Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 28, S. 44:
Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Gesetz über die Volksabstimmungen (AG).
Auch bei Abzählungen kann grundsätzlich jeder Stimmenzähler gesamthaft für die ganze Versammlung eingesetzt werden oder aber es sind örtlich begrenzte Sektoren zu bilden; für die Abzählung in diesen sind dann mindestens zwei Stimmenzähler einzusetzen. Die Bestimmung des Vorgehens liegt grundsätzlich im Ermessen des Versammlungsleiters beziehungsweise der Versammlung und hängt in erster Linie von der Grösse der Versammlung ab.
Art. 21 Abs. 1 AG.
Das Mehr muss aus den Angaben der Stimmenzähler übereinstimmend hervorgehen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. März 1985.
Aus den Erwägungen:
Die Abzählung erfolgte so, dass jeder Stimmenzähler die Ja- und Nein-Stimmen der ganzen, über 400 Teilnehmer zählenden Versammlung zählte.
Art. 12 Abs. 2 AG bestimmt nun, dass die Stimmenzähler "gesamthaft für die ganze Versammlung oder bei Abzählen zu zweien für örtlich begrenzte Abschnitte einzusetzen" sind. Für sich allein genommen könnte diese Bestimmung so verstanden werden, dass bei Abzählen die Einteilung in Sektoren obligatorisch wäre. Eine solche Auslegung stünde jedoch nicht nur in Widerspruch zu Art. 21 Abs. 3 AG, sondern führte zudem zur unsinnigen Konsequenz, dass selbst bei kleinsten Versammlungen bei Abzählung Abschnitte (Sektoren) gebildet werden müssten. Gemäss Art. 21 Abs. 3 AG wird nämlich das Verfahren der Abzählung vom Versammlungsleiter oder, wenn die Versammlung nicht einverstanden ist, von ihr festgesetzt. Es liegt deshalb grundsätzlich im Ermessen des Versammlungsleiters beziehungsweise der Versammlung, ob im Fall einer Abzählung jeder Stimmenzähler für die ganze Versammlung eingesetzt wird oder ob örtlich begrenzte Sektoren gebildet werden. Für den letzteren Fall schreibt Art. 12 Abs. 2 AG allerdings vor, dass die Stimmenzähler für örtlich begrenzte Abschnitte (mindestens) zu zweien einzusetzen sind. Bei kleineren Versammlungen wird der Versammlungsleiter in der Regel auf die Bildung von Sektoren verzichten. Bei grösseren Versammlungen wird hingegen die Bildung von Sektoren unerlässlich sein und es ist dann in der in Art. 12 Abs. 2 AG vorgeschriebenen Weise vorzugehen.
Wenn auch bei grösseren Versammlungen wie beispielsweise der Landsgemeinde eine Schätzung durch Abwägen von Mehr und Gegenmehr durchaus möglich ist (vgl. BGE 100 Ia 362 betr. Obwaldner Landsgemeinde), wird umgekehrt eine Abzählung der Stimmenden, indem jeder Stimmenzähler für die ganze Versammlung eingesetzt wird, desto schwieriger, je grösser die Versammlung ist. Wo die Grenze liegt, kann nicht einfach numerisch festgesetzt werden. So kommt es auch darauf an, ob die Stimmenden in einem Haufen zusammenstehen oder beispielsweise in Reih und Glied geordnet sitzen. Indessen erscheint das vom Versammlungsleiter für die Stimmenzähler angeordnete Verfahren bei einer Versammlung von rund 400 Teilnehmern zur exakten Ermittlung eines Abstimmungsergebnisses offensichtlich als ungeeignet, was auch durch die Stimmenzähler bestätigt wurde....
... Das vom Versammlungsleiter verkündete Abstimmungsresultat (151 Ja-Stimmen gegenüber 143 Nein-Stimmen) beruhte nicht auf übereinstimmenden Angaben der einzelnen Stimmenzähler, sondern auf der Berechnung des Durchschnitts der von den einzelnen Stimmenzählern ermittelten Ja- und Nein-Stimmen. Dem Regierungsrat kann indessen nicht beigepflichtet werden, wenn er in seiner Stellungnahme schreibt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Stimmenzähler die gleichen Zahlen ermittelt hätten oder ob das Ergebnis dem Durchschnitt divergierender Ergebnisse entspreche. Dass an sich keiner der Stimmenzähler ein Mehr von Nein- Stimmen ermittelt hatte, ist unerheblich. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 AG muss das Mehr aus den Angaben der Stimmenzähler übereinstimmend hervorgehen. Trifft dies zu, eröffnet der Versammlungsleiter das Ergebnis. Stimmen indessen die von den einzelnen Stimmenzählern ermittelten Zahlen nicht überein, lässt sich kein Ergebnis ermitteln und die Abstimmung muss wiederholt werden.