Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 26, S. 37:
Art. 16 Abs. 3 SVG.
Fahren in übermüdetem Zustand und das spätere Einschlafen sind eine schwere abstrakte Verkehrsgefährdung.
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Juli 1984 (Nr. 266).
Aus den Erwägungen:
Weiter ist das Vorliegen einer schweren objektiven Verkehrsgefährdung abzuklären. Eine solche Gefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Bst. a SVG wird nicht leichthin angenommen. ...
Ebenso deutet Schultz darauf hin, dass Art. 16 Abs. 3 Bst. a SVG vor allem bei einer Verletzung grundlegender Verkehrsregeln anwendbar ist, deren Missachtung nach den Lebenserfahrungen oft zu schweren Unfällen führt (Schultz Hans, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1973-1977, Bern 1979, S. 100). In diesem Sinne sind das Fahren in übermüdetem Zustand und das spätere Einschlafen eindeutig als schwere Verkehrsgefährdung zu beurteilen. Daran vermögen auch die konkreten Umstände wie schwacher Verkehr, frühe Morgenstunde, keine beteiligten Drittpersonen und kein Alkohol nichts zu ändern. Sinn und Zweck eines abstrakten Gefährdungstatbestandes ist es ja gerade, ein Verhalten auch dann zu bestrafen, wenn es im konkreten Fall keine Gefährdung herbeiführte. Es genügt, dass nach allgemeiner Erfahrung eine generelle Eignung besteht, eine Gefahr herbeizuführen.