung 2b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1984.
Aus den Erwägungen:
Es gilt zu prüfen, ob die Kücheneinrichtung in der Tiefgarage vorschriftswidrig erstellt wurde.
Art. 10 Ziff. 2 BauR Kerns bestimmt, dass Wohn- und Schlafräume, deren Fussboden mehr als 0,8 m unter dem natürlichen oder gestalteten Terrain liegt, untersagt sind. Das Reglement führt nicht näher aus, welche Räume als sogenannte Wohn- oder Schlafräume zu gelten haben. Es ist daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der in Frage stehende Raum unabhängig von der Anwesenheit irgendwelcher Personen nur einen Sachzweck erfüllt oder ob er ausschliesslich oder neben der erwähnten Funktion auch für die Ausübung menschlicher Tätigkeiten wie Wohnen und Schlafen bestimmt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die zufällige Bezeichnung des Nutzungszweckes durch den Eigentümer, sondern auf die objektive Verwendbarkeit an (VVGE 1981/82, Nr. 46, E. 3a mit Hinweisen). Im erwähnten Entscheid, der sich mit der Berechnung der Ausnützungsziffer befasste, hatte das Gericht Unter anderem ausgeführt, dass es nicht erforderlich sei, dass sich ein Raum auch für einen längeren oder gar dauernden Aufenthalt eignen müsse, damit er als bewohnbar gelte.
Küchen haben grundsätzlich als Wohnräume zu gelten (Friedrich/Schuler/Krebs, Bauordnung der Stadt Winterthur, 1970, § 11 N 12, § 23 N 6 und § 52 N 2). Der umstrittene, mit Kücheneinrichtungen versehene Raum liegt in der Tiefgarage und ist von seiner Lage her nicht einer bestimmten Wohnung zugeordnet. Darauf kommt es aber nicht an. Massgebend ist, welchen Zwecken der Raum dient oder zu dienen geeignet ist. Dazu hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Küche Mietern zur Verfügung steht und von diesen benützt wird. Dabei handelt es sich offenbar um Gastarbeiter, die in Zimmern des nahegelegenen Wohnhauses logieren, dort aber über keine Kochgelegenheit verfügen und deshalb die in der Tiefgarage eingerichtete Küche zur Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten benutzen. Der fragliche Raum dient daher zu Wohnzwecken und wird auch tatsächlich bewohnt. Als Wohnraum fällt er demzufolge unter die Räumlichkeiten, die nicht mehr als 80 cm unter Terrain liegen dürfen. Es ist unbestritten, dass der Raum tiefer unter Terrain liegt. Damit werden materielle Bauvorschriften der Gemeinde Kerns verletzt.
b) Gemäss Art. 29 BauG kann bei Nichtbeachtung der Bauvorschriften ein Abbruch beziehungsweise die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes verfügt werden. Nach der Rechtsprechung kann indessen die Beseitigung einer eigenmächtig, ohne baupolizeiliche Bewilligung vorgenommenen baulichen Ausführung nicht ohne weiteres wegen formeller Polizeiwidrigkeit angeordnet werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein nachträgliches Baubewilligungs- und gegebenenfalls ein Ausnahmebewilligungsverfahren durchzuführen ist (VVGE 1978/80, Nr. 110 [56] Erw. 1). Gemäss Art. 27 Abs. 2 BauG dürfen durch Erteilung einer Ausnahmebewilligung keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden. Das Verbot der Wohn- und Schlafräume in über 0,8 m unter dem Terrain liegenden Geschossen hat in erster Linie gesundheitspolizeiliche Gründe. Die Nachteile, die ein Zimmer im Untergeschoss mit sich bringen kann, insbesondere mangelhafte Besonnung und Belüftung sowie ungenügender Abzug des in Küchen besonders anfallenden Wasserdampfes, lassen sich mit den allgemeinen Anforderungen an die Wohnungshygiene nicht vereinbaren. Durch die Benützung des Kellerraumes als Küche würden nun aber gerade die öffentlichen Interessen der Gesundheits- und Wohnungshygiene verletzt. Diese dürfen durch einen Dispens nicht beeinträchtigt werden (vgl. Friedrich/Schuler/Krebs, a.a.O. § 70 N 8). Eine Ausnahmebewilligung setzt überdies ein schützenswertes Interesse des um die Bewilligung ersuchenden Eigentümers voraus (Art. 27 Abs. 2 BauG). Ein solches kann die Beschwerdeführerin nicht vorbringen. Jedenfalls stellt die Möglichkeit, den Mietern eine Kochgelegenheit zur Verfügung stellen zu können, kein schützenswertes Interesse im Sinne dieser Vorschrift dar. Es kann daher keine Ausnahmebewilligung erteilt werden.