VVGE 1983/84 Nr. 3
VVGE 1983/84 Nr. 3Ow Verwaltungsbehoerde15.05.1984
VVGE 1983/84 Nr. 3, S. 4: Richtlinien zur Information der Öffentlichkeit. Der Regierungsrat ist in seiner Praxis der Öffentlichkeitsinformation an das Gebot der Rechtsgleichheit und an das Willkürverbot gebunden. Entscheid des Regierungsra
Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 3, S. 4:
Richtlinien zur Information der Öffentlichkeit.
Der Regierungsrat ist in seiner Praxis der Öffentlichkeitsinformation an das Gebot der Rechtsgleichheit und an das Willkürverbot gebunden.
Entscheid des Regierungsrates vom 15. Mai 1984 (Nr. 48).
Aus den Erwägungen:
Die fragliche Zeitschrift fällt ohne Zweifel unter diese Kategorie von Presseerzeugnissen. Der Unterschied zu anderen Periodica besteht jedoch darin, dass sie spezifisch obwaldnerische Themen behandelt und ein "lokales Zweimonatsblatt" darstellt. Aus diesem Grunde müssen auch die Kriterien für die Akkreditierung von Periodica in dem Sinne ausgedehnt werden, dass diese auch akkreditiert werden, wenn sie eindeutig lokalen Charakter haben, denn das Kriterium des lokalen Charakters eines Presseerzeugnisses hat eindeutig Vorrang gegenüber dem Kriterium des häufigen Erscheinens.