Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 27, S. 41:
Darf die Abstimmung über eine Kreditvorlage dem für das entsprechende Projekt vorgeschriebenen baupolizeilichen Auflageverfahren und dem für die Projektrealisierung erforderlichen Landerwerbsverfahren vorausgehen? (Erwägung 1).
Art. 7 Abs. 3 Gesetz über die Volksabstimmungen (AG).
Bei offenen Abstimmungen müssen die Beschlussanträge und die damit zusammenhängenden, zur Information der Stimmbürger notwendigen Unterlagen öffentlich aufgelegt werden. Daraus müssen alle für den Stimmbürger wesentlichen Tatsachen hervorgehen. Insbesondere dürfen beim Stimmbürger keine falschen Vorstellungen über den Sachverhalt erweckt werden. Nachträgliche Heilung eines Mangels (Erwägung 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 1984.
Sachverhalt:
Im Amtsblatt des Kantons Obwalden vom 19. April 1984 gab der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen die Traktanden der Dorfschaftsgemeindeversammlung vom 15. Mai 1984 bekannt. Traktandum 5 lautete:
"5. Kredit und Vollmacht für die Fortsetzung des Aa-Fussweges mit Instandstellung der Wuhr von der neuen Aa-Brücke der Umfahrung Schwanderstrasse bis und mit Aa-Mühle, Fr. 121'000.--."
Mit Beschwerde beantragte J.B. beim Regierungsrat die Absetzung von Traktandum 5. Zur Begründung führte er ein gegen ihn hängiges Enteignungsverfahren an und rügte insbesondere, dass die Kreditbewilligung noch vor der Regelung des Landerwerbs dem Stimmvolk vorgelegt werde. Zudem werde das Stimmvolk falsch informiert, wenn in der Abstimmungserläuterung der wahre Sachverhalt unterschlagen und ausgeführt werde: "... Nun bietet sich Gelegenheit, den Fussweg rechts entlang der Aa im Unterdorf weiterzuführen und zwar ab der neuen Brücke der Umfahrungsstrasse bis zum bestehenden Weg... ." Ausserdem beanstandete er, dass dem Stimmvolk nur eine Variante unterbreitet werde und andere mögliche Wegführungen verschwiegen würden.
Mit Entscheid vom 9. Mai 1984 hat der Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen, wogegen B. rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhob.
Aus den Erwägungen:
Zunächst rügt der Beschwerdeführer das Vorgehen des Dorfschaftsgemeinderates, der die Stimmbürger über die Kreditvorlage abstimmen lasse, bevor überhaupt ein baupolizeiliches Auflageverfahren durchgeführt und der Landerwerb geregelt worden sei. Der Beschwerdeführer macht keine gesetzlichen Normen namhaft, die durch dieses Vorgehen verletzt würden. Es bestehen denn auch keine gesetzlichen Bestimmungen, welche die Frage regeln, ob in einem Fall wie im vorliegenden das baupolizeiliche Auflage- und Bewilligungsverfahren sowie der Landerwerb und allenfalls ein Enteignungsverfahren der Abstimmung über die Kreditvorlage vorauszugehen haben.
Die Reihenfolge des Vorgehens ist in erster Linie eine Frage der Zweckmässigkeit. So kann die Erarbeitung einer Kreditvorlage die Kenntnis allfälliger baupolizeilicher Einsprachen und damit verbundener Projektänderungen erheischen. In einem solchen Fall wird es zweckmässig sein, das baupolizeiliche Auflage- und Einspracheverfahren vorzuziehen. Bei grösseren Projekten bildet oft eine detaillierte Planung die Voraussetzung für die Erarbeitung einer Kreditvorlage. In solchen Fällen wird die Einholung eines Planungskredites vorausgehen. Es kann aber auch durchaus zweckmässig sein, mit der Abstimmung über die Kreditvorlage zunächst einmal die Volksmeinung zu erfragen, bevor ein allenfalls unnötiges Auflageverfahren durchgeführt wird. Ähnliches gilt auch für die Frage, ob die Einholung des Kredites dem Landerwerb und einem allfälligen Enteignungsverfahren voranzugehen habe. Mit der Unterbreitung der Kreditvorlage vor Durchführung des baupolizeilichen Auflage- und Einspracheverfahrens und vor Abschluss des Enteignungsverfahrens begeht der Dorfschaftsgemeinderat jedenfalls keine Rechtsverletzung. Ob das Vorgehen zweckmässig ist oder nicht, hat das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Beurteilungsbefugnis (Art. 65 GOG) nicht zu prüfen.
Unbehelflich ist auch der Einwand, ein (positiver) Volksentscheid, mit dem übrigens der Beschwerdeführer rechnet, beeinflusse die Entscheide des Regierungsrates über die Erteilung des Enteignungsrechtes sowie des Dorfschaftsgemeinderates über allfällige Einspracheentscheide in einem späteren Planauflageverfahren in unzulässiger Weise. Die zwangsweise Enteignung von Grundeigentum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen (Art. 1 Abs. 1 Zwangsenteignungsgesetz). Die zur Gewährung des Enteignungsrechts zuständige Behörde ist in der Beurteilung des öffentlichen Wohls frei. Sie ist nicht an den Abstimmungsentscheid der Dorfschaftsgemeinde gebunden, ganz abgesehen davon, dass das öffentliche Wohl im Sinne des Zwangsenteignungsgesetzes nicht einfach mit dem Hinweis auf die Annahme einer Kreditvorlage durch das Volk begründet werden könnte. Ähnliches gilt auch für den Entscheid über allfällige Baueinsprachen. Die Einsprachebehörde, der Dorfschaftsgemeinderat, wird allfällige Einsprachen ungeachtet eines positiven Ausgangs der Abstimmung über die Kreditvorlage auf ihre Begründetheit prüfen müssen.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass nur eine Wegvariante dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werde. Er ist indes nicht in der Lage, darzutun, gegen welche Rechtsnormen der Dorfschaftsgemeinderat damit verstossen haben sollte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestehen keine Vorschriften über die Unterbreitung verschiedener Varianten. Immerhin ist es dem Stimmbürger, der mit der Variante, die der Kreditvorlage zugrundeliegt, nicht einverstanden ist, unbenommen, gegen die Kreditvorlage zu stimmen.
Während bei Urnenabstimmungen zu den Sachvorlagen "eine erläuternde Botschaft mit allen wichtigen Angaben" an die Haushaltungen zuzustellen ist (Art. 33 AG), hält Art. 7 Abs. 3 AG in bezug auf offene Abstimmungen fest, dass Beschlussanträge und die damit zusammenhängenden, zur Information der Stimmbürger notwendigen Unterlagen zugleich mit der Veröffentlichung der Traktandenliste in der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen sind. Umfang und Detaillierungsgrad der aufzulegenden Unterlagen werden dabei von der Natur des Antrages bestimmt. In der Regel wird es unumgänglich sein, dem Plan- und Zahlenunterlagen einen erläuternden Text beizufügen, wie dies der Dorfschaftsgemeinderat auch getan hat. Auf jeden Fall müssen aus den Unterlagen alle für die Information des Stimmbürgers wesentlichen Tatsachen hervorgehen, und es darf beim Stimmbürger keine falsche Vorstellung über den Sachverhalt erweckt werden.
Der Dorfschaftsgemeinderat hat zur Information der Stimmbürger u.a. eine Kostenzusammenstellung aufgelegt, aus welcher die Namen der betroffenen Grundeigentümer, die für den Landerwerb notwendigen Beträge sowie die Kosten der Bauarbeiten ersichtlich sind. Unter dem Titel Landerwerb figuriert neben den mit der Landabtretung einverstandenen Grundeigentümern auch der Beschwerdeführer mit einer Entschädigung von Fr. 12'000.-- für die Abtretung von 120 m 2 in seinem Eigentum befindlichen Landes sowie von Fr. 10'000.-- für Inkonvenienzen. Als weitere Positionen sind noch die Aufwendungen für die verschiedenen Abgaben und Verträge aufgeführt. Zusammen mit dem den Beschlussantrag erläuternden Text, in welchem von der sich bietenden Gelegenheit, den Fussweg weiterzuführen, gesprochen wird, erweckt diese Zusammenstellung zweifellos den Eindruck, der Landerwerb sei endgültig geregelt. Jedenfalls lässt die Abstimmungserläuterung nicht vermuten, dass einer der betroffenen Grundeigentümer zur Landabtretung nicht bereit ist und dass gar ein Enteignungsverfahren hängig ist. Damit hat aber der Dorfschaftsgemeinderat dem Stimmbürger eine wesentliche Tatsache vorenthalten und dem gesetzlichen Anspruch des Bürgers auf Information nicht Genüge getan. Indessen zieht dieser Verfahrensfehler im vorliegenden Fall nicht die Absetzung des Traktandums nach sich. Da es sich um eine offene Abstimmung handelte, können vor der Stimmabgabe alle Stimmenden erfasst werden. Bei Sachgeschäften begründet ein Mitglied des Gemeinderates den behördlichen Antrag (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Volksabstimmungen). Bei dieser Gelegenheit hat der Gemeinderat den Stimmbürgern die fehlende Information zu vermitteln.
Soweit der Beschwerdeführer die Absetzung des Traktandums der Gemeindeversammlung verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist hingegen in dem Sinne gutzuheissen, als der Dorfschaftsgemeinderat anlässlich der Behandlung des Traktandums betreffend Kredit und Vollmacht für die Fortsetzung des Aa-Fussweges die Versammlung darüber zu orientieren hat, dass der Landerwerb in bezug auf die Parzelle 224 noch nicht geregelt ist und er in diesem Zusammenhang beim Regierungsrat ein Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes eingereicht hat.